23504

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ralinger Röder“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 25. August 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ralinger Röder“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 96,6 ha und umfasst in den Gemarkungen

Wintersdorf,

Flur 1, die Flurstücke 101/16, 17, 18, 78 und 119,

Ralingen,

Flur 4, die Flurstücke 31/2, 29/2, 98/15, 16-28, 59, 63 und

Olk,

Flur 4, die Flurstücke 1-4, 5 teilweise (vom Weg Flurstück 16 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 5), 18-22, 26, 27 teilweise (die Teilfläche, die südwestlich des Flurstückes 5 liegt) und Flur 5, die Flurstücke 94-103, 104 teilweise (vom Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 131), 105-116, 123-125, 128 und 129.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung von artenreichen, naturnahen wärmeliebenden Laub-, Mischwald- und Gebüsch-Formationen an den Hängen des Sauertales, insbesondere des Eichen-Elsbeeren-Waldes (Lithospermo-Quercetum) und des Orchideen-Kalk-Buchenwaldes (Carici-Fagetum) als Lebensraum vielfältig zusammengesetzter Tier- und Pflanzengesellschaften mit zahlreichen seltenen, bestandsbedrohten Arten, wie beispielsweise Orchideen, Greifvögel und Spechte, Tag- und Nachtfalter, Wildbienen und Bodenarthropoden.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Wald zu roden,

10.    Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

11.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

12.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

13.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

14.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

16.    zu reiten,

17.    zu lärmen,

18.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

19.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

20.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

3. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

4. Wildäcker anzulegen.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

     

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nrn. 9 und 10,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

3. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Wald rodet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,


 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 reitet,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker anlegt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 25. August 1986                                  Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer