23504
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 25. August 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Ralinger Röder“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 96,6 ha
und umfasst in den Gemarkungen
Wintersdorf,
Flur 1, die Flurstücke 101/16, 17, 18, 78 und 119,
Ralingen,
Flur 4, die Flurstücke 31/2, 29/2, 98/15, 16-28,
59, 63 und
Olk,
Flur 4, die Flurstücke 1-4, 5 teilweise (vom Weg
Flurstück 16 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 5), 18-22, 26, 27 teilweise (die
Teilfläche, die südwestlich des Flurstückes 5 liegt) und Flur 5, die Flurstücke
94-103, 104 teilweise (vom Weg Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 131),
105-116, 123-125, 128 und 129.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung von artenreichen,
naturnahen wärmeliebenden Laub-, Mischwald- und Gebüsch-Formationen an den
Hängen des Sauertales, insbesondere des Eichen-Elsbeeren-Waldes
(Lithospermo-Quercetum) und des Orchideen-Kalk-Buchenwaldes (Carici-Fagetum)
als Lebensraum vielfältig zusammengesetzter Tier- und Pflanzengesellschaften
mit zahlreichen seltenen, bestandsbedrohten Arten, wie beispielsweise
Orchideen, Greifvögel und Spechte, Tag- und Nachtfalter, Wildbienen und
Bodenarthropoden.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Wald zu roden,
10. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
11. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
12. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
13. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
14. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
15. mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren,
16. zu reiten,
17. zu lärmen,
18. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
19. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
20. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
3. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
4. Wildäcker anzulegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
mit Ausnahme der Nrn. 9 und 10,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das
Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
3. den Betrieb und die
Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Wald rodet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Laubwald
in Nadelwald umwandelt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 reitet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Feuer
anzündet oder unterhält,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 2 organischen
oder mineralischen Dünger einbringt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 3
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker
anlegt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 25. August 1986 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer