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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Perfeist bei Wasserliesch“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 04. August 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Perfeist bei Wasserliesch“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 22 ha und umfasst in der Gemarkung Wasserliesch, Flur 6, das westlich des Weges Flurstück 150 gelegene Teilstück des Flurstücks 95; ausgenommen hiervon ist der Weg zwischen dem Flurstück 91 und den Flurstücken 92 und 93, der Weg zwischen dem Flurstück 91 und den Flurstücken 87, 88 und 90 sowie ein Teilstück, das zwischen dem Weg Flurstück 83 und dem Flurstück 90 liegt.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung artenreicher, wärmeliebender Halbtrockenrasen- und Kalkbuchenwald-Gesellschaften im Mosel-Saar-Gau mit ihren gehölzreichen offenlandbestimmten Übergangsbereichen als Entwicklungs- und Rückzugsgebiet seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von evolutionsgeschichtlich hochentwickelten Insekten und Orchideen und deren Begleitarten.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

  3.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

  4.   Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  5.   die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

  6.   Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

  7.   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

  8.   Wald zu roden,

  9.   Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

14.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

16.    zu reiten,

17.    zu lärmen,

18.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

19.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

20.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

21.    Wildäcker anzulegen,

22.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

23.    die markierten Wege oder Pfade zu verlassen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

  1.   Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

  2.   organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

  3.   Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

  4.   die vorhandene Wassergewinnungsanlage zu erweitern.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nummern 8, 9 und 10 und ausgenommen die Beseitigung horsttragender oder abgestorbener Bäume,

  2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nummer 21 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten, die Anlage von Wildfutterstellen außerhalb des Waldes und von Fasanenschüttungen,

  3.   den Betrieb und die Instandhaltung der Wassergewinnungsanlage und Versorgungsleitungen.

 

(3)    § 4 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von Einzelpflanzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu bau oder ausbaut,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 reitet,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Modellfahrzeuge betreibt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Wildäcker anlegt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 die markierten Wege oder Pfade verlässt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 die vorhandene Wassergewinnungsanlage erweitert.

 

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 04. August 1986                                  Bezirkregierung Trier

                                                               In Vertretung

 

                                                               Meurer