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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Enterbachtal“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 07.06.1999

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Enterbachtal“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 149 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Holzerath und Schöndorf.

 

(2)    Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 47, 48 und 70/2, Flur 3, Gemarkung Holzerath, verläuft die Grenze entlang der Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 70/2 und 69 in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Holzerath/Gemarkung Schöndorf, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zur Waldabteilungsgrenze Abteilung Nr. 17/Abteilung Nr. 16, entlang den Südgrenzen der Waldabteilung Nrn. 17 und 18 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Waldabteilung Nrn. 12, 13 und 18. Von dort entlang der Westgrenze der Waldabteilung Nr. 18 in nördlicher Richtung bis zur K 56, entlang der K 56 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 30, Flur 10, Gemarkung Schöndorf. Diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 34/Flurstück Nr. 9, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Grünland/Gehölz des Flurstückes Nr. 9, dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 176/

Flurstück Nr. 169, Flur 8, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 176, 177 und 179 in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 9, dieser Flurgrenze nach Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 185/Flurstück Nr. 183, Flur 8, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum Enterbach, dem Enterbach nach Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 187/Flurstück Nr. 186/1, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur

L 146, entlang der L 146 in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 17, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 186/1 und 135 in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 135, 136 und 137, von hier aus in gerader Linie in südöstlicher Richtung durch das Flurstück Nr. 136 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 137, 136 und 148/1, von dort entlang den Ost- bzw. Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 136 und 162 bis 157 in südöstlicher Richtung bis zur K 56, entlang dieser Kreisstraße in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 11/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze und der Gemarkungsgrenze Gemarkung Schöndorf/

Gemarkung Holzerath in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 5, Gemarkung Holzerath, entlang dieser Flurgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 59/1/

Flurstück Nr. 61, Flur 3, entlang dieser Flurstücksgrenze in östlicher und der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 61/Flurstück Nr. 140/1, Flur 4, in nördlicher Richtung, bis zu dem Dienstbarkeitsweg in der Flur 4, entlang diesem Dienstbarkeitsweg, der an den Nordgrenzen der Grundstücke Nrn. 140/1, 145/1, 147/1, 151, 86/1, 84, 82/1, 78 bis 75 verläuft in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 63, Flur 3, entlang diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 65, diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 67/Flurstück Nr. 66, Flur 4, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zu dem Graben Nr. 155, entlang diesem Graben in südlicher Richtung bis erneut zum Weg Nr. 65, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 12/Flurstück Nr. 48, von dort entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 48 in östlicher und seiner Ostgrenze in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für den Naturraum Ruwer-Hunsrück weitgehend noch naturnahen Bachtales mit angrenzenden bewaldeten Hangbereichen

 

1. als Fließgewässer-Ökosystem mit naturnahen und unverbauten Bachabschnitten

2. als Gebiet mit weitgehend naturnahen Biotoptypen, die im Offenland von extensiven Nutzungsformen und –strukturen abhängig sind,

3. als Gebiet von regionaler Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz mit Quellbereichen, Bruchwäldern, binsen-, seggen- und hochstaudenreichen Feuchtwiesen, Sililkatmagerrasen mit Borstgrasrasen,

4. als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Amphibien- und Insektenarten,

5. als Laubwald-Ökosystem mit ehemaligen Niederwaldflächen, das durch teilweise nicht standortgerechte Aufforstungen gestört ist,

6. aus wissenschaftlichen Gründen,

7. aus kulturhistorischen Gründen.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)    Verboten ist insbesondere:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,

7. Straßen neu zu bauen,

8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

11.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten zu bestocken mit Ausnahme der Wiederbestockung mit Kiefern in forstwirtschaftlichen Abteilungen Nrn. 19 bis 21 des Gemeindewaldes Schöndorf,

12.    Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

13.    das Feuchtgrünland (in der Gemarkung Schöndorf, Flur 8, die Parz. Nrn. 164, 165, 166/1 und 169 – 172, und Flur 10, die Parz. Nrn. 11, 12, 14 – 18 und 31 sowie in der Gemarkung Holzerath, Flur 4, die Parz. Nrn. 87 – 90, 91/1, 93, 1/12, und Nrn. 114/1) vor dem 15.06. eines jeden Jahres zu mähen, vor dem 01.06. eines jeden Jahres zu beweiden, wobei nach diesem Zeitpunkt der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres eine raufutterfressende Großvieheinheit je Hektar (1 RGV/ha) und während eines Weideganges 3,0 RGV/ha nicht übersteigen darf sowie auf diesen Flächen organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger über die folgenden Höchstmengen aufzubringen:

-   60 kg Stickstoff (N),

wobei bei Gülle mindestens 50 v.H., bei Jauche 90 v.H. und bei Stallmist 25 v.H. des Gesamtstickstoffgehaltes als pflanzenverfügbar anzurechnen sind

-   80 kg Phosphor (P2O5)

-   80 kg Kali (K2O) bzw. 120 kg Kali bei reiner Schnittnutzung

14.  beidseits des Enterbaches und dessen Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,

15.  außerhalb festgelegter Stellen das Weidevieh im Enterbach zu tränken oder Furten anzulegen,

16.  landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

17,  Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

18.  in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

19.  Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

20.  in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

21.  wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

22.  gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

23.  Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

24.  gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

25.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

26.  mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

27.  mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

28.  Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

29.  Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

30.  die Wege zu verlassen,

31.  außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

32.  zu lärmen,

33.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

34.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

35.  landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

2. Straßen auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten.

4. Viehunterstände zu errichten oder zu erweitern,

5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer mit Nebenbächen“ auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2)    § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf.

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 12 bis 18; in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 35,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,

5. die Erweiterung des Freizeit- und Sportgeländes in der Gemarkung Schöndorf, Flur 12, Flurstück Nr. 1/8 in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde,

6. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde,

8. die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

9. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,

10.    die Entnahme von Wasser aus dem Enterbach im Rahmen der derzeitigen bzw. künftigen behördlichen wasserrechtlichen Zulassungen.

 

(3)    Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPlfG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Straßen neu baut,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten bestockt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 das Feuchtgrünland mäht, beweidet oder auf den Flächen organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger über die zulässigen Höchstmengen aufbringt,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 beidseits des Enterbaches oder dessen Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb festgelegter Stellen das Weidevieh im Enterbach tränkt oder Furten anlegt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gärten anlegt oder unterhält,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 in den Wasserhaushalt eingreift,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Motorsportveranstaltungen durchführt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 die Wege verlässt,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 außerhalb der öffentlichen Straßen oder Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 lärmt,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 Feuer anzündet oder unterhält,

34.    § 4 Abs. 2 Nr. 34 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

35.    § 4 Abs. 2 Nr. 35 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

39.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Viehunterstände errichtet oder erweitert,

40.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz – oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.

 

 

 

Trier, den 07.06.1999                                         Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung