23511

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wiltinger Saarbogen“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 07.08.1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Wiltinger Saarbogen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 167 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Wiltingen, Kanzem, Schoden und Filzen.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Gemarkung Wiltingen/Gemarkung Kanzem mit der K 147 verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze bis zum Weg Nr. 73, Flur 16, Gemarkung Kanzem, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 75/Flurstück Nr. 76, entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück Nr. 75/Flurstück Nr. 76, Flurstück Nr. 76/Flurstück Nr. 79 und Flurstück Nr. 78/Flurstück Nr. 79 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 90, entlang den Wegen Nrn. 90 und 117 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 125, diesem Weg nach Osten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 120/Flurstück Nr. 121, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 147, nach Überquerung der K 147 entlang dem Weg Nr. 22, Flur 15, in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 19/Flurstück Nr. 21, dann entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 19 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 2, diesem Weg nach Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 13/Flurstück Nr. 9, von dort entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 13 in nördlicher und seiner Nordgrenze in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 11, entlang den Wegen Nrn. 11, Flur 15, Nr. 30, Flur 13, Nr. 9, Flur 12 und 23, Flur 11 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 11, entlang der vorgenannten Flurgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 14, Flur 10, entlang diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 13, entlang dem vorgenannten Weg in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 15/Flurstück Nr. 16, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/Flurstück Nr. 33, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nr. 16 bis 20 in südwestlicher Richtung bis zur Flursgrenze Flur 9/Flur 10, dann in Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 20/Flurstück Nr. 22 durch die Flurstücke Nr. 21, Flur 10 und Nrn. 62 und 61, Flur 9 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 56/Flurstück Nr. 61, Flur 9, von dort entlang dem Weg Nr. 61 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 31, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 50, entlang dem Weg Nr. 50 südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 47/Flurstück Nr. 48, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 31, diesem Weg nach Norden folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 25/Flurstück Nr. 28, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Filzen/Gemarkung Kanzem, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung (Überquerung der Saar) bis zum Weg Nr. 14, Flur 7, Gemarkung Filzen, entlang diesem Weg zunächst in nördlicher dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 24/Flurstück Nr. 26, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur L 137, entlang dieser Landstraße und der „Weinstraße“ in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 12/Flurstück Nr. 13, Flur 13, Gemarkung Kanzem, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zur Saar, entlang der Saar in nordöstlicher Richtung bis zur Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 15, von dort entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Konz-Saarbrücken, dieser Eisenbahnlinie in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 32/Flurstück Nr. 44/1, Flur 2, Gemarkung Wiltingen, entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 44/1 in östlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahnlinie, von dort entlang der Bahnlinie in östlicher Richtung bis zur K 133, entlang der K 133 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 315/1/Flurstück Nr. 315/3, Flur 3, von dort entlang dem Parallelweg der L 137 in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 201/7, 201/8, 234/3 und 234/1, Flur 3, von hier aus 5 Meter parallel zur Oberkante der Saarböschung zunächst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis zum erneuten Auftreffen auf den Parallelweg zur L 138, von dort entlang der Saar zunächst in südlicher, dann in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 171/4, Flur 6, Gemarkung Schoden entlang den Wegen Nr. 171/4 und Nr. 347, Flur 3 in westlicher Richtung bis zur Saar, entlang der Saar in südwestlicher Richtung bis zur Staustufe Schoden, entlang der Staustufe in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Biebelhausen/Gemarkung Schoden, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zum Saaruferweg, Flurstück Nr. 356/10, Flur 3, Gemarkung Schoden, entlang diesem Weg in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schoden/Gemarkung Wiltingen, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 21/Flur 22, Gemarkung Wiltingen, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 130, der K 130 zunächst in nordöstlicher, dann in nördlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 381/Flurstück Nr. 380, Flur 22, Gemarkung Wiltingen, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 380/Flurstück 391, entlang der Ostgrenze der Flurstücke Nrn. 380 bis 371 in südlicher Richtung bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 291/Flurstück Nr. 393, von dort entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 392, 396 bis 398, 401, 402, 404/1, 404/2, 409, 410, 419/1, 419/2, 420, 424, 425 und 427/2 in östlicher Richtung bis zum Saaruferweg, entlang dem Saaruferweg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 513/2/Flurstück Nr. 514/2, Flur 12, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 514/2, 515, 516, 520, 523, 524/6, 525, 529, 530, 533, 534/3 bis 534/1, 541 und 542 in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 542, 543 und 544, von dort in gerader Linie durch die Flurstücke Nrn. 544 bis 546, 549 und 551 bis 558 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 560, 558 und 559/2, von dort entlang der K 147 in nördlicher Richtung  bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des einzigen weitgehend noch naturnahen Flussabschnittes an der Unteren Saar wegen

- seiner beispielhaften Ausbildung von steilen Prallhängen und sanft geneigten Gleithängen sowie ausgeprägter unterschiedlicher Flussterrassen,

- seiner überregional herausragenden Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere landes- und bundesweit hochgradig gefährdeter Vogel-, Fisch- und Insektengesellschaften und des Vorkommens seltener, in ihrem Bestand bedrohter Arten aus diesen Tiergesellschaften,

- seiner für das Gewässersystem Saar hervorragenden Durchgangs- (Fischschleuse Schoden), Rückzugs- und Widerbesiedlungsfunktion insbesondere für die oberhalb liegenden Staubereiche und Nebengewässer,

- seiner überregional herausragenden Bedeutung für den Biotopschutz, insbesondere für die folgenden Biotoptypen:

  - Fließ- und Stillwasserzonen

  - Wasserpflanzengesellschaften

  - Quellhorizonte

  - naturnahe Flussuferbereiche mit Hochstauden und Uferweidengebüschen

  - Flussauenwald-Fragmente

  - sich ständig umlagernder Kies- und Sandbänke

  - Röhrichte und Großseggenrieder

  -     feuchte Hochstaudenfluren

  - Nass- und Feuchtwiesen

  - extensiv genutzte Glatthaferwiesen

  - Gebüschformationen und Streuobstbereiche

  - blütenreiche Saumgesellschaft

  - sekundäre Stillgewässer

- des Vorhandenseins der letzten Buhnenfelder an der Saar aus kulturhistorischer Sicht,

- seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

- aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Stell-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze herzustellen oder zu erweitern,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9. Nadelbaumreinbestände wiederzubegründen,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

11.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

12.    beidseits der Saar einen 5 Meter breiten Streifen zu nähen oder zu beweiden,

13.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

15.    die Ufer der Saar im Bereich der Buhnenfelder vor Wiltingen (Fluss-km 3,9 bis 4,7) einschließlich der Buhnen im Bereich des Naturdenkmals Nr. 13 „Weiße Seerosen“ (Fluss-km 2,8 bis 3,3) des Naturdenkmalbuches des Kreises Saarburg (Sonderbeilage zum Amtsblatt der Bezirksregierung Trier Nr. 22 vom 15.11.1955) in einem Streifen von 5 Metern Breite zu betreten,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,

18.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

19.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

20.    nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

21.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

22.    fischereiliche Nutzung vom 15.03. bis zum 15.06. eines jeden Jahres im gesamten Altarm der Saar zu betreiben. Darüber hinaus ist die fischereiliche Nutzung von der Brücke bei Kanzem bis zur Brücke bei Wiltingen über den 15.06. hinaus bis zum 15.07. eines jeden Jahres sowie im Bereich der Buhnenfelder vor Wiltingen einschließlich der Buhnen im Bereich des Naturdenkmals Nr. 13 „Weiße Seerosen“ (vgl. Nr. 15) ganzjährig verboten.

23.    Jagd auf Federwild und Treibjagden i.S.d. § 17 Abs. 2 LJG in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. eines jeden Jahres auszuüben,

24.    Wildäcker, Wildfütterungs- oder Wildäsungsflächen anzulegen,

25.    in der Saar zu baden, mit oder ohne Badehilfen zu schwimmen, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten,

26.    mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Plätze zu fahren oder zu parken,

27.    die Wege zu verlassen,

28.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

29.    zu lärmen,

30.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

31.    das Gebiet mit Hängegleitern oder Gleitschirmen zu überfliegen oder hier zu landen,

32.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

33.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

2. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

3. Erholungs-, Freizeit- oder Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern,

4. Straßen oder Wege auszubauen,

5. außerhalb der Weinbergsflächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.

 

(4) Nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung werden notwendige Regelungen hinsichtlich des Befahrens der Saar in der „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – NSGBefV) vom 08.12.1987 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 09.12.1992 (BGBl. I S. 2009), durch den Bundesminister für Verkehr durch Änderungsverordnung geregelt werden.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung – einschließlich des Weinbaus – im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 22

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 23 und 24 und der Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören und von Jagdhütten,

5. die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in den ländlichen Bodenordnungsverfahren Kanzem (K. 6096-01) und Wiltingen (W. 6093-01) sowie auf Maßnahmen, die im Einzelfall zur wertgleichen Abfindung in den Bodenordnungsverfahren notwendig werden, sofern diesbezüglich eine vorherige Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde erfolgt,

6. auf die Nutzung solcher Flurstücke, für die bei Anordnung des jeweiligen Bodenordnungsverfahrens Kanzem oder Wiltingen eine entsprechende Nutzungsberechtigung bestand, die Ausübung dieser Nutzung im Hinblick auf die Bodenordnung im Benehmen mit der Flurbereinigungsbehörde – Kulturamt Trier – zurückgestellt worden ist und sofern hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung eine vorherige Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde erfolgt,

7. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

8. eine  mit dem Schutzzweck der Rechtsverordnung in Einklang stehende Gewässerun0,terhaltung bzw. –aufsicht sowie auf die Unterhaltung der Gewässerdurchlässe im Bereich „Wiltinger Hölle“ und „Wiltinger Kupp“ jeweils in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,

9. die Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

10.    die Nutzung der vorhandenen Kiesgruben im genehmigten Umfang,

11.    den Betrieb und die Unterhaltung der Staustufe und der Abflussmessanlage Schoden und der Pegelanlagen Schoden und Wiltingen,

12.    die Unterhaltung der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG,

13.    die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

14.    Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,

15.    die Beseitigung von Hochwasserschäden/-verschmutzungen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Stell-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze herstellt oder erweitert,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Nadelbaumreinbestände wiederbegründet,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Schmuckreinig- oder Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits der Saar einen 5 Meter breiten Streifen mäht oder beweidet,

 

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 die Ufer der Saar betritt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen. –reihen, Einzellbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 fischereiliche Nutzung betreibt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Jagd auf Federwild oder Treibjagden ausübt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 Wildäcker, Wildfütterungs- oder Wildäsungsstellen anlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 in der Saar badet, mit oder ohne Badehilfen schwimmt, taucht oder Eisflächen betritt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Plätze fährt oder parkt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 die Wege verlässt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 lärmt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 das Gebiet mit Hängegleitern oder Gleitschirmen überfliegt oder hier landet,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer anzündet oder unterhält,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungs-, Freizeit- oder Sportanlagen errichtet oder erweitert,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Straßen oder Wege ausbaut,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 außerhalb der Weinbergsflächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

39.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Wiltinger Saarbogen“ vom 23.05.1995 (Staatsanzeiger S. 673), geändert durch Rechtsverordnung vom 07.03.1997 (Staatsanzeiger S. 360), aufgehoben.

 

 

Trier, den 07.08.1997                                         Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Hans Harwardt i.V.