23514
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 05.10.1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) -zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208)- und des § 43 Abs. 2 des
Landsjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) -zuletzt geändert
durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127)- wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung „Nitteler Fels“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst in den Gemarkungen
Wellen
Flur 3,
die
Flurstücke Nrn. 49, 50, 52/1, 113/2, 113/3 teilweise (die Teilfläche
südwestlich der Verbindung zwischen dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes
Nr. 52/1 und dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 116(, 115, 116,
119, 120 teilweise (die Teilfläche südwestlich der Verlängerung der
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 124/Flurstück Nr. 125, (121 – 124, 127, 128,
130, die Flurstücke Nrn. 131 – 133, 136 – 138, 142 – 144, 149, 150/1, 154 – 165
und 171 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als Gebüsch
ausgewiesen sind) 153/2, 166, 167 und 173.
Nittel
Flur 1,
die
Flurstücke Nrn. 6 – 9, 10 und 11 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in
der Flurkarte mit der Nutzungsart Weinbau deklariert ist), 12/1, 12/2, 13 – 21,
die Flurstücke 24 – 26 und 28 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in
der Flurkarte mit der Nutzungsart Weinbau deklariert ist), 30, 35 und Nrn. 32,
33, 34 und 36 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte mit
der Nutzungsart Weinbau ausgewiesen ist und an den Weg Nr. 58 angrenzt).
Flur 4,
die
Flurstücke Nrn. 1/18, 1/25, 12 – 14, 18, 26 – 28 und 61 teilweise (die
Teilfläche entlang der Südgrenze der Flurstücke Nrn. 18 und 19).
Flur 10;
die
Flurstücke Nrn. 1, 2 teilweise (die Teilfläche südöstlich des Weges Nr. 31), 31
teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 33), 32
– 38, 39 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr.
40) und 40.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines artenreichen,
wärmeliebenden Kalkmager-, Trockenrasen-Komplexes mit zusammenhängenden Dolomitfels-Formationen
an der Obermosel (Naturraum Nitteler Moseltal)
- wegen
seiner überregionalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, die
Biotopvernetzung, insbesondere für folgende naturnahe Biotop- und
Strukturtypen:
- Kalkmagerrasen und Trockenrasen-Fragmente,
- natürliche Felsformationen mit Felsspalten, Felsfluren
- Felsgebüsche
- Buschwald
- Trockenwaldfragmente
- Ruderal- und Pionierflure
- magere Glatthaferwiesen
- thermophile, blütenreiche Saumgesellschaften
- als
Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften,
insbesondere Vogel-, Insekten-, Reptilien-, Fledermaus- und Orchideenarten
- aus
wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen sowie
- aus
landschaftsästhetischen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2)
Verboten ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten.
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern
sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Straßen
und Wege neu zu bauen,
8. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. Wald
in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder Kahlschläge auf einer Fläche von mehr
als 100 m² durchzuführen,
10. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
11. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
12. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken
oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
13. Dauergründland umzuwandeln oder umzubrechen,
14. landwirtschaftlich bzw. weinbaulich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
15. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von Ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
17. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
18. gebietsfremde Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören,
20. mit Fahrzeugen aller Art (einschl.
Fahrrädern, Mountainbikes etc.) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
21. die Wege zu verlassen,
22. Klettersport zu betreiben,
23. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
24. zu lärmen,
25. mit Luftfahrzeugen, Hängeleitern oder
Gleitschirmen zu starten,
26. Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu
betreiben,
27. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
28. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
29. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
30. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu erweitern sowie Maßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
2. Straßen
oder Wege auszubauen,
3. Gesteinsabbau neu zu betreiben,
4. Erholungsanlagen
zu errichten,
5. Wildäcker,
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen
anzulegen oder zu unterhalten,
6. Gärten
anzulegen,
7. außerhalb
der weinbauliche genutzten Flächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen
Untersuchungen und Exkursionen.
(2)
§ 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung –einschließlich des Weinbaus-
im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 15,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2
Nrn. 9 bis 12,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 30,
4. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
5. die
Unterhaltung und Wartung vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich
der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
6. die
Nutzung des Grillplatzes am alten Sportplatz (im Söller) und der Schutzhütte
mit Grillstelle „auf dem Kamp“,
7. Sicherungs-
und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrenerforschungsmaßnahmen,
8. auf
den unterirdischen Gesteinabbau im bisher genehmigten Umfang, wobei
Bewetterungseinrichtungen bzw. sonstige Maßnahmen der Zustimmung der Oberen
Landespflegebehörde bedürfen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall
auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-,
Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet,
3. §
4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. §
4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
5. §
4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. §
4 Abs. 2 Nr. 7 Straßen und Wege neu baut,
8. §
4 Abs. 2 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. §
4 Abs. 2 Nr. 9 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder Kahlschläge auf
einer Fläche von mehr als 100 m² durchführt,
10. § 4 Abs.
2 Nr. 10 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt
oder umbricht,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftliche bzw.
weinbaulich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 29. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgrübt, entfernt, abbrennt oder auf sonstige Weise beschädigt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Wege verlässt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 Klettersport betreibt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 lärmt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Luftfahrzeugen,
Hängegleitern oder Gleitschirmen startet,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge betreibt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anzündet oder
unterhält,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze errichtet außerhalb des Waldes oder
Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
31. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, erweitert oder Maßnahmen durchführt, die im
Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
32. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege ausbaut,
33. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Gesteinsabbau neu betreibt,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Wildäcker,
Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen
anlegt oder unterhält,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Gärten anlegt,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 7 außerhalb der weinbaulich
genutzten Flächen Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 05.10.1998 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung