23507
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
(rheinland-pfälzischer Teil)
Landkreis Trier-Saarburg
vom 12. Juni 1992
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April
1991 (GVBl. S. 104)- und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Saar-Steilhänge am Kaiserweg“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 120 ha und umfasst Teile der Gemarkung
Taben-Rodt.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 7, 22 und 27, Gemarkung Taben-Rodt,
verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück Nr.
1/16, Flur 27, bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1/15/Flurstück Nr. 1/20,
entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze und der Südgrenze des Flurstückes Nr.
1/10 in östlicher Richtung bis zum Saaruferweg, entlang diesem Weg in südlicher
Richtung bis zum Wolfsbach, der gleichzeitig die Landesgrenze zwischen dem
Saarland und Rheinland-Pfalz bildet, entlang dem vorgenannten Bach zunächst in
nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Abteilungsgrenze Abteilung
84/Abteilung 87 des Staatswaldes, entlang dieser Abteilungsgrenze in
nordwestlicher Richtung bis zum Kaiserweg, dem Kaiserweg zunächst in östlicher,
dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Abteilungen 82, 83 und 85, von dort entlang der Westgrenze der Abteilung Nr. 82
in nördlicher Richtung bis diese wieder auf den Kaiserweg trifft, entlang dem
Kaiserweg zunächst in nordwestlicher, dann in nördlicher Richtung, unter
Ausschluss der Teilfläche des Flurstücks Nr. 59, Flur 22, Gemarkung Taben-Rodt,
bis zur Michaelskapelle, von dort entlang den Flurgrenzen Flur 18/Flur 22, Flur
8/Flur 22 und Flur 7/Flur 22, Gemarkung Taben-Rodt, in nordwestlicher Richtung
bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines landschaftlich besonders wertvollen
Teiles des unteren Saartales mit Schlucht- und Hangwäldern, Blockschutthalden
und naturnahen Bachtälern
- aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes,
insbesondere wegen des Vorkommens von naturnahen Waldgesellschaften,
Felsgebüschen und Felsfluren, seltener Flechten und Moosgesellschaften sowie
von an Alt- und Totholzstrukturen angepasste seltene und gefährdete Tierarten,
- wegen seiner geologisch-morphologischen
Besonderheiten und
- wegen seiner besonderes landschaftlichen
Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald
zu roden,
9. Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln,
10. wieder mit Nadelgehölzen aufzuforsten,
11. Kahlschläge über 0,1 ha Fläche durchzuführen
mit Ausnahme bei Nadelwaldbeständen,
12. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. nicht sandorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
19. die Wege zu verlassen,
20. zu reiten,
21. zu lärmen,
22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
23. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2)
Darüber hinaus ist es im Bereich der Abteilung 82 verboten, forstwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben.
(3)
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen oder Bodenschutzkalkungen durchzuführen,
3. flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
4. Erholungsanlagen
zu errichten.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung unter Förderung der auf den
verschiedenen Standorten natürlich vorkommenden Baumarten mit Ausnahme der Nrn.
8 bis 11; der Wegeneubau- und -ausbau bedarf der Genehmigung durch die
Landespflegebehörde,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von
landschaftsangepassten Hochsitzen,
3. den
Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen,
4. die
ordnungemäße Gewässerunterhaltung.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 wieder mit Nadelgehölzen
aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Kahlschläge über 0,1 ha
Fläche durchführt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt
eingreift,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder
unterhält,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
24. § 4 Abs. 2 im Bereich der Abteilung 82
forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,
25. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
26. § 4 Abs. 3 Nr. 2 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt oder Bodenschutzkalkungen durchführt,
27. § 4 Abs. 3 Nr. 3 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet.
§ 8
(1)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Urwald bei
Taben“ vom 04. Juli 1938, Amtsblatt der Regierung zu Trier 29/1938, aufgehoben.
Trier,
den 12. Juni 1992 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer