23508
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 25. September 1991
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70) -zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991
(GVBl. S. 104)- und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Ried am Föhrenbach“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46,5 ha und umfasst in den Gemarkungen
Föhren,
Flur 16, die Flurstücke Nr. 131 bis 138, 155 und 156,
Flur 17, die Flurtücke Nr. 47/2, 48 bis 50, 51/1, 51/2 und 52 bis 63, 64
teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 54, Flur
18, 65 bis 67,
Flur 18, die Flurstücke Nr. 54, 55 teilweise (die Teilfläche entlang der
Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 54), 56 bis 62, 65 und 66 teilweise (mit
Ausnahme der Teilflächen entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 63 und
64), 67/2, 68/2 und 69 bis 81;
Schweich;
Flur 22, die Flurstücke Nr. 2, 23, 44/2, 45 teilweise (vom Weg Flurstück Nr. 53
bis zu einer Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück Nr. 44/1 und
Flurstück Nr. 44/2), 50, 51, 52 teilweise (vom Weg Flurstück Nr. 53 bis zu
einer Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück Nr. 49 und Flurstück
Br. 50), 53 bis 69 und 71 bis 82.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der größten zusammenhängenden
Schilfröhrichtbestände im Regierungsbezirk Trier und der umliegenden Feucht-
und Nass-Weisen als Lebensraum zahlreicher, charakteristischer, in ihrem
Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere aus der Gruppe der Vögel und der
Insekten.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. forstwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
9. landwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
10. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
11. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
12. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
13. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
16. Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile
einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,
19. die Wege zu verlassen,
20. zu reiten,
21. zu lärmen,
22. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
25. Wildäcker anzulegen, Wildfütterungen
durchzuführen oder Fallen aufzustellen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2.Straßen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
3. Erholungsanlagen
zu errichten,
4. Aufwuchs
im Rahmen des Betriebes von Ver- oder Entsorgungsleitungen zu beseitigen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
extensive Grünlandnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Flurstücke bzw.
Flurstücksteile, soweit diese auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der
Landespflegebehörde erfolgt;
2. die
ordnungsgemäße ackerbauliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum
31.12.1994;
3. das
Befahren der Wirtschaftswege im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Bodennutzung;
4. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der
Landespflegebehörde;
5. den
Betrieb oder die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleistungen oder
Entsorgungsanlagen;
6. die
ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandhaltung des Bundesbahnbetriebsgeländes
einschließlich sonstiger Maßnahmen, die zur sicheren Durchführung des Eisenbahnbetriebes
erforderlich sind; der Einsatz chemischer Mittel bedarf der Genehmigung der
Landespflegebehörde;
7. die
Ansitzjagd auf Schalenwild und die Bejagung des Fuchses zur Tollwuteindämmung
außerhalb der Schilfbereiche, die Durchführung von Gesellschaftsjagden
außerhalb der Brutzeit (01.04. – 01.09.) und der Zugzeit (15.09. – 15.11.), die
gesetzlich gebotene Nachsuche sowie die Errichtung von maximal vier stationären
Hochsitzen bis zu 4 m Bodenhöhe in landschaftsangepasster Gestaltung;
8. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 01.06. bis 15.10. jeden
Jahres mit Ausnahme des Anfütterns; Fischbesatz- und besondere Hegemaßnahmen
sowie der Neuabschluss bzw. die Verlängerung von Fischereipachtverträgen
bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 forstwirtschaftliche Nutzungen betreibt,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt
eingreift,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Tiere aussetzt oder
ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder
unterhält,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt,
Wildfütterungen durchführt oder Fallen aufstellt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Aufwuchs im Rahmen des
Betriebes von Ver- oder Entsorgungsleitungen beseitigt.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 25. September 1991 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer