23507

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Saar-Steilhänge am Kaiserweg“

(rheinland-pfälzischer Teil)

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 12. Juni 1992

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104)- und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Saar-Steilhänge am Kaiserweg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 120 ha und umfasst Teile der Gemarkung Taben-Rodt.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 7, 22 und 27, Gemarkung Taben-Rodt, verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück Nr. 1/16, Flur 27, bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1/15/Flurstück Nr. 1/20, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze und der Südgrenze des Flurstückes Nr. 1/10 in östlicher Richtung bis zum Saaruferweg, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zum Wolfsbach, der gleichzeitig die Landesgrenze zwischen dem Saarland und Rheinland-Pfalz bildet, entlang dem vorgenannten Bach zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Abteilungsgrenze Abteilung 84/Abteilung 87 des Staatswaldes, entlang dieser Abteilungsgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum Kaiserweg, dem Kaiserweg zunächst in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Abteilungen 82, 83 und 85, von dort entlang der Westgrenze der Abteilung Nr. 82 in nördlicher Richtung bis diese wieder auf den Kaiserweg trifft, entlang dem Kaiserweg zunächst in nordwestlicher, dann in nördlicher Richtung, unter Ausschluss der Teilfläche des Flurstücks Nr. 59, Flur 22, Gemarkung Taben-Rodt, bis zur Michaelskapelle, von dort entlang den Flurgrenzen Flur 18/Flur 22, Flur 8/Flur 22 und Flur 7/Flur 22, Gemarkung Taben-Rodt, in nordwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines landschaftlich besonders wertvollen Teiles des unteren Saartales mit Schlucht- und Hangwäldern, Blockschutthalden und naturnahen Bachtälern

-   aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes, insbesondere wegen des Vorkommens von naturnahen Waldgesellschaften, Felsgebüschen und Felsfluren, seltener Flechten und Moosgesellschaften sowie von an Alt- und Totholzstrukturen angepasste seltene und gefährdete Tierarten,

-   wegen seiner geologisch-morphologischen Besonderheiten und

-   wegen seiner besonderes landschaftlichen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

  3.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

  4.   Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  5.   die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

  6.   Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

  7.   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

  8.   Wald zu roden,

  9.   Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    wieder mit Nadelgehölzen aufzuforsten,

11.    Kahlschläge über 0,1 ha Fläche durchzuführen mit Ausnahme bei Nadelwaldbeständen,

12.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

14.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16.    nicht sandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

19.    die Wege zu verlassen,

20.    zu reiten,

21.    zu lärmen,

22.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Darüber hinaus ist es im Bereich der Abteilung 82 verboten, forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

  1.   Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

  2.   organischen oder mineralischen Dünger einzubringen oder Bodenschutzkalkungen durchzuführen,

  3.   flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

  4.   Erholungsanlagen zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung unter Förderung der auf den verschiedenen Standorten natürlich vorkommenden Baumarten mit Ausnahme der Nrn. 8 bis 11; der Wegeneubau- und -ausbau bedarf der Genehmigung durch die Landespflegebehörde,

  2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von landschaftsangepassten Hochsitzen,

  3.   den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen,

  4.   die ordnungemäße Gewässerunterhaltung.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 wieder mit Nadelgehölzen aufforstet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Kahlschläge über 0,1 ha Fläche durchführt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

24.    § 4 Abs. 2 im Bereich der Abteilung 82 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

25.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 organischen oder mineralischen Dünger einbringt oder Bodenschutzkalkungen durchführt,

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Urwald bei Taben“ vom 04. Juli 1938, Amtsblatt der Regierung zu Trier 29/1938, aufgehoben.

 

 

 

Trier, den 12. Juni 1992                                              Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                       Meurer