23502
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 18. März 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügte Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Hang am Hohengöbel bei Kimmlingen“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst in den Gemarkungen
Möhn,
Flur
3, das Flurstück 1,
Flur
4, die Flurstücke 43 – 48, 49/1, 49/2, 50, 63, 64, 67/1, 68/1, 69 – 73, 77 –
84, 118/2 (teilweise, von dem Weg Flurstück 118/3) bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 73/Flurstück 76), 120 (teilweise, von dem Weg Flurstück 118/2 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 63/Flurstück 64), 121 (teilweise, von dem Weg
Flurstück 123 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 46/Flurstück 122), 122
(teilweise, von dem Weg Flurstück 123 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 51/Flurstück
137), 137 und 141,
Kordel,
Flur
50, die Flurstücke 8 und 9.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung artenreicher und wärmeliebender
Halbtrockenrasen-Gesellschaften und ihrer gehölzreichen Übergangsformation als
Entwicklungs- und Rückzugsgebiet seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere blütenbestäubender und parasitierender Insekten,
einer Vielzahl von Wirbeltieren sowie Orchideen und deren Begleitarten.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Abfälle
aller Art einzubringen oder die geschützten Flächen sonst zu verunreinigen,
3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
5. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
6. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Straßen
und Wege zu fahren,
7. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von
Wanderwegen dienen,
9. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
10. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben
einschließlich der Düngung,
11. chemische Mittel zu verwenden,
12. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere oder nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
15. Flächen erstmalig aufzuforsten,
16. zu lärmen,
17. Modellfahrzeuge zu betreiben,
18. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Exkursionen durchzuführen,
4. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt durchzuführen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§
4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit
Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln. Das Aufstellen von gut getarnten
Leitersitzen ist zulässig;
3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit den Einschränkungen der Nr. 15;
4. den Betrieb und die Instandhaltung von
Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs;
5. die ordnungsgemäße Grünlandbewirtschaftung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf den Flurstücken Nr.
9, Flur 50, Gemarkung Kordel, und 46, 67/1 und 68/1, Flur 4, Gemarkung Möhn.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Straßen und Wege fährt,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Feuer anzündet oder unterhält,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche
Nutzung einschließlich der Düngung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 chemische Mittel
verwendet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier , Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmalig
aufforstet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Modellfahrzeuge betreibt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu bau
oder ausbaut,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt durchführt.
§ 8
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hang am Hohengöbel bei
Kimmlingen“ vom 1. März 1984 (Staatsanzeiger Nr. 13/1984 vom 9. April 1984)
aufgehoben.
Trier,
den 18. März 1986 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer