23515
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 7. Juni 1999
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23),
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1997 (GVBl. S. 127), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Keller Mulde mit Leh- und Rothbachtal, mit
Laberg und Grammert“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
273 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Kell, Waldweiler, Mandern und
Schillingen.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der B 407 sowie
der Flurstücke Nrn. 98 und 90, Flur 11, Gemarkung Kell verläuft die Grenze
entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 98, Flur 11, 1044/1, 1048/1,
1052/1, 1059/1, 1064/1, 1075/1, Flur 12, 420/1, 425/1, 446/1, 450/1, 470/1 und
480/4, Flur 16, in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 520/1/Flurstück Nr. 524/1, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher
Richtung bis zur Flurgrenze Flur 16/Flur 33, entlang der vorgenannten
Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 160/4, Flur 33, diesem Weg
in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
182/Flurstück Nr. 183, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 182, 183 und 1951/86, von
dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 183, 184, 153/2, 185, 186,
187/4 und 188 – 190 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 190/Flurstück Nr. 191 entlang dieser Flurstücksgrenze in
westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 148/Flurstück Nr.
191, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 148-142 in
nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 198/Flurstück Nr.
197, dann entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 197, 1455/86 und
1203/2 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 1/2, entlang diesem Weg in
südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 379/1, entlang diesem Weg in südwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1428/378/Flurstück 1356/378,
dann entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1356/378, 1357/378, 877/378,
1257/378, 1258/378, 1646/378 bis 1648/378 und 880/378 in südwestlicher Richtung
bis zum Weg Nr. 376/1, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 903/376/Flurstück Nr. 894/376, entlang der
Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 894/376 in südwestlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze 1406/376/Flurstück Nr. 1611/376, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 1400/376/Flurstück Nr. 1611/376, von dort entlang den Nordwestgrenzen der
Flurstücke Nrn. 1611/376 bis 1609/376, 1717/376, 1809/376 und 895/376 in südwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 913/376/Flurstück Nr. 918/376,
von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke 918/376 bis 916/376 in
nördlicher Richtung und der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 916/376 sowie der Südgrenze
des Flurstückes Nr. 1814/376 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 373/1
entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 372/1, entlang diesem
Weg und den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 77 und 78 in westlicher Richtung
folgend bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung Waldweiler entlang
dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher bzw. südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 5/Flurstück Nr. 7, Flur 8, Gemarkung Waldweiler, entlang den
Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 5 und 4, in südwestlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 9/1, entlang diesem Weg nach Nordwesten folgend bis zur B 407, entlang
der B 407 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
83/2/Flurstück Nr. 82/3, Flur 9, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in
nördlicher Richtung bis zur K 68, nach Überquerung der K 68 entlang dem Weg Nr.
31, Flur 6 in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
83/2/Flurstück Nr. 85, Flur 11, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze
in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 83/2/Flurstück Nr.
84, entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 83/2 und 83/1 sowie deren
Verlängerung durch die Flurstücke Nr. 81 und 80 in westlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 11/Flur 6 entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis
zum Mühlscheider Bach, der gleichzeitig Gemarkungsgrenze Gemarkung
Kell/Gemarkung Waldweiler ist, von dort 5 m parallel zum Mühlscheiderbach in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 23, Flur 6, Gemarkung Waldweiler,
diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
20/2/Flurstück Nr. 165, entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 165, 142, 108
und 128 – 126 in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung
Kell/Gemarkung Waldweiler entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 114/Flurstück Nr. 110, Flur 6,
Gemarkung Waldweiler, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 110
und 94 unter Durchschneidung der Eisenbahn in südlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 105/Flurstück Nr. 95, entlang der Südostgrenze
des Flurstückes Nr. 105 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 99/Flurstück Nr. 98, dann entlang den Südwestgrenzen der
Flurstücke Nr. 99, 88, 83 und 80 in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 5/Flur 6, dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 750/1, 685/1, Flur 5 und Nr. 56/1
und 69, Flur 6, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nr. 685/1 und
736/1 in westlicher und den Westgrenzen der Flurstücke Nr. 727/1 und 715/2 in
nördlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 715/2 in östlicher
Richtung bis erneut zur Flurgrenze Flur 5/Flur 6, dieser Flurgrenze in nördlicher
Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 936/1/Flurstück Nr.
900/1, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 900/1, Flur 5, in
nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahn, nach Überquerung der Eisenbahn
entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 918/1 und 914/1 in
nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 912/1/Flurstück
Nr. 914/1, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 914/1 und
945/1 in südwestlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahn, nach Überquerung der
Eisenbahn entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 112 bis 116 und 105 sowie
104 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 103/Flurstück
Nr. 104, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 103, 90, 89 und 55
in nördlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahn, entlang dieser Eisenbahnlinie
in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 22/1/Flurstück
Nr. 40, Flur 8, Gemarkung Mandern, entlang den Südost- bzw. Ost-Grenzen der
Flurstücke Nrn. 22/1 und 21 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 31, Flur 32,
entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 114, Flur 36, Gemarkung Schillingen, in
nordöstlicher Richtung bis zur L 143, dieser Landstraße nach Osten folgend bis
zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schillingen/Gemarkung Kell, entlang dieser
Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 34/1/Flurstück Nr. 33, Flur 10, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze
in südöstlicher Richtung bis zum Graben Nr. 52/2, diesem Graben in
südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
27/Flurstück Nr. 28, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung
bis erneut zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schillingen/Gemarkung Kell, dieser
Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 176/1/Flurstück Nr. 177, Flur 10, Gemarkung Kell, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Graben Nr. 182/3, diesem
Graben zunächst in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 178/Flurstück Nr. 179, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis erneut zum Graben Nr. 182/3,
entlang diesem Graben und dem Graben Nr. 98/4 in nordöstlicher Richtung bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 88/Flurstück Nr. 87, entlang der vorgenannten
Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum Graben Nr. 52/2, entlang
diesem Graben in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 9/Flur 10, entlang
den Flurgrenzen Flur 9/Flur 10, Flur 9/Flur 11 und Flur 9/Flur 12 in östlicher
bzw. nordöstlicher Richtung bis zur Kläranlage Kell Flurstück Nr. 350/2, Flur
12, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 350/2 in südöstlicher der Südostgrenze
in nordöstlicher und der Nordostgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum
Graben Nr. 375/2, entlang diesem Graben in nordöstlicher Richtung bis zur L
143, entlang der L 143 in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 670/5, Flur 12,
entlang diesem Weg in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 330/6, entlang
den Wegen Nr. 330/6, Flur 12 und Nr. 30/3, Flur 11, in südwestlicher Richtung
bis zur Eisenbahnlinie Trier/Hermeskeil; nach Überquerung der Eisenbahnlinie entlang
dem Mühlscheiderbach in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 79/Flurstück Nr. 78/1, Flur 11, Gemarkung Kell, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 79/Flurstück Nr. 77/6, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 77/6
in nordwestlicher, seiner Nordwest-Grenze in nordöstlicher und seiner
Nordgrenze in östlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
71/Flurstück Nr. 76, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis
zur B 407, entlang dieser Bundestrasse in nordöstlicher Richtung bis zum
Anfangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die
Grundstücke in der Gemarkung Waldweiler, Flur 7, Nrn. 6-9, 14-16, 19-33 und
40-88.
(4) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und
Widerherstellung
- der Leistungsfähigkeit des
Fließgewässerökosystems eines Teilabschnittes der oberen Ruwer und ihrer
Nebenbäche und
- von komplexen Offenlandflächen in
Tal- und Bachabschnitten der Oberen Ruwer, von Leh- und Rotbachtal und auf dem
Laberg sowie
- von Bruch- und Sumpfwäldern am
Grammert im Naturraum der Keller Mulde
- wegen
ihrer regionalen, überregionalen und nationalen Bedeutung für den Biotop- und
Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende natürliche und
naturnahe Biotop- und Strukturtypen:
- unverbaute Bachabschnitte mit Quellbächen
- Röhrichte und Großseggenrieder
- Nasswiesen und Kleinseggenrieder
- Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren
Quellfluren
- Borstgrasrasen und Zwergstrauchheiden
- Einzelgebüsche und Gebüschformationen
- Silikatmagerrasen
- magere Glatthaferwiesen
- Pestwurzfluren
- Erlengaleriewälder
- Birkenbruch- und Eschensumpf-Wälder
- als Lebensraum hochgradig gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Fisch-,
Amphibien- und Insektenarten
- aus wissenschaftlichen Gründen
- wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von
Wanderwegen oder Radwegen dienen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
9. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
10. Flächen mit Nadelgehölzen
wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten zu bestocken,
11. Grünlandflächen umzubrechen
oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu
zerstören,
12. beidseits der Ruwer einen
Streifen von 10 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder
Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,
13. beidseits des Lehbaches, des
Mühlscheiderbaches und des Rothbaches sowie beidseits deren Nebengewässer einen
Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder
Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
aufzubringen,
14. außerhalb festgelegter
Stellen das Weidevieh in der Ruwer, im Lehbach, im Mühlscheiderbach und im
Rothbach zu tränken oder Furten anzulegen,
15. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
16. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
17. in der vegetationslosen Zeit
(15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger
(Gülle und Jauche) aufzubringen,
18. Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
19. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer
Verschlechterung der Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer
Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
20. wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
21. gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
22. Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu
schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
23. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
24. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
25. mit Fahrrädern außerhalb der
Straßen und Wege zu fahren,
26. mit Fahrzeugen aller Art
(ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege zu fahren,
27. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
28. Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge zu betreiben,
29. die Wege zu verlassen,
30. außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
31. zu lärmen,
32. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
33. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
34. landschaftsbildstörende und
nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten,
4. Viehunterstände zu errichten
oder zu erweitern,
5. flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu
verwenden,
6. den Hundesportplatz zu
erweitern.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer
mit Nebenbächen“ auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf
wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 17 in
Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung
mit der Oberen Landespflegebehörde möglich.
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 34,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das
Brutverhalten der Vögel.
5. die Unterhaltung der Straßen und
Wege sowie des Eisenbahnbetriebsgeländes,
6. die ordnungsgemäße
Gewässerunterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte
(Gewässerrückbau- bzw. –renaturierungsmaßnahmen) in Abstimmung mit der Oberen
Landespflegebehörde,
7. die Durchführung erforderlicher
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „Kell – Am Flugplatz“
stehen bzw. die der Wassergewinnungsanlage und deren Schutz dienen in
Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,
8. die Unterhaltung und Wartung
vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der
Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
9. Sicherungs- und
Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,
10. die Nutzung des Zeltplatzes
in der Gemarkung Waldweiler, Bereich „Laberg“, im Rahmen der
Einzelgenehmigungen durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg und in Abstimmung
mit der Oberen Landespflegebehörde,
11. die Nutzung des
Hundesportplatzes in der Gemarkung Kell.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten
bestockt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Grünlandflächen umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch
Überweidung zerstört,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits
der Ruwer einen Streifen von 10 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder
Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 beidseits
des Lehbaches, des Mühlscheiderbaches, des Rothbaches oder beidseits deren
Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts-
oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 außerhalb
festgelegter Stellen das Weidevieh in der Ruwer, im Lehbach, im
Mühlscheiderbach oder im Rothbach tränkt oder Furten anlegt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Gärten anlegt oder unterhält,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 in der
vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres
flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den
Wasserhaushalt eingreift,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt,
aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21
gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit
Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit
Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege
fährt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27
Motorsportveranstaltungen durchführt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28
Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 die Wege
verlässt,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 außerhalb
der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege
reitet,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 lärmt,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer
anzündet oder unterhält,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
34. § 4 Abs. 2 Nr. 34
landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des
Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich
umgestaltet,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 4
Viehunterstände errichtet oder erweitert,
39. § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
40. § 4 Abs. 3 Nr. 6 den
Hundesportplatz erweitert.
§ 8
(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von
Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem
Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der Oberen
Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den
„Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert
durch Artikel 24 der Verordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41), bleiben
unberührt.
(3) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 7. Juni 1999 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Dr.
Ing. Karl Heinz Rother