23512
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Trier-‚Saarburg
vom 5. Mai 1995
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. s. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) –
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung „Eiderberg bei Freudenberg“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 34 ha und umfasst in der Gemarkung
Freudenburg, flur 2, das Flurstück Nr. 223/10 teilweise (die Teilfläche, die in
der Katasterkarte als Naturschutzgebiet gekennzeichnet ist) sowie Flur 3, die
Flurstücke Nrn. 1/9 und 1/10.
§ 3
Schutzzweck
ist
- die Erhaltung und Entwicklung des Eiderbergs
mit seinen artenreichen Kalkmagerrasen, mit Gebüschen, Gebüschsäumen und
sekundären Felsformationen (ehemalige Kalksteinbrüche) im Moselsaar-Gau als
Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere aus den Artengruppen der Vögel und Insekten
- die Erhaltung und Entwicklung des Eiderbergs auf Grund seiner landschaftsprägenden
Erscheinung und Dominanz sowie
- die Erhaltung des Eiderbergs aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2)
Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8. Straßen neu zu bauen,
9. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben,
10. organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger aufzubringen,
11. Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutz-
oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
13. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
14. gebietsfremde, nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile inzubringen,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
17. mit Fahrzeugen aller Art (einschl.
Fahrrädern, Mountainbikes etc.) zu fahren,
18. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
19. Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu
betreiben,
20. die Wege zu verlassen,
21. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu
reiten,
22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
23. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
24. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten zu
errichten.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
vorhandene zu erweitern oder zu erneuern oder Ver- oder Entsorgungsanlagen zu
errichten, zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im
Zusammenhang mit diesen Leitungen oder Anlagen stehen,
2. Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen
jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,
4. Erholungsanlagen zu errichten,
5. wissenschaftliche Untersuchungen zur
Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen durchzuführen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Fläche
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2)
§ 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 24,
2. die Unterhaltung der Wege,
3. die Unterhaltung und Wartung vorhandener
öffentlicher ver- und Entsorgungsanlagen bzw. –lei-tungen einschließlich der
Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
4. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von
Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaß-nahmen,
5. die Nutzung der gemeindlichen Lagerstelle im
Bereich des alten Steinbruchs zur Zwischenlagerung von Grünschnitt, Kompost und
unbelasteten Baumaterialien im bisherigen bzw. im behördlich zugelassenen
Umfang.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im
Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen
errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Straßen neu baut,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Gärten anlegt oder
unterhält,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Fahrzeuge aller Art
fährt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge betreibt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Wege verlässt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 außerhalb der
ausgewiesenen Reitwege reitet,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 Feuer anzündet oder
unterhält,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 landschaftsbildstörende
oder nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten
errichtet,
25. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, erweitert oder erneuert oder Ver- oder
Entsorgungsanlagen errichtet, erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen oder Anlagen stehen,
26. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Wege neu baut oder ausbaut,
27. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
28. § 4 Abs
3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 5 wissenschaftliche
Untersuchungen zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder Exkursionen
durchführt.
§ 8
(1)
Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der
Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser
Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde
abgestimmt wurden.
(2)
Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom
14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992
(GVBl. S 41), bleiben unberührt.
(3)
Die Vorschriften der Rechtsverordnung über das Wasserschutzgebiet für die
Quelle „Hahn“ und für die Brunnen und Quellen „Im Krumm“ und „Im Kränker“ vom
19.04.1989 bleiben unberührt.
(4)
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Eiderberg bei Freudenburg“ vom
21.04.1983 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 18, S. 398 – 399) wird
aufgehoben.
(5)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 05.05.1999 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung ???