23505

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rechberg bei Olk“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 22. Dezember 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Rechberg bei Olk“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46 ha und umfasst in den Gemarkungen

Olk,

Flur 5, die Flurstücke 23, 43 bis 45, 50 teilweise (entlang der Südgrenze des Flurstückes 64), 54/1, 54/2, 55 bis 58, 63 bis 65, 66/1, 66/2, 67 bis 69, 73/4, 73/3, 73/8 (L 42) teilweise (vom Weg Flurstück 78 bis zur Gemarkungsgrenze Olk/Ralingen), 79 bis 87;

Ralingen,

Flur 4, die Flurstücke 1, 2, 3/1, 3/2, 3/3, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8, 10/2, 10/3, 12/1, 12/3, 12/4, 13/1, 13/3, 13/4, 57/1 und 57/2,

Flur 6, die Flurstücke 25/2, 28/1, 29/2, 30/3, 32/1, 32/2 und

Flur 13, das Flurstück 137.

(2) Die Kernzone (schraffierte Fläche) umfasst in den Gemarkungen

Olk,

Flur 5, das Flurstück 63 und

Ralingen,

Flur 4, die Flurstücke 3 und 4 jeweils teilweise, und zwar die zwischen der Flurgrenze Flur 4/Flur 13 und einer gedachten Linie, die sich aus der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 63/Flurstück 64, Flur 5, Gemarkung Olk, ergibt, liegenden Flächen.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Rechbergs mit seinen artenreichen Kalkmagerrasen, Gebüschsäumen und Laubmischwaldformationen, als Lebensraum wärmeliebender Tier- und Pflanzengesellschaften mit zahlreichen seltenen, bestandsbedrohten Arten, insbesondere Orchideen und Insekten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von den in Absatz 2 Nr. 5 genannten,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

14.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

17.    zu reiten,

18.    zu lärmen,

19.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

20.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

5. Erholungsanlagen zu errichten,

6. Exkursionen durchzuführen,

7. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

8. Wildäcker anzulegen.

 

(3) Im Bereich der Kernzone (§ 2 Abs. 2) ist es verboten, jegliche Art der Nutzung zu betreiben.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

2. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.

 

(2) § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 6 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Verbote in Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10.

 

(3) § 4 Abs. 1 und 3 sowie Nr. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den unterirdischen Gipsabbau einschließlich der notwendigen Betriebseinrichtungen, soweit diese in einem Betriebsplan zugelassen sind.

 

(4) § 4 Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten.

 

(5) § 4 Abs. 2 Nr. 6 ist nicht anzuwenden auf gemeindliche Exkursionen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Exkursionen durchführt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wildäcker anlegt,

30.    § 4 Abs. 3 im Bereich der Kernzone irgendeine Art der Nutzung betreibt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Rechberg bei Olk“ vom 30. März 1982 (Staatsanzeiger Nr. 16 vom 26. April 1982) aufgehoben.

 

 

Trier, den 22. Dezember 1986                                      Bezirksregierung Trie

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer