23506
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 24. Januar 1990
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Wawerner Bruch“.
§ 2Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von 44 ha und umfasst in der Gemarkung Wawern,
Flur 15, die Flurstücke Nrn. 70-74, 85, 86 und 88-96,
Flur 16, die Flurstücke Nrn. 131-136 sowie
Flur 17, die Flurstücke Nrn. 233-238, 239/1, 240, 241,
255-260, 262-266 und 274.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
1. einer teilweise gehölzfreien Feuchtbiotopzone
mit Schilfröhricht, Großseggen-Riedern und nassen Hochstaudenfluren als Brut-
und Nahrungsraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
Vögel und Amphibien, sowie
2. eines Teilstückes eines
verlandeten Saar-Mäanders kurz vor der ehemaligen Mündung in die Mosel aus
naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Flächen erstmalig aufzuforsten,
10. landwirtschaftliche Nutzung
zu betreiben,
11. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
13. ein Gewässer herzustellen,
zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
14. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
15. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
16. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
17. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
19. mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren,
20. die Wege zu verlassen,
21. zu reiten,
22. zu lärmen,
23. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
24. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
25. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
26. Wildäcker anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
2. Baumaßnahmen durchzuführen, die
in Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. den Betrieb
und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
2. die ordnungsgemäße
Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),
3. die öffentliche
Grundwasserförderung im genehmigten Umfang,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, ausgenommen
- die
Durchführung von Gesellschaftsjagden mit Ausnahme der Drückjagd mit Hunden
außerhalb der Vegetationsperiode,
- die Errichtung von Hochsitzen, soweit sie nicht landschaftsangepasst
sind und eine Höhe von 4 m überschreiten,
- die Durchführung von Wildfütterungen mit Ausnahme der drei vorhandenen
Fasanenschüttungen,
- die Anlage von Wildäckern sowie
- die Errichtung von Jagdhütten.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen
erstmalig aufforstet,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den
Wasserhaushalt eingreift,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege
verlässt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 reitet,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer
anzündet oder unterhält,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker
anlegt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 2
Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung
stehen.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 24. Januar 1990 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer