23502

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hang am Hohengöbel bei Kimmlingen“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 18. März 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügte Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

Es trägt die Bezeichnung „Hang am Hohengöbel bei Kimmlingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst in den Gemarkungen

Möhn,

Flur 3, das Flurstück 1,

Flur 4, die Flurstücke 43 – 48, 49/1, 49/2, 50, 63, 64, 67/1, 68/1, 69 – 73, 77 – 84, 118/2 (teilweise, von dem Weg Flurstück 118/3) bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 73/Flurstück 76), 120 (teilweise, von dem Weg Flurstück 118/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 63/Flurstück 64), 121 (teilweise, von dem Weg Flurstück 123 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 46/Flurstück 122), 122 (teilweise, von dem Weg Flurstück 123 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 51/Flurstück 137), 137 und 141,

Kordel,

Flur 50, die Flurstücke 8 und 9.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung artenreicher und wärmeliebender Halbtrockenrasen-Gesellschaften und ihrer gehölzreichen Übergangsformation als Entwicklungs- und Rückzugsgebiet seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere blütenbestäubender und parasitierender Insekten, einer Vielzahl von Wirbeltieren sowie Orchideen und deren Begleitarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Abfälle aller Art einzubringen oder die geschützten Flächen sonst zu verunreinigen,

3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

5. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

6. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

7. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

10.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben einschließlich der Düngung,

11.    chemische Mittel zu verwenden,

12.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere oder nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

14.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

16.    zu lärmen,

17.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

18.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Exkursionen durchzuführen,

4. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen;

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln. Das Aufstellen von gut getarnten Leitersitzen ist zulässig;

3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen der Nr. 15;

4. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs;

5. die ordnungsgemäße Grünlandbewirtschaftung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf den Flurstücken Nr. 9, Flur 50, Gemarkung Kordel, und 46, 67/1 und 68/1, Flur 4, Gemarkung Möhn.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Straßen und Wege fährt,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Feuer anzündet oder unterhält,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Düngung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 chemische Mittel verwendet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier , Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmalig aufforstet,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Modellfahrzeuge betreibt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu bau oder ausbaut,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt durchführt.

 

§ 8

 

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hang am Hohengöbel bei Kimmlingen“ vom 1. März 1984 (Staatsanzeiger Nr. 13/1984 vom 9. April 1984) aufgehoben.

 

 

 

Trier, den 18. März 1986                                     Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Meurer