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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nitteler Fels“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 05.10.1998

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) -zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208)- und des § 43 Abs. 2 des Landsjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) -zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127)- wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Nitteler Fels“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Wellen

 

Flur 3,

die Flurstücke Nrn. 49, 50, 52/1, 113/2, 113/3 teilweise (die Teilfläche südwestlich der Verbindung zwischen dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 52/1 und dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 116(, 115, 116, 119, 120 teilweise (die Teilfläche südwestlich der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 124/Flurstück Nr. 125, (121 – 124, 127, 128, 130, die Flurstücke Nrn. 131 – 133, 136 – 138, 142 – 144, 149, 150/1, 154 – 165 und 171 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als Gebüsch ausgewiesen sind) 153/2, 166, 167 und 173.

 

Nittel

 

Flur 1,

die Flurstücke Nrn. 6 – 9, 10 und 11 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte mit der Nutzungsart Weinbau deklariert ist), 12/1, 12/2, 13 – 21, die Flurstücke 24 – 26 und 28 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte mit der Nutzungsart Weinbau deklariert ist), 30, 35 und Nrn. 32, 33, 34 und 36 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte mit der Nutzungsart Weinbau ausgewiesen ist und an den Weg Nr. 58 angrenzt).

 

Flur 4,

die Flurstücke Nrn. 1/18, 1/25, 12 – 14, 18, 26 – 28 und 61 teilweise (die Teilfläche entlang der Südgrenze der Flurstücke Nrn. 18 und 19).

 

Flur 10;

die Flurstücke Nrn. 1, 2 teilweise (die Teilfläche südöstlich des Weges Nr. 31), 31 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 33), 32 – 38, 39 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 40) und 40.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines artenreichen, wärmeliebenden Kalkmager-, Trockenrasen-Komplexes mit zusammenhängenden Dolomitfels-Formationen an der Obermosel (Naturraum Nitteler Moseltal)

 

    - wegen seiner überregionalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende naturnahe Biotop- und Strukturtypen:

      - Kalkmagerrasen und Trockenrasen-Fragmente,

      - natürliche Felsformationen mit Felsspalten, Felsfluren

      - Felsgebüsche

      - Buschwald

      - Trockenwaldfragmente

      - Ruderal- und Pionierflure

      - magere Glatthaferwiesen

      - thermophile, blütenreiche Saumgesellschaften

 

    - als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insekten-, Reptilien-, Fledermaus- und Orchideenarten

 

    - aus wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen sowie

 

    - aus landschaftsästhetischen Gründen.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten.

  3.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

  4.   Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  5.   die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

  6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  7.   Straßen und Wege neu zu bauen,

  8.   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

  9.   Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 100 m² durchzuführen,

10.    Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

11.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

12.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,

13.    Dauergründland umzuwandeln oder umzubrechen,

14.    landwirtschaftlich bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

15.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von Ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

17.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

18.    gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

20.    mit Fahrzeugen aller Art (einschl. Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

21.    die Wege zu verlassen,

22.    Klettersport zu betreiben,

23.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

24.    zu lärmen,

25.    mit Luftfahrzeugen, Hängeleitern oder Gleitschirmen zu starten,

26.    Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

27.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

28.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

29.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

30.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

  1.   Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erweitern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

  2.   Straßen oder Wege auszubauen,

  3.   Gesteinsabbau neu zu betreiben,

  4.   Erholungsanlagen zu errichten,

  5.   Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,

  6.   Gärten anzulegen,

  7.   außerhalb der weinbauliche genutzten Flächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung –einschließlich des Weinbaus- im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 15,

  2.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 bis 12,

  3.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 30,

  4.   die Unterhaltung der Straßen und Wege,

  5.   die Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

  6.   die Nutzung des Grillplatzes am alten Sportplatz (im Söller) und der Schutzhütte mit Grillstelle „auf dem Kamp“,

  7.   Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,

  8.   auf den unterirdischen Gesteinabbau im bisher genehmigten Umfang, wobei Bewetterungseinrichtungen bzw. sonstige Maßnahmen der Zustimmung der Oberen Landespflegebehörde bedürfen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

  2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,

  3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  5.   § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  6.   § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  7.   § 4 Abs. 2 Nr. 7 Straßen und Wege neu baut,

  8.   § 4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  9.   § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr als 100 m² durchführt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftliche bzw. weinbaulich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 29. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgrübt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Klettersport betreibt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 lärmt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Luftfahrzeugen, Hängegleitern oder Gleitschirmen startet,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Motorsportveranstaltungen durchführt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anzündet oder unterhält,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze errichtet außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

31.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, erweitert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

32.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege ausbaut,

33.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Gesteinsabbau neu betreibt,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Gärten anlegt,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 7 außerhalb der weinbaulich genutzten Flächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.

 

§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 05.10.1998                                 Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung