23513
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 17.09.1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert
durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 217) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Langheck
bei Nittel“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 43 ha und umfasst Teile der Gemarkung
Nittel.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 125/3, 58/6 und 158/19, Flur 15,
Gemarkung Nittel, verläuft die Grenze entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr.
58/6 in nördlicher und seiner Ostgrenze in südlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 73/1/Flurstück Nr. 67 entlang der vorgenannten
Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur K 108, nach Überquerung der K
108 verläuft die Grenze entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 19 in
östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/Flurstück Nr. 19
entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 19 und 18 in südlicher Richtung bis
zum Weg Nr. 118, Flur 14, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 85/Flurstück Nr. 84, entlang der vorgenannten
Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 33, nach Überquerung des
Weges Nr. 33 entlang dem Weg Nr. 31, zunächst in östlicher, dann in
nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 26, entlang diesem Weg in südöstlicher
Richtung bis zum Weg Nr. 42, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 129/Flurstück 128, Flur 13, entlang der
Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 128 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr.
127, entlang dem Weg Nr. 127 in südwestlicher Richtung bis erneut zum Weg Nr.
42, Flur 14, entlang diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 33,
diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 37/Flurstück Nr. 36, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung
bis zum Weg Nr. 49, entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 83 in südwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 68/Flurstück Nr. 69, entlang
der vorgenannten Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur K 125,
entlang der
K 125
in südwestlicher Richtung bis zur K 108, der K 108 nach Nordwesten hin folgend
bis zur Flurstücksgrenze Nr. 94/Flurstück Nr. 93, Flur 15, entlang der
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 94 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 89, 81, 82 und 94, von dort entlang der
Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 89 in nordwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 88/Flurstück Nr. 89, dann entlang der Südgrenze
des Flurstücks Nr. 88 in östlicher und seiner Nordostgrenze in nordwestlicher
Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 78, 85 und 88, von
dort entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nr. 85 – 87 in westlicher und der
Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 87 in nordwestlicher Richtung bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 58/6, 87 und 119, jetzt entlang der
Südostgrenze des Flurstücks Nr. 58/6 in südwestlicher Richtung bis zum
Anfangspunkt.
(3) Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines artenreichen,
wärmeliebenden Kalkmagerrasen-Komplexes an der Obermosel (Naturraum Nitteler
Moseltal)
- wegen seiner überregionalen Bedeutung für den
Biotop- und Artenschutz, die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende naturnahe
Biotop- und Strukturtypen:
- Kalkmagerrasen
- Trockengebüsche
- Trockenwaldfragmente
- magere
Glatthaferwiesen
- thermophile,
blütenreiche Saumgesellschaften
- als Lebensraum gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insekten-
und Orchideenarten
- aus
wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten
ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln
oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 1000 m2 durchzuführen,
9. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
11. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken
oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
12. Dauergrünland
umzuwandeln oder umzubrechen,
13. landwirtschaftlich
bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
14. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
15. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
16. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
18. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
19. gebietsfremde
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen,
zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
21. mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich
Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
22. die
Wege zu verlassen,
23. außerhalb
der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu
reiten,
24. zu
lärmen,
25. Modellfluggeräte
oder –fahrzeuge zu betreiben,
26. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
27. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
28. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
29. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erweitern,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Gesteinsabbau
zu betreiben,
4. Erholungsanlagen
zu errichten,
5. Wildäcker,
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen
anzulegen,
6. Gärten
anzulegen,
7. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen
und Exkursionen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 12 bis 14,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 8 bis 11,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 29,
4. die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,
5. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver-
und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
6. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von
Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,
7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und den
ordnungsgemäßen Gewässerausbau sowie Maßnahmen der Gewässeraufsicht und der
Gewässerschau,
8. die
Durchführung des jährlichen Martinsfeuers auf dem „Hasselberg“.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze
einrichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wald in eine andere
Nutzungsart umwandelt oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 1000 m2
durchführt,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,
12. § 4
Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
13. § 4
Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
15. § 4
Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer
verändert,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt, abtrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4
Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
19. § 4
Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile
einbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Wege reitet,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 24 lärmt,
25. § 4
Abs.2 Nr. 25 Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge betreibt,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 26 Motorsportveranstaltungen durchführt,
27. § 4
Abs. 2 Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält,
28. § 4
Abs. 2 Nr. 28 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze errichtet außerhalb des Waldes oder
Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
30. § 4
Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
31. § 4
Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
32. § 4
Abs. 3 Nr. 3 Gesteinsabbau betreibt,
33. § 4
Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
34. § 4
Abs. 3 Nr. 5 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen
anlegt,
35. § 4
Abs. 3 Nr. 6 Gärten anlegt,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 7 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 17.09.1998 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung