23509

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Königsbachtal bei Neuhütten“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 25. März 1996

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPlfG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landsjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Königsbachtal bei Neuhütten“.

 

§ 2

 

(1)    Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 220 hat und umfasst Teile der Gemarkungen Neuhütten und Züsch.

 

(2)    Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am Schnittpunkt der Landesstraße (L) 165 mit den Flurgrenzen Flur 8, Flur 9 Gemarkung Neuhütten und der Regierungsbezirksgrenze Trier/Koblenz verläuft die Grenze entlang der vorgenannten Regierungsbezirksgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 8 Gemarkung Neuhütten, entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße K 102, von dort entlang der K 102 in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 6, Gemarkung Neuhütten, von dort entlang der vorgenannten Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zu südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 572/72, Flur 1, von dort entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 572/72 und 571/72 in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 571/72, 164 und 187/1, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 164, 162/2, 162/1, 423/162, 160/1, 159/1, 341/157, 155/2, 153/1, 150/1, 146/1, 145/1, 143, 140/1, 136, 135 und 134 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2, entlang dieser Flurgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 129, Flur 1, sowie 210 und 286/1, Flur 2, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 210, 209, 208/1 und 503/207 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 503/207/Flurstück Nr. 206/1, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Acker/Grünland bzw. Acker/

Gehölz, die durch die Flurstücke Nrn. 206/1, 204, 203, 202/1, 201/2, 495/201 und 200 verläuft, entlang dieser Nutzungsartengrenze in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 215/Flurstück Nr. 200, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 215, 216/1, 271/2, 220/1, 222/1 und 224/1 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 195/2/Flurstück Nr. 194, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Acker/Grünland bzw. Acker/Gehölz, die durch die Grundstücke Nrn. 194, 193, 192, 190/1, 189/1, 188, 186, 184/1, 183/1, 337/183, 294/182, 181/2 und 178/3 verläuft, entlang der vorgenannten Nutzungsartengrenze in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 178/3/Flurstück Nr. 177/3, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 177/3/Flurstück Nr. 234/1, entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 234/1 und 236 bis 240 in südwestlicher und der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 240 in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 246, 240 und 171/2, von dort entlang der Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 246 – 249 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 33/Flurstück Nr. 34, Flur 3, entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 34 und 35 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 87/4, entlang diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 104/5, entlang dem vorgenannten Weg in westlicher Richtung bis zum Königsbach (Gemarkungsgrenze Gemarkung Neuhütten/Gemarkung Züsch), nach Überquerung des Königsbaches entlang dem Weg, der das Flurstück Nr. 106, Flur 2, Gemarkung Züsch, durchschneidet bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 106, 112 und 113/1, von dort entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 113/1 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 113/1/Flurstück Nr. 75, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 75 in nordwestlicher Richtung und den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 75 – 79 in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 80/3, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 52/3, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zum Weg Nr. 30/2, entlang den Wegen Nr. 30/2, Flur 2, und Nr. 76/4, Flur 1, in nordöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 11, entlang dieser Flurgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 71/Flurstück Nr. 76/5, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 71 in südwestlicher Richtung bis zur L 165, der L 165 in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 9, Gemarkung Neuhütten, dieser Flurgrenze zunächst in nördlicher, dann nordöstlicher und südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des für den Schwarzwälder Hochwald charakteristischen Talbereiches des Königsbaches

 

1. als Rodungsinsel im geschlossenen Waldgebiet des Hochwaldes, die vor allem durch ihre extensive Nutzungsform und ihre Strukturvielfalt geprüft ist;

2. als Gebiet von regionaler Bedeutung, das eine Vielzahl den Naturraum kennzeichnender Biotoptypen und Biotoptypenkomplexe mit starkem Verbreitungsrückgang aufweist, vor allem

 

-   Fließ- und Stillgewässer

-   Borstgrasrasen

-   Groß- und Kleinseggenrieder

-   Niedermoore, Pfeifengraswiesen und Binsensümpfe

-   Feucht- und Nasswiesen, feuchte Hochstaudenfluren

-   Zwergstrauchheiden

-   extensiv genutztes Wirtschaftsgrünland

-   mesophile Saumgesellschaften

-   Gebüsch-Formationen

-   Bruch- und Bachauenwälder

-   Buchenwälder mit hohem Altbaum-Abteil;

 

3. als Lebensraum bestandsbedrohter und/oder charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere an extensiv genutztes Grünland unterschiedlicher Feuchtegrade angepasste Vogel- und Insektenarten;

4. als Rückzugsgebiet und potentielles Ausbreitungsgebiet für bestandsgefährdete Pflanzen und Tierpopulationen;

5. aus landeskundlichen Gründen,

6. aus Gründen der Vorbeugung vor weiteren Erstaufforstungs- und landwirtschaftlichen Intensivierungsmaßnahmen;

7. als Gebiet, das einen wesentlichen Bestandteil des Artenschutzprojektes „Borstgrasrasen“ und ein Hauptzielgebiet (Erhaltung und Entwicklung) für die Planung vernetzter Biotopsysteme darstellt.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)    Verboten ist insbesondere:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einzurichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen oder des geplanten Wasserschutzgebietes dienen,

8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9. Nadelbaumbestände wiederzubegründen,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten, einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

11.    Grünland in Ackerland umzuwandeln oder Grünland umzubrechen sowie die Grünlandflächen vor dem 01. Juli eines jeden Jahres zu mähen und vor dem 15. Juni eines jeden Jahres zu beweiden, wobei nach diesem Zeitpunkt der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres eine (1,0) raufutterfressende Großvieheinheit je Hektar (RGV/ha) und während eines Weideganges 3,0 RGV/ha nicht übersteigen darf,

12.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

15.    Gewässer herzustellen oder zu beseitigen,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen; dies gilt nicht für die Dauer der dem Forstamt Hermeskeil-Ost befristet erteilten Genehmigung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg für den Nasslagerplatz „Neuhütten“ in der Gemarkung Neuhütten, Flur 1, Flurstück Nr. 360/85,

17.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

21.    mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

22.    die Wege zu verlassen,

23.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

24.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

25.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

26.    Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten.

 

(3)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „Talsperre Nonnweiler“ stehende Leitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Gewässer oder ihre Ufer wesentlich umzugestalten (auszubauen),

4. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

5. Bodenschutzkalkungen oder Pflanzlochdüngungen vorzunehmen,

6. Wanderschäferei zu betreiben,

7. Erholungsanlagen zu errichten,

8. spezifische Untersuchungen auf Altlasten sowie Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen der ehemaligen Hausmülldeponie durchzuführen,

9. Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen neu anzulegen.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen oder Exkursionen.

 

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 14 und 16; in Bezug auf Nr. 14 ist das Aufbringen von Dünger, sofern hierüber eine Schlagkartei mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist geführt wird, bis zu folgenden Höchstmengen je Hektar und Jahr zulässig:

 

    - 60 kg Stickstoff (N),

- wobei bei Gülle mindestens 50 v.H., bei Jauche 90 v.H. und bei Stallmist 25 v.H. des Gesamtstickstoffgehaltes als pflanzenverfügbar anzurechnen sind,

    - 80 kg Phosphor (P2O5)

    - 80 kg Kali (K2O) bzw. 120 kg Kali (K2O) bei reiner Schnittnutzung,

 

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 26 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vogelwelt mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 18,

5. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie auf Maßnahmen, die der Kontrolle des Wasserschutzgebietes „Talsperre Nonnweiler“ dienen,

7. die der Deutschen Bundespost TELEKOM zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.

 

(3)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

(4)    Die Bestimmungen der Rechtsverordnung „Talsperre Nonnweiler“ der Bezirksregierung Trier vom 15.01.1996 (Az.: 560-90 111/528) bleiben unberührt.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LfPlG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze einrichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Nadelbaumbestände wiederbegründet,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland in Ackerland umwandelt oder Grünland umbricht, vor dem 01. Juli eines jeden Jahres mäht oder vor dem 15. Juni eines jeden Jahres beweidet, wobei nach diesem Zeitpunkt der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres von 1,0 RGV/ha und während eines Weideganges von 3,0 RGV überschritten wird,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt oder beseitigt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätzen fährt oder parkt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,

23.    § 4 Abs. 3 Nr. 23 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Wildäcker anlegt oder unterhält,

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Gewässer oder ihre Ufer wesentlich umgestaltet,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Bodenschutzkalkungen oder Pflanzlochdüngung vornimmt,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Wanderschäferei betreibt, wobei der Tierbesatz von 3,0 RGV/ha überschritten wird,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 Erholungsanlagen errichtet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 8 spezifische Untersuchungen oder Sanierungsmaßnahmen der ehemaligen Hausmülldeponie durchführt,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 9 Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 25.03.1996                                 Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               (Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother)