23513

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Langheck bei Nittel“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 17.09.1998

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 217) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Langheck bei Nittel“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 43 ha und umfasst Teile der Gemarkung Nittel.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 125/3, 58/6 und 158/19, Flur 15, Gemarkung Nittel, verläuft die Grenze entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 58/6 in nördlicher und seiner Ostgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 73/1/Flurstück Nr. 67 entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur K 108, nach Überquerung der K 108 verläuft die Grenze entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 19 in östlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/Flurstück Nr. 19 entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 19 und 18 in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 118, Flur 14, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 85/Flurstück Nr. 84, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 33, nach Überquerung des Weges Nr. 33 entlang dem Weg Nr. 31, zunächst in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 26, entlang diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 42, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 129/Flurstück 128, Flur 13, entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 128 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 127, entlang dem Weg Nr. 127 in südwestlicher Richtung bis erneut zum Weg Nr. 42, Flur 14, entlang diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 33, diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 37/Flurstück Nr. 36, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 49, entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 83 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 68/Flurstück Nr. 69, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur K 125, entlang der

K 125 in südwestlicher Richtung bis zur K 108, der K 108 nach Nordwesten hin folgend bis zur Flurstücksgrenze Nr. 94/Flurstück Nr. 93, Flur 15, entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 94 in nördlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 89, 81, 82 und 94, von dort entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 89 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 88/Flurstück Nr. 89, dann entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 88 in östlicher und seiner Nordostgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 78, 85 und 88, von dort entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nr. 85 – 87 in westlicher und der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 87 in nordwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 58/6, 87 und 119, jetzt entlang der Südostgrenze des Flurstücks Nr. 58/6 in südwestlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.

 

(3)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines artenreichen, wärmeliebenden Kalkmagerrasen-Komplexes an der Obermosel (Naturraum Nitteler Moseltal)

 

- wegen seiner überregionalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende naturnahe Biotop- und Strukturtypen:

- Kalkmagerrasen

- Trockengebüsche

- Trockenwaldfragmente

- magere Glatthaferwiesen

- thermophile, blütenreiche Saumgesellschaften

 

- als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insekten- und Orchideenarten

 

- aus wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)    Verboten ist insbesondere:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 1000 m2 durchzuführen,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

11.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,

12.    Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

13.    landwirtschaftlich bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

14.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

15.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

16.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

19.    gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

21.    mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

22.    die Wege zu verlassen,

23.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

24.    zu lärmen,

25.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

26.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

27.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

28.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

29.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erweitern,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Gesteinsabbau zu betreiben,

4. Erholungsanlagen zu errichten,

5. Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen,

6. Gärten anzulegen,

7. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 12 bis 14,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 8 bis 11,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 29,

4. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

5. die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

6. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und den ordnungsgemäßen Gewässerausbau sowie Maßnahmen der Gewässeraufsicht und der Gewässerschau,

8. die Durchführung des jährlichen Martinsfeuers auf dem „Hasselberg“.

 

(3)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 1000 m2 durchführt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 landwirtschaftlich bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt, abtrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Wege verlässt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Wege reitet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 lärmt,

25.    § 4 Abs.2  Nr. 25 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Motorsportveranstaltungen durchführt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze errichtet außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Gesteinsabbau betreibt,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Gärten anlegt,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Trier, den 17.09.1998                                         Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung