23509
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 25. März 1996
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPlfG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2
des Landsjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung
„Königsbachtal bei Neuhütten“.
§ 2
(1) Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 220
hat und umfasst Teile der Gemarkungen Neuhütten und Züsch.
(2) Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend am Schnittpunkt der Landesstraße (L) 165
mit den Flurgrenzen Flur 8, Flur 9 Gemarkung Neuhütten und der
Regierungsbezirksgrenze Trier/Koblenz verläuft die Grenze entlang der
vorgenannten Regierungsbezirksgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 6/Flur 8 Gemarkung Neuhütten, entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher
Richtung bis zur Kreisstraße K 102, von dort entlang der K 102 in südlicher Richtung
bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 6, Gemarkung Neuhütten, von dort entlang der
vorgenannten Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zu südlichsten Grenzpunkt
des Flurstückes Nr. 572/72, Flur 1, von dort entlang den Südwestgrenzen der
Flurstücke Nrn. 572/72 und 571/72 in nordwestlicher Richtung bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 571/72, 164 und 187/1, von dort entlang
den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 164, 162/2, 162/1, 423/162, 160/1, 159/1,
341/157, 155/2, 153/1, 150/1, 146/1, 145/1, 143, 140/1, 136, 135 und 134 in
südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2, entlang dieser
Flurgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
Nrn. 129, Flur 1, sowie 210 und 286/1, Flur 2, von dort entlang den
Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 210, 209, 208/1 und 503/207 in
südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 503/207/Flurstück
Nr. 206/1, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur
Nutzungsartengrenze Acker/Grünland bzw. Acker/
Gehölz, die durch die Flurstücke Nrn. 206/1, 204,
203, 202/1, 201/2, 495/201 und 200 verläuft, entlang dieser Nutzungsartengrenze
in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 215/Flurstück
Nr. 200, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 215, 216/1,
271/2, 220/1, 222/1 und 224/1 in südwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 195/2/Flurstück Nr. 194, entlang dieser Flurstücksgrenze
in südöstlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Acker/Grünland bzw.
Acker/Gehölz, die durch die Grundstücke Nrn. 194, 193, 192, 190/1, 189/1, 188,
186, 184/1, 183/1, 337/183, 294/182, 181/2 und 178/3 verläuft, entlang der
vorgenannten Nutzungsartengrenze in südwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 178/3/Flurstück Nr. 177/3, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 177/3/Flurstück Nr. 234/1, entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn.
234/1 und 236 bis 240 in südwestlicher und der Südwestgrenze des Flurstückes
Nr. 240 in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 246, 240 und 171/2, von dort entlang der Südostgrenzen der
Flurstücke Nrn. 246 – 249 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur
2/Flur 3, dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 33/Flurstück Nr. 34, Flur 3, entlang den
Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 34 und 35 in südwestlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 87/4, entlang diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr.
104/5, entlang dem vorgenannten Weg in westlicher Richtung bis zum Königsbach
(Gemarkungsgrenze Gemarkung Neuhütten/Gemarkung Züsch), nach Überquerung des
Königsbaches entlang dem Weg, der das Flurstück Nr. 106, Flur 2, Gemarkung
Züsch, durchschneidet bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 106,
112 und 113/1, von dort entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 113/1 in
nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 113/1/Flurstück
Nr. 75, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 75 in nordwestlicher
Richtung und den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 75 – 79 in nordöstlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 80/3, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung
bis zum Weg Nr. 52/3, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zum Weg Nr. 30/2,
entlang den Wegen Nr. 30/2, Flur 2, und Nr. 76/4, Flur 1, in nordöstlicher
Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 11, entlang dieser Flurgrenze in
nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 71/Flurstück Nr.
76/5, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 71 in südwestlicher Richtung
bis zur L 165, der L 165 in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze
Flur 8/Flur 9, Gemarkung Neuhütten, dieser Flurgrenze zunächst in nördlicher,
dann nordöstlicher und südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des für den
Schwarzwälder Hochwald charakteristischen Talbereiches des Königsbaches
1. als Rodungsinsel im geschlossenen Waldgebiet
des Hochwaldes, die vor allem durch ihre extensive Nutzungsform und ihre
Strukturvielfalt geprüft ist;
2. als Gebiet von regionaler Bedeutung, das eine
Vielzahl den Naturraum kennzeichnender Biotoptypen und Biotoptypenkomplexe mit
starkem Verbreitungsrückgang aufweist, vor allem
- Fließ- und
Stillgewässer
- Borstgrasrasen
- Groß- und
Kleinseggenrieder
- Niedermoore,
Pfeifengraswiesen und Binsensümpfe
- Feucht-
und Nasswiesen, feuchte Hochstaudenfluren
- Zwergstrauchheiden
- extensiv
genutztes Wirtschaftsgrünland
- mesophile
Saumgesellschaften
- Gebüsch-Formationen
- Bruch- und
Bachauenwälder
- Buchenwälder
mit hohem Altbaum-Abteil;
3. als Lebensraum bestandsbedrohter und/oder
charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
insbesondere an extensiv genutztes Grünland unterschiedlicher Feuchtegrade
angepasste Vogel- und Insektenarten;
4. als Rückzugsgebiet und potentielles
Ausbreitungsgebiet für bestandsgefährdete Pflanzen und Tierpopulationen;
5. aus
landeskundlichen Gründen,
6. aus Gründen der Vorbeugung vor weiteren
Erstaufforstungs- und landwirtschaftlichen Intensivierungsmaßnahmen;
7. als Gebiet, das einen wesentlichen Bestandteil
des Artenschutzprojektes „Borstgrasrasen“ und ein Hauptzielgebiet (Erhaltung
und Entwicklung) für die Planung vernetzter Biotopsysteme darstellt.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einzurichten,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen oder des geplanten Wasserschutzgebietes dienen,
8. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
9. Nadelbaumbestände
wiederzubegründen,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten,
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
11. Grünland in Ackerland umzuwandeln oder
Grünland umzubrechen sowie die Grünlandflächen vor dem 01. Juli eines jeden
Jahres zu mähen und vor dem 15. Juni eines jeden Jahres zu beweiden, wobei nach
diesem Zeitpunkt der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres eine (1,0)
raufutterfressende Großvieheinheit je Hektar (RGV/ha) und während eines
Weideganges 3,0 RGV/ha nicht übersteigen darf,
12. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
13. Gärten
anzulegen oder zu unterhalten,
14. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
15. Gewässer
herzustellen oder zu beseitigen,
16. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen; dies gilt nicht
für die Dauer der dem Forstamt Hermeskeil-Ost befristet erteilten Genehmigung
der Kreisverwaltung Trier-Saarburg für den Nasslagerplatz „Neuhütten“ in der
Gemarkung Neuhütten, Flur 1, Flurstück Nr. 360/85,
17. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
18. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
19. nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen,
zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
21. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
22. die
Wege zu verlassen,
23. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
24. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
26. Wildäcker
anzulegen oder zu unterhalten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstige
im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „Talsperre Nonnweiler“ stehende
Leitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Gewässer
oder ihre Ufer wesentlich umzugestalten (auszubauen),
4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
5. Bodenschutzkalkungen
oder Pflanzlochdüngungen vorzunehmen,
6. Wanderschäferei
zu betreiben,
7. Erholungsanlagen
zu errichten,
8. spezifische Untersuchungen auf Altlasten sowie
Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen der ehemaligen Hausmülldeponie durchzuführen,
9. Wildäsungsflächen
oder Wildfütterungsstellen neu anzulegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen oder Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 14 und 16;
in Bezug auf Nr. 14 ist das Aufbringen von Dünger, sofern hierüber eine
Schlagkartei mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist geführt wird, bis zu folgenden
Höchstmengen je Hektar und Jahr zulässig:
- 60 kg
Stickstoff (N),
- wobei bei Gülle mindestens 50
v.H., bei Jauche 90 v.H. und bei Stallmist 25 v.H. des Gesamtstickstoffgehaltes
als pflanzenverfügbar anzurechnen sind,
- 80 kg Phosphor (P2O5)
- 80 kg Kali (K2O) bzw. 120 kg Kali (K2O)
bei reiner Schnittnutzung,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 26 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen
außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vogelwelt mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 18,
5. die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,
6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie
auf Maßnahmen, die der Kontrolle des Wasserschutzgebietes „Talsperre
Nonnweiler“ dienen,
7. die der Deutschen Bundespost TELEKOM
zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
(4) Die
Bestimmungen der Rechtsverordnung „Talsperre Nonnweiler“ der Bezirksregierung
Trier vom 15.01.1996 (Az.: 560-90 111/528) bleiben unberührt.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LfPlG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2
Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Nadelbaumbestände wiederbegründet,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland in Ackerland
umwandelt oder Grünland umbricht, vor dem 01. Juli eines jeden Jahres mäht oder
vor dem 15. Juni eines jeden Jahres beweidet, wobei nach diesem Zeitpunkt der
Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres von 1,0 RGV/ha und während eines
Weideganges von 3,0 RGV überschritten wird,
12. § 4
Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4
Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,
14. § 4
Abs. 2 Nr. 14 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger
einbringt,
15. § 4
Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt oder beseitigt,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4
Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
19. § 4
Abs. 2 Nr. 19 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätzen fährt
oder parkt,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,
23. § 4
Abs. 3 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,
25. § 4
Abs. 2 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 26 Wildäcker anlegt oder unterhält,
27. § 4
Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
28. § 4
Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
29. § 4
Abs. 3 Nr. 3 Gewässer oder ihre Ufer wesentlich umgestaltet,
30. § 4 Abs. 3 Nr. 4 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
31. § 4
Abs. 3 Nr. 5 Bodenschutzkalkungen oder Pflanzlochdüngung vornimmt,
32. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Wanderschäferei betreibt,
wobei der Tierbesatz von 3,0 RGV/ha überschritten wird,
33. § 4
Abs. 3 Nr. 7 Erholungsanlagen errichtet,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 8 spezifische Untersuchungen
oder Sanierungsmaßnahmen der ehemaligen Hausmülldeponie durchführt,
35. § 4
Abs. 3 Nr. 9 Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 25.03.1996 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
(Dr.-Ing.
Karl-Heinz Rother)