23508

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ried am Föhrenbach“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 25. September 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) -zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104)- und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Ried am Föhrenbach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46,5 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Föhren,

Flur 16, die Flurstücke Nr. 131 bis 138, 155 und 156,

Flur 17, die Flurtücke Nr. 47/2, 48 bis 50, 51/1, 51/2 und 52 bis 63, 64 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 54, Flur 18, 65 bis 67,

Flur 18, die Flurstücke Nr. 54, 55 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 54), 56 bis 62, 65 und 66 teilweise (mit Ausnahme der Teilflächen entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 63 und 64), 67/2, 68/2 und 69 bis 81;

 

Schweich;

Flur 22, die Flurstücke Nr. 2, 23, 44/2, 45 teilweise (vom Weg Flurstück Nr. 53 bis zu einer Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück Nr. 44/1 und Flurstück Nr. 44/2), 50, 51, 52 teilweise (vom Weg Flurstück Nr. 53 bis zu einer Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück Nr. 49 und Flurstück Br. 50), 53 bis 69 und 71 bis 82.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der größten zusammenhängenden Schilfröhrichtbestände im Regierungsbezirk Trier und der umliegenden Feucht- und Nass-Weisen als Lebensraum zahlreicher, charakteristischer, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere aus der Gruppe der Vögel und der Insekten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

  3.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

  4.   Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  5.   die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

  6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  7.   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

  8.   forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

  9.   landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

10.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

11.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

12.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

13.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

14.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16.    Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

19.    die Wege zu verlassen,

20.    zu reiten,

21.    zu lärmen,

22.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Wildäcker anzulegen, Wildfütterungen durchzuführen oder Fallen aufzustellen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

  1.   Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

  2.Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

  3.   Erholungsanlagen zu errichten,

  4.   Aufwuchs im Rahmen des Betriebes von Ver- oder Entsorgungsleitungen zu beseitigen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1.   die extensive Grünlandnutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Flurstücke bzw. Flurstücksteile, soweit diese auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Landespflegebehörde erfolgt;

  2.   die ordnungsgemäße ackerbauliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31.12.1994;

  3.   das Befahren der Wirtschaftswege im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung;

  4.   die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde;

  5.   den Betrieb oder die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleistungen oder Entsorgungsanlagen;

  6.   die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandhaltung des Bundesbahnbetriebsgeländes einschließlich sonstiger Maßnahmen, die zur sicheren Durchführung des Eisenbahnbetriebes erforderlich sind; der Einsatz chemischer Mittel bedarf der Genehmigung der Landespflegebehörde;

  7.   die Ansitzjagd auf Schalenwild und die Bejagung des Fuchses zur Tollwuteindämmung außerhalb der Schilfbereiche, die Durchführung von Gesellschaftsjagden außerhalb der Brutzeit (01.04. – 01.09.) und der Zugzeit (15.09. – 15.11.), die gesetzlich gebotene Nachsuche sowie die Errichtung von maximal vier stationären Hochsitzen bis zu 4 m Bodenhöhe in landschaftsangepasster Gestaltung;

  8.   die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 01.06. bis 15.10. jeden Jahres mit Ausnahme des Anfütterns; Fischbesatz- und besondere Hegemaßnahmen sowie der Neuabschluss bzw. die Verlängerung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 forstwirtschaftliche Nutzungen betreibt,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt, Wildfütterungen durchführt oder Fallen aufstellt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Aufwuchs im Rahmen des Betriebes von Ver- oder Entsorgungsleitungen beseitigt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 25. September 1991                             Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Meurer