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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Eiderberg bei Freudenburg“

 

Landkreis Trier-‚Saarburg

vom 5. Mai 1995

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. s. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Eiderberg bei Freudenberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 34 ha und umfasst in der Gemarkung Freudenburg, flur 2, das Flurstück Nr. 223/10 teilweise (die Teilfläche, die in der Katasterkarte als Naturschutzgebiet gekennzeichnet ist) sowie Flur 3, die Flurstücke Nrn. 1/9 und 1/10.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Eiderbergs mit seinen artenreichen Kalkmagerrasen, mit Gebüschen, Gebüschsäumen und sekundären Felsformationen (ehemalige Kalksteinbrüche) im Moselsaar-Gau als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere aus den Artengruppen der Vögel und Insekten

 

- die Erhaltung und Entwicklung des Eiderbergs auf Grund seiner landschaftsprägenden Erscheinung und Dominanz sowie

 

- die Erhaltung des Eiderbergs aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

 

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 

6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

8. Straßen neu zu bauen,

 

9. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

 

10.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,

 

11.    Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

 

12.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

 

13.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

14.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile inzubringen,

 

15.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

 

17.    mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) zu fahren,

 

18.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

 

19.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

 

 

20.    die Wege zu verlassen,

 

21.    außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

 

22.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

24.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten zu errichten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern oder Ver- oder Entsorgungsanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen oder Anlagen stehen,

 

2. Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

3. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,

 

4. Erholungsanlagen zu errichten,

 

5. wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Fläche hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 24,

 

2. die Unterhaltung der Wege,

 

3. die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher ver- und Entsorgungsanlagen bzw. –lei-tungen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

 

4. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaß-nahmen,

 

5. die Nutzung der gemeindlichen Lagerstelle im Bereich des alten Steinbruchs zur Zwischenlagerung von Grünschnitt, Kompost und unbelasteten Baumaterialien im bisherigen bzw. im behördlich zugelassenen Umfang.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Straßen neu baut,

 

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

 

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,

 

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

 

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Gärten anlegt oder unterhält,

 

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

 

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

 

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Fahrzeuge aller Art fährt,

 

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motorsportveranstaltungen durchführt,

 

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

 

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Wege verlässt,

 

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

 

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,

 

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 landschaftsbildstörende oder nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,

 

25.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, erweitert oder erneuert oder Ver- oder Entsorgungsanlagen errichtet, erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen oder Anlagen stehen,

 

26.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wege neu baut oder ausbaut,

 

27.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

 

28.    § 4 Abs  3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

 

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchführt.

 

§ 8

 

(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S 41), bleiben unberührt.

 

(3) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über das Wasserschutzgebiet für die Quelle „Hahn“ und für die Brunnen und Quellen „Im Krumm“ und „Im Kränker“ vom 19.04.1989 bleiben unberührt.

 

(4) Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Eiderberg bei Freudenburg“ vom 21.04.1983 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 18, S. 398 – 399) wird aufgehoben.

 

(5) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 05.05.1999                                 Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung   ???