23511
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 07.08.1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Wiltinger Saarbogen“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
167 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Wiltingen, Kanzem, Schoden und Filzen.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen
Gemarkung Wiltingen/Gemarkung Kanzem mit der K 147 verläuft die Grenze in
westlicher Richtung entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze bis zum Weg Nr.
73, Flur 16, Gemarkung Kanzem, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 75/Flurstück Nr. 76, entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück Nr. 75/Flurstück Nr. 76, Flurstück Nr. 76/Flurstück
Nr. 79 und Flurstück Nr. 78/Flurstück Nr. 79 in nordwestlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 90, entlang den Wegen Nrn. 90 und 117 in nördlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 125, diesem Weg nach Osten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 120/Flurstück Nr. 121, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher
Richtung bis zur K 147, nach Überquerung der K 147 entlang dem Weg Nr. 22, Flur
15, in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 19/Flurstück
Nr. 21, dann entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 19 in nördlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 2, diesem Weg nach Westen folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 13/Flurstück Nr. 9, von dort entlang der
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 13 in nördlicher und seiner Nordgrenze in
westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 11, entlang den Wegen Nrn. 11, Flur 15, Nr.
30, Flur 13, Nr. 9, Flur 12 und 23, Flur 11 in südwestlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 10/Flur 11, entlang der vorgenannten Flurgrenze in
nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 14, Flur 10, entlang diesem Weg in
südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 13, entlang dem vorgenannten Weg in
südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 15/Flurstück Nr.
16, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/Flurstück Nr. 33, von dort entlang
den Südostgrenzen der Flurstücke Nr. 16 bis 20 in südwestlicher Richtung bis
zur Flursgrenze Flur 9/Flur 10, dann in Verlängerung der Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 20/Flurstück Nr. 22 durch die Flurstücke Nr. 21, Flur 10 und Nrn.
62 und 61, Flur 9 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 56/Flurstück Nr. 61,
Flur 9, von dort entlang dem Weg Nr. 61 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Nr. 31, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 50,
entlang dem Weg Nr. 50 südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 47/Flurstück Nr. 48, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in
südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 31, diesem Weg nach Norden folgend bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 25/Flurstück Nr. 28, entlang dieser
Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung
Filzen/Gemarkung Kanzem, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung
(Überquerung der Saar) bis zum Weg Nr. 14, Flur 7, Gemarkung Filzen, entlang
diesem Weg zunächst in nördlicher dann in westlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 24/Flurstück Nr. 26, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur L 137, entlang dieser
Landstraße und der „Weinstraße“ in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 12/Flurstück Nr. 13, Flur 13, Gemarkung Kanzem, entlang dieser
Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zur Saar, entlang der Saar in nordöstlicher
Richtung bis zur Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 15, von
dort entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur
Eisenbahnlinie Konz-Saarbrücken, dieser Eisenbahnlinie in nordöstlicher
Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 32/Flurstück Nr. 44/1,
Flur 2, Gemarkung Wiltingen, entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 44/1 in
östlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahnlinie, von dort entlang der Bahnlinie
in östlicher Richtung bis zur K 133, entlang der K 133 in südlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 315/1/Flurstück Nr. 315/3, Flur 3, von
dort entlang dem Parallelweg der L 137 in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 201/7, 201/8, 234/3 und 234/1, Flur 3, von hier
aus 5 Meter parallel zur Oberkante der Saarböschung zunächst in südlicher, dann
in östlicher Richtung bis zum erneuten Auftreffen auf den Parallelweg zur L
138, von dort entlang der Saar zunächst in südlicher, dann in südwestlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 171/4, Flur 6, Gemarkung Schoden entlang den Wegen Nr.
171/4 und Nr. 347, Flur 3 in westlicher Richtung bis zur Saar, entlang der Saar
in südwestlicher Richtung bis zur Staustufe Schoden, entlang der Staustufe in
westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Biebelhausen/Gemarkung
Schoden, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zum
Saaruferweg, Flurstück Nr. 356/10, Flur 3, Gemarkung Schoden, entlang diesem
Weg in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schoden/Gemarkung
Wiltingen, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis
zur Flurgrenze Flur 21/Flur 22, Gemarkung Wiltingen, entlang dieser Flurgrenze
in nördlicher Richtung bis zur K 130, der K 130 zunächst in nordöstlicher, dann
in nördlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
381/Flurstück Nr. 380, Flur 22, Gemarkung Wiltingen, entlang dieser Flurstücksgrenze
in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 380/Flurstück 391,
entlang der Ostgrenze der Flurstücke Nrn. 380 bis 371 in südlicher Richtung bis
zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 291/Flurstück Nr. 393, von
dort entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 392, 396 bis 398, 401, 402,
404/1, 404/2, 409, 410, 419/1, 419/2, 420, 424, 425 und 427/2 in östlicher
Richtung bis zum Saaruferweg, entlang dem Saaruferweg in nordwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 513/2/Flurstück Nr. 514/2, Flur
12, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 514/2, 515, 516,
520, 523, 524/6, 525, 529, 530, 533, 534/3 bis 534/1, 541 und 542 in südwestlicher
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 542, 543 und 544,
von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 544 bis 546, 549 und 551
bis 558 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
Nr. 560, 558 und 559/2, von dort entlang der K 147 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
einzigen weitgehend noch naturnahen Flussabschnittes an der Unteren Saar wegen
- seiner beispielhaften Ausbildung von steilen Prallhängen
und sanft geneigten Gleithängen sowie ausgeprägter unterschiedlicher Flussterrassen,
- seiner überregional
herausragenden Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere landes- und
bundesweit hochgradig gefährdeter Vogel-, Fisch- und Insektengesellschaften und
des Vorkommens seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen
Tiergesellschaften,
- seiner für das Gewässersystem
Saar hervorragenden Durchgangs- (Fischschleuse Schoden), Rückzugs- und
Widerbesiedlungsfunktion insbesondere für die oberhalb liegenden Staubereiche
und Nebengewässer,
- seiner überregional
herausragenden Bedeutung für den Biotopschutz, insbesondere für die folgenden
Biotoptypen:
- Fließ-
und Stillwasserzonen
- Wasserpflanzengesellschaften
- Quellhorizonte
- naturnahe
Flussuferbereiche mit Hochstauden und Uferweidengebüschen
- Flussauenwald-Fragmente
- sich
ständig umlagernder Kies- und Sandbänke
- Röhrichte
und Großseggenrieder
- feuchte Hochstaudenfluren
- Nass-
und Feuchtwiesen
- extensiv
genutzte Glatthaferwiesen
- Gebüschformationen
und Streuobstbereiche
- blütenreiche
Saumgesellschaft
- sekundäre
Stillgewässer
- des Vorhandenseins der letzten
Buhnenfelder an der Saar aus kulturhistorischer Sicht,
- seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit sowie
- aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Stell-, Park-, Sport-,
Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze herzustellen oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
9. Nadelbaumreinbestände
wiederzubegründen,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen,
11. Dauergrünland umzuwandeln
oder umzubrechen,
12. beidseits der Saar einen 5
Meter breiten Streifen zu nähen oder zu beweiden,
13. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
14. Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
15. die Ufer der Saar im Bereich
der Buhnenfelder vor Wiltingen (Fluss-km 3,9 bis 4,7) einschließlich der Buhnen
im Bereich des Naturdenkmals Nr. 13 „Weiße Seerosen“ (Fluss-km 2,8 bis 3,3) des
Naturdenkmalbuches des Kreises Saarburg (Sonderbeilage zum Amtsblatt der Bezirksregierung
Trier Nr. 22 vom 15.11.1955) in einem Streifen von 5 Metern Breite zu betreten,
16. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,
18. Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu
schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
19. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
20. nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
21. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören,
22. fischereiliche Nutzung vom
15.03. bis zum 15.06. eines jeden Jahres im gesamten Altarm der Saar zu betreiben.
Darüber hinaus ist die fischereiliche Nutzung von der Brücke bei Kanzem bis zur
Brücke bei Wiltingen über den 15.06. hinaus bis zum 15.07. eines jeden Jahres
sowie im Bereich der Buhnenfelder vor Wiltingen einschließlich der Buhnen im
Bereich des Naturdenkmals Nr. 13 „Weiße Seerosen“ (vgl. Nr. 15) ganzjährig
verboten.
23. Jagd auf Federwild und
Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines
jeden Jahres auszuüben,
24. Wildäcker, Wildfütterungs-
oder Wildäsungsflächen anzulegen,
25. in der Saar zu baden, mit
oder ohne Badehilfen zu schwimmen, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten,
26. mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Plätze zu
fahren oder zu parken,
27. die Wege zu verlassen,
28. außerhalb ausgewiesener
Reitwege zu reiten,
29. zu lärmen,
30. Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge zu betreiben,
31. das Gebiet mit Hängegleitern
oder Gleitschirmen zu überfliegen oder hier zu landen,
32. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
33. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
2. Ver- und Entsorgungsleitungen zu
verlegen,
3. Erholungs-, Freizeit- oder
Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern,
4. Straßen oder Wege auszubauen,
5. außerhalb der Weinbergsflächen
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
6. Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.
(4) Nach Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung werden notwendige Regelungen hinsichtlich des Befahrens
der Saar in der „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in
bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung –
NSGBefV) vom 08.12.1987 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Erste Verordnung zur
Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 09.12.1992 (BGBl. I S.
2009), durch den Bundesminister für Verkehr durch Änderungsverordnung geregelt
werden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung – einschließlich des Weinbaus –
im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 22
4. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 23 und 24 und der Errichtung von
Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von
Jagdhütten,
5. die Herstellung der
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in den ländlichen Bodenordnungsverfahren
Kanzem (K. 6096-01) und Wiltingen (W. 6093-01) sowie auf Maßnahmen, die im
Einzelfall zur wertgleichen Abfindung in den Bodenordnungsverfahren notwendig
werden, sofern diesbezüglich eine vorherige Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde
erfolgt,
6. auf die Nutzung solcher
Flurstücke, für die bei Anordnung des jeweiligen Bodenordnungsverfahrens Kanzem
oder Wiltingen eine entsprechende Nutzungsberechtigung bestand, die Ausübung
dieser Nutzung im Hinblick auf die Bodenordnung im Benehmen mit der Flurbereinigungsbehörde
– Kulturamt Trier – zurückgestellt worden ist und sofern hinsichtlich der
vorgesehenen Nutzung eine vorherige Abstimmung mit der Oberen
Landespflegebehörde erfolgt,
7. die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
8. eine mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung in Einklang stehende
Gewässerun0,terhaltung bzw. –aufsicht sowie auf die Unterhaltung der
Gewässerdurchlässe im Bereich „Wiltinger Hölle“ und „Wiltinger Kupp“ jeweils in
Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,
9. die Maßnahmen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
10. die Nutzung der vorhandenen
Kiesgruben im genehmigten Umfang,
11. den Betrieb und die
Unterhaltung der Staustufe und der Abflussmessanlage Schoden und der
Pegelanlagen Schoden und Wiltingen,
12. die Unterhaltung der
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG,
13. die Unterhaltung und Wartung vorhandener
Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
14. Sicherungs- und
Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,
15. die Beseitigung von
Hochwasserschäden/-verschmutzungen in Abstimmung mit der Oberen
Landespflegebehörde.
(3) Von den Verbotsbestimmungen
des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung
gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Stell-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze herstellt oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9
Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
erstmalig aufforstet oder Schmuckreinig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits
der Saar einen 5 Meter breiten Streifen mäht oder beweidet,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten
anlegt oder unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 die Ufer
der Saar betritt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den
Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt,
aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise
beschädigt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen. –reihen,
Einzellbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22
fischereiliche Nutzung betreibt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Jagd auf
Federwild oder Treibjagden ausübt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Wildäcker,
Wildfütterungs- oder Wildäsungsstellen anlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 in der
Saar badet, mit oder ohne Badehilfen schwimmt, taucht oder Eisflächen betritt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit
Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege oder Plätze fährt oder parkt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 die Wege
verlässt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 außerhalb
ausgewiesener Reitwege reitet,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 lärmt,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30
Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 das Gebiet
mit Hängegleitern oder Gleitschirmen überfliegt oder hier landet,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer
anzündet oder unterhält,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 1
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungs-,
Freizeit- oder Sportanlagen errichtet oder erweitert,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen
oder Wege ausbaut,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 5 außerhalb
der Weinbergsflächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
39. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Wiltinger Saarbogen“ vom
23.05.1995 (Staatsanzeiger S. 673), geändert durch Rechtsverordnung vom
07.03.1997 (Staatsanzeiger S. 360), aufgehoben.
Trier, den 07.08.1997 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Hans
Harwardt i.V.