23503
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 04. August 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)
–zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Perfeist bei Wasserliesch“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 22 ha und umfasst in der Gemarkung
Wasserliesch, Flur 6, das westlich des Weges Flurstück 150 gelegene Teilstück
des Flurstücks 95; ausgenommen hiervon ist der Weg zwischen dem Flurstück 91
und den Flurstücken 92 und 93, der Weg zwischen dem Flurstück 91 und den
Flurstücken 87, 88 und 90 sowie ein Teilstück, das zwischen dem Weg Flurstück
83 und dem Flurstück 90 liegt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung artenreicher, wärmeliebender Halbtrockenrasen- und
Kalkbuchenwald-Gesellschaften im Mosel-Saar-Gau mit ihren gehölzreichen
offenlandbestimmten Übergangsbereichen als Entwicklungs- und Rückzugsgebiet
seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von
evolutionsgeschichtlich hochentwickelten Insekten und Orchideen und deren
Begleitarten.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald
zu roden,
9. Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten,
11. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
12. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile
einzubringen,
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
15. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
16. zu reiten,
17. zu lärmen,
18. Modellfahrzeuge zu betreiben,
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
20. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
21. Wildäcker anzulegen,
22. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
23. die markierten Wege oder Pfade zu verlassen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
3. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
4. die
vorhandene Wassergewinnungsanlage zu erweitern.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nummern 8, 9 und
10 und ausgenommen die Beseitigung horsttragender oder abgestorbener Bäume,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nummer 21 und ausgenommen die
Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören,
und von Jagdhütten, die Anlage von Wildfutterstellen außerhalb des Waldes und
von Fasanenschüttungen,
3. den
Betrieb und die Instandhaltung der Wassergewinnungsanlage und Versorgungsleitungen.
(3) § 4 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden auf
die Behandlung von Einzelpflanzen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu bau oder ausbaut,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche
Nutzung betreibt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 reitet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Modellfahrzeuge betreibt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Feuer anzündet oder
unterhält,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Wildäcker anlegt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 die markierten Wege oder
Pfade verlässt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 4 die vorhandene
Wassergewinnungsanlage erweitert.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den
04. August 1986 Bezirkregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer