23505
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 22. Dezember 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Rechberg bei Olk“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46
ha und umfasst in den Gemarkungen
Olk,
Flur 5, die Flurstücke 23, 43 bis 45, 50 teilweise
(entlang der Südgrenze des Flurstückes 64), 54/1, 54/2, 55 bis 58, 63 bis 65,
66/1, 66/2, 67 bis 69, 73/4, 73/3, 73/8 (L 42) teilweise (vom Weg Flurstück 78
bis zur Gemarkungsgrenze Olk/Ralingen), 79 bis 87;
Ralingen,
Flur 4, die Flurstücke 1, 2, 3/1, 3/2, 3/3, 4/1,
4/2, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8, 10/2, 10/3, 12/1, 12/3, 12/4, 13/1, 13/3,
13/4, 57/1 und 57/2,
Flur 6, die Flurstücke 25/2, 28/1, 29/2, 30/3, 32/1,
32/2 und
Flur 13, das Flurstück 137.
(2) Die Kernzone (schraffierte Fläche) umfasst in
den Gemarkungen
Olk,
Flur 5, das Flurstück 63 und
Ralingen,
Flur 4, die Flurstücke 3 und 4 jeweils teilweise,
und zwar die zwischen der Flurgrenze Flur 4/Flur 13 und einer gedachten Linie,
die sich aus der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 63/Flurstück 64,
Flur 5, Gemarkung Olk, ergibt, liegenden Flächen.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Rechbergs mit
seinen artenreichen Kalkmagerrasen, Gebüschsäumen und Laubmischwaldformationen,
als Lebensraum wärmeliebender Tier- und Pflanzengesellschaften mit zahlreichen
seltenen, bestandsbedrohten Arten, insbesondere Orchideen und Insekten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme von den in Absatz 2 Nr. 5 genannten,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu roden,
9. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
11. landwirtschaftliche Nutzung
zu betreiben,
12. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
14. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit Kraftfahrzeugen aller
Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu
fahren,
17. zu reiten,
18. zu lärmen,
19. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
20. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
21. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
4. flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
5. Erholungsanlagen zu errichten,
6. Exkursionen durchzuführen,
7. wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
8. Wildäcker anzulegen.
(3) Im Bereich der Kernzone (§ 2 Abs. 2) ist es verboten, jegliche Art
der Nutzung zu betreiben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet
liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,
2. den Betrieb und die
Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.
(2) § 4 Abs. 1 und 2 Nr.
2 und 6 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung mit Ausnahme der Verbote in Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10.
(3) § 4 Abs. 1 und 3
sowie Nr. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den unterirdischen Gipsabbau
einschließlich der notwendigen Betriebseinrichtungen, soweit diese in einem Betriebsplan
zugelassen sind.
(4) § 4 Abs. 1 und 3
sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die
Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören,
und von Jagdhütten.
(5) § 4 Abs. 2 Nr. 6 ist
nicht anzuwenden auf gemeindliche Exkursionen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche
Nutzung betreibt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 reitet,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder
unterhält,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Exkursionen durchführt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wildäcker anlegt,
30. § 4 Abs. 3 im Bereich der Kernzone
irgendeine Art der Nutzung betreibt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet „Rechberg bei Olk“ vom 30. März 1982 (Staatsanzeiger Nr. 16
vom 26. April 1982) aufgehoben.
Trier, den 22. Dezember 1986 Bezirksregierung Trie
In
Vertretung
Meurer