23506

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wawerner Bruch“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 24. Januar 1990

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Wawerner Bruch“.

 

§ 2Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 44 ha und umfasst in der Gemarkung Wawern,

Flur 15, die Flurstücke Nrn. 70-74, 85, 86 und 88-96,

Flur 16, die Flurstücke Nrn. 131-136 sowie

Flur 17, die Flurstücke Nrn. 233-238, 239/1, 240, 241, 255-260, 262-266 und 274.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung

1. einer teilweise gehölzfreien Feuchtbiotopzone mit Schilfröhricht, Großseggen-Riedern und nassen Hochstaudenfluren als Brut- und Nahrungsraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vögel und Amphibien, sowie

2. eines Teilstückes eines verlandeten Saar-Mäanders kurz vor der ehemaligen Mündung in die Mosel aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten,

10.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

13.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

15.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

16.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

17.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

20.    die Wege zu verlassen,

21.    zu reiten,

22.    zu lärmen,

23.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

24.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

26.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Baumaßnahmen durchzuführen, die in Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

2. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),

3. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfang,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen

    - die Durchführung von Gesellschaftsjagden mit Ausnahme der Drückjagd mit Hunden außerhalb der Vegetationsperiode,

    - die Errichtung von Hochsitzen, soweit sie nicht landschaftsangepasst sind und eine Höhe von 4 m überschreiten,

    - die Durchführung von Wildfütterungen mit Ausnahme der drei vorhandenen Fasanenschüttungen,

    - die Anlage von Wildäckern sowie

    - die Errichtung von Jagdhütten.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Wege verlässt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 reitet,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 lärmt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

26.    § 4 Abs. 1 Nr. 26 Wildäcker anlegt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 24. Januar 1990                                          Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer