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Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

„Auf der First bei Fusenich“


Landkreis Trier-Saarburg
vom 30.08.1996

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Auf der First bei Fusenich“.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 55 ha und umfasst in den Gemarkungen

Mesenich

Flur 21       die Flurstücke Nrn. 51, 52, 55, 57/1, 57/2, 58 – 60, 76, 78 tlw. (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 7ö6), 84/2, 94/1, 94/2 tlw. (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 52), 98 und 101 – 105;

Fusenich

Flur 3         die Flurstücke Nrn. 3/2, 3/3, 4 – 6, 8 – 11, 12/2 – 12/5, 13 – 19, 20 tlw. (die Teilfläche vom Weg Nr. 2 bis zum Weg Nr. 110, Flur 1, Gemarkung Mesenich), 21 – 23, 29 tlw. (die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 21 – 23), 30/1, 30/2, 30/5 – 30/7 und 30/9 – 30/12;

Liersberg

Flur 1         das Flurstück Nr. 2 und

§ 3

Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung von artenreichen, wärmeliebenden Kalkmagerrasen-Komplexen im Südteil des Bitburger Gutlandes mit einer Vielzahl diesen Naturraum kennzeichnender Biotop- und Strukturtypen, insbesondere

         -     Halbtrockenrasen,
        
-     magere Glatthaferwiesen,
        
-     thermophile, blütenreiche Saumgesellschaften,
        
-     Gebüsch-Formationen und Streuobstbestände,
        
-     sekundäre Fels-Formationen (Kalksteinbruch),
        
-     Kalkbuchenwald-Gesellschaften sowie
        
-     extensiv genutzte Getreideäcker

als Lebensraum bestandsbedrohter, charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere aus den Artengruppen der Vögel und Insekten;

- die Erhaltung der „First“ aufgrund ihrer landschaftsprägenden Erscheinung und Dominanz.

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Verboten ist insbesondere

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2.  Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,

 3.  zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4.  Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 6.  Wege neu zu bauen,

 7.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 8.  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 9.  Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

10.  Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

11.  Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

12.  Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln,

13.  landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

14.  Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

15.  flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

16.  organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

17.  Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.  gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.  gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

21.  mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

22.  die Wege zu verlassen,

23.  zu reiten,

24.  Veranstaltungen durchzuführen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise den Schutzzweck beeinträchtigen,

25.  zu lärmen,

26.  Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

27.  mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder das Schutzgebiet mit Hängegleitern oder Gleitschirmen zu überfliegen,

28.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

29.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

30.  Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten.


(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 1.  Ver- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder vorhandene Leitungen zu erweitern,

 2.  Straßen neu- oder auszubauen oder Wege auszubauen,

 3.  Erholungsanlagen zu errichten.

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen oder Exkursionen.

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 5, 7, 12 – 16,

 2-  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 – 11, 15 und 16,

 3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 30 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

 4.  die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 5.  die der Deutschen TELEKOM AG zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

 6.  die Unterhaltung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen,

 7.  die Ausbeutung des Steinbruches auf der Gemarkung Fusenich, Flur 3, im Rahmen der befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 20.01.1989, Az.: 3 b – 31 – 661 – 15 – verlängert durch Änderungsbescheid – bis einschließlich zum 31.12.2001.

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 2 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,

 3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4.  § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5.  § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6.  § 4 Abs. 2 Nr. 6 Wege neu baut,

 7.  § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 8.  § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 9.  § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,

10.  § 4 Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

11.  § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,

12.  § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

13.  § 4 Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

14.  § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gärten anlegt oder unterhält,

15.  § 4 Abs. 2 Nr. 15 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

16.  § 4 Abs. 2 Nr. 16 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

17.  § 4 Abs. 2 Nr. 17 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.  § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.  § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

20.  § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

21.  § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen aller Art fährt,

22.  § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,

23.  § 4 Abs. 2 Nr. 23 reitet,

24.  § 4 Abs. 2 Nr. 24 Veranstaltungen durchführt, die mit Lärm verbunden sind oder auf anderer Weise den Schutzzweck beeinträchtigen,

25.  § 4 Abs. 2 Nr. 25 lärmt,

26.  § 4 Abs. 2 Nr. 26 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

27.  § 4 Abs. 2 Nr. 27 mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen startet oder landet oder das Schutzgebiet mit Hängegleitern oder Gleitschirmen überfliegt,

28.  § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anzündet oder unterhält,

29.  § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

30.  § 4 Abs. 2 Nr. 30 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,

31.  § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen neu verlegt oder erweitert,

32.  § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen neu baut oder ausbaut oder Wege ausbaut,

33.  § 4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet.

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Trier, den 30.08.1996
Bezirksregierung Trier

In Vertretung

(Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother)