23515

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Keller Mulde mit

Leh- und Rothbachtal, mit Laberg

und Grammert“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 7. Juni 1999

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1997 (GVBl. S. 127), wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Keller Mulde mit Leh- und Rothbachtal, mit Laberg und Grammert“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 273 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Kell, Waldweiler, Mandern und Schillingen.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der B 407 sowie der Flurstücke Nrn. 98 und 90, Flur 11, Gemarkung Kell verläuft die Grenze entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 98, Flur 11, 1044/1, 1048/1, 1052/1, 1059/1, 1064/1, 1075/1, Flur 12, 420/1, 425/1, 446/1, 450/1, 470/1 und 480/4, Flur 16, in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 520/1/Flurstück Nr. 524/1, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 16/Flur 33, entlang der vorgenannten Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 160/4, Flur 33, diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 182/Flurstück Nr. 183, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 182, 183 und 1951/86, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 183, 184, 153/2, 185, 186, 187/4 und 188 – 190 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 190/Flurstück Nr. 191 entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 148/Flurstück Nr. 191, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 148-142 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 198/Flurstück Nr. 197, dann entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 197, 1455/86 und 1203/2 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 1/2, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 379/1, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1428/378/Flurstück 1356/378, dann entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1356/378, 1357/378, 877/378, 1257/378, 1258/378, 1646/378 bis 1648/378 und 880/378 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 376/1, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 903/376/Flurstück Nr. 894/376, entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 894/376 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze 1406/376/Flurstück Nr. 1611/376, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 1400/376/Flurstück Nr. 1611/376, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 1611/376 bis 1609/376, 1717/376, 1809/376 und 895/376 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 913/376/Flurstück Nr. 918/376, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke 918/376 bis 916/376 in nördlicher Richtung und der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 916/376 sowie der Südgrenze des Flurstückes Nr. 1814/376 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 373/1 entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 372/1, entlang diesem Weg und den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 77 und 78 in westlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung Waldweiler entlang dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher bzw. südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 5/Flurstück Nr. 7, Flur 8, Gemarkung Waldweiler, entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 5 und 4, in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 9/1, entlang diesem Weg nach Nordwesten folgend bis zur B 407, entlang der B 407 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 83/2/Flurstück Nr. 82/3, Flur 9, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 68, nach Überquerung der K 68 entlang dem Weg Nr. 31, Flur 6 in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 83/2/Flurstück Nr. 85, Flur 11, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 83/2/Flurstück Nr. 84, entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 83/2 und 83/1 sowie deren Verlängerung durch die Flurstücke Nr. 81 und 80 in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 11/Flur 6 entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zum Mühlscheider Bach, der gleichzeitig Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung Waldweiler ist, von dort 5 m parallel zum Mühlscheiderbach in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 23, Flur 6, Gemarkung Waldweiler, diesem Weg nach Südwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 20/2/Flurstück Nr. 165, entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 165, 142, 108 und 128 – 126 in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung Waldweiler entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 114/Flurstück Nr. 110, Flur 6, Gemarkung Waldweiler, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 110 und 94 unter Durchschneidung der Eisenbahn in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 105/Flurstück Nr. 95, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 105 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 99/Flurstück Nr. 98, dann entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nr. 99, 88, 83 und 80 in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 6, dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 750/1, 685/1, Flur 5 und Nr. 56/1 und 69, Flur 6, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nr. 685/1 und 736/1 in westlicher und den Westgrenzen der Flurstücke Nr. 727/1 und 715/2 in nördlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 715/2 in östlicher Richtung bis erneut zur Flurgrenze Flur 5/Flur 6, dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 936/1/Flurstück Nr. 900/1, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 900/1, Flur 5, in nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahn, nach Überquerung der Eisenbahn entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 918/1 und 914/1 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 912/1/Flurstück Nr. 914/1, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 914/1 und 945/1 in südwestlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahn, nach Überquerung der Eisenbahn entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 112 bis 116 und 105 sowie 104 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 103/Flurstück Nr. 104, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 103, 90, 89 und 55 in nördlicher Richtung bis erneut zur Eisenbahn, entlang dieser Eisenbahnlinie in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 22/1/Flurstück Nr. 40, Flur 8, Gemarkung Mandern, entlang den Südost- bzw. Ost-Grenzen der Flurstücke Nrn. 22/1 und 21 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 31, Flur 32, entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 114, Flur 36, Gemarkung Schillingen, in nordöstlicher Richtung bis zur L 143, dieser Landstraße nach Osten folgend bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schillingen/Gemarkung Kell, entlang dieser Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 34/1/Flurstück Nr. 33, Flur 10, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Graben Nr. 52/2, diesem Graben in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 27/Flurstück Nr. 28, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis erneut zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schillingen/Gemarkung Kell, dieser Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 176/1/Flurstück Nr. 177, Flur 10, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Graben Nr. 182/3, diesem Graben zunächst in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 178/Flurstück Nr. 179, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis erneut zum Graben Nr. 182/3, entlang diesem Graben und dem Graben Nr. 98/4 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 88/Flurstück Nr. 87, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum Graben Nr. 52/2, entlang diesem Graben in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 9/Flur 10, entlang den Flurgrenzen Flur 9/Flur 10, Flur 9/Flur 11 und Flur 9/Flur 12 in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zur Kläranlage Kell Flurstück Nr. 350/2, Flur 12, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 350/2 in südöstlicher der Südostgrenze in nordöstlicher und der Nordostgrenze in nordwestlicher Richtung bis zum Graben Nr. 375/2, entlang diesem Graben in nordöstlicher Richtung bis zur L 143, entlang der L 143 in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 670/5, Flur 12, entlang diesem Weg in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 330/6, entlang den Wegen Nr. 330/6, Flur 12 und Nr. 30/3, Flur 11, in südwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Trier/Hermeskeil; nach Überquerung der Eisenbahnlinie entlang dem Mühlscheiderbach in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 79/Flurstück Nr. 78/1, Flur 11, Gemarkung Kell, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 79/Flurstück Nr. 77/6, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 77/6 in nordwestlicher, seiner Nordwest-Grenze in nordöstlicher und seiner Nordgrenze in östlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 71/Flurstück Nr. 76, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher Richtung bis zur B 407, entlang dieser Bundestrasse in nordöstlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die Grundstücke in der Gemarkung Waldweiler, Flur 7, Nrn. 6-9, 14-16, 19-33 und 40-88.

 

(4) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Widerherstellung

- der Leistungsfähigkeit des Fließgewässerökosystems eines Teilabschnittes der oberen Ruwer und ihrer Nebenbäche und

- von komplexen Offenlandflächen in Tal- und Bachabschnitten der Oberen Ruwer, von Leh- und Rotbachtal und auf dem Laberg sowie

- von Bruch- und Sumpfwäldern am Grammert im Naturraum der Keller Mulde

  - wegen ihrer regionalen, überregionalen und nationalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende natürliche und naturnahe Biotop- und Strukturtypen:

    - unverbaute Bachabschnitte mit Quellbächen

    - Röhrichte und Großseggenrieder

    - Nasswiesen und Kleinseggenrieder

    - Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren Quellfluren

    - Borstgrasrasen und Zwergstrauchheiden

    - Einzelgebüsche und Gebüschformationen

    - Silikatmagerrasen

    - magere Glatthaferwiesen

    - Pestwurzfluren

    - Erlengaleriewälder

    - Birkenbruch- und Eschensumpf-Wälder

  - als Lebensraum hochgradig gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Fisch-, Amphibien- und Insektenarten

  - aus wissenschaftlichen Gründen

  - wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

10.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten zu bestocken,

11.    Grünlandflächen umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

12.    beidseits der Ruwer einen Streifen von 10 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,

13.    beidseits des Lehbaches, des Mühlscheiderbaches und des Rothbaches sowie beidseits deren Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,

14.    außerhalb festgelegter Stellen das Weidevieh in der Ruwer, im Lehbach, im Mühlscheiderbach und im Rothbach zu tränken oder Furten anzulegen,

15.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

16.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

17.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

18.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

19.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

20.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

21.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

22.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

23.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

24.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

25.    mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

26.    mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

27.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

28.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

29.    die Wege zu verlassen,

30.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

31.    zu lärmen,

32.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

33.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

34.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,

4. Viehunterstände zu errichten oder zu erweitern,

5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

6. den Hundesportplatz zu erweitern.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer mit Nebenbächen“ auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 17 in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich.

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 34,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel.

5. die Unterhaltung der Straßen und Wege sowie des Eisenbahnbetriebsgeländes,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte (Gewässerrückbau- bzw. –renaturierungsmaßnahmen) in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,

7. die Durchführung erforderlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wasserschutzgebiet „Kell – Am Flugplatz“ stehen bzw. die der Wassergewinnungsanlage und deren Schutz dienen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,

8. die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

9. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,

10.    die Nutzung des Zeltplatzes in der Gemarkung Waldweiler, Bereich „Laberg“, im Rahmen der Einzelgenehmigungen durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg und in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,

11.    die Nutzung des Hundesportplatzes in der Gemarkung Kell.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten bestockt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünlandflächen umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits der Ruwer einen Streifen von 10 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 beidseits des Lehbaches, des Mühlscheiderbaches, des Rothbaches oder beidseits deren Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 außerhalb festgelegter Stellen das Weidevieh in der Ruwer, im Lehbach, im Mühlscheiderbach oder im Rothbach tränkt oder Furten anlegt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

16.    § 4  Abs. 2 Nr. 16 Gärten anlegt oder unterhält,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den Wasserhaushalt eingreift,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Motorsportveranstaltungen durchführt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 die Wege verlässt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 lärmt,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer anzündet oder unterhält,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

34.    § 4 Abs. 2 Nr. 34 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Viehunterstände errichtet oder erweitert,

39.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

40.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 den Hundesportplatz erweitert.

 

§ 8

 

(1) Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.

 

(3) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 7. Juni 1999                                Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               Dr. Ing. Karl Heinz Rother