23516
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 07.06.1999
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der
Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das
Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom
06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05.
Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997
(GVBl. S. 127) – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Enterbachtal“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
149 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Holzerath und Schöndorf.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
Nr. 47, 48 und 70/2, Flur 3, Gemarkung Holzerath, verläuft die Grenze entlang
der Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 70/2 und 69 in westlicher Richtung bis zur
Gemarkungsgrenze Gemarkung Holzerath/Gemarkung Schöndorf, entlang der
vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zur
Waldabteilungsgrenze Abteilung Nr. 17/Abteilung Nr. 16, entlang den Südgrenzen
der Waldabteilung Nrn. 17 und 18 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Waldabteilung Nrn. 12, 13 und 18. Von dort entlang der
Westgrenze der Waldabteilung Nr. 18 in nördlicher Richtung bis zur K 56,
entlang der K 56 in westlicher Richtung bis zum Weg Nr. 30, Flur 10, Gemarkung
Schöndorf. Diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 34/Flurstück Nr. 9, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher
Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Grünland/Gehölz des Flurstückes Nr. 9,
dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher Richtung folgend bis zur
Flurgrenze Flur 8/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in nordöstlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 176/
Flurstück Nr. 169, Flur 8, von dort entlang den
Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 176, 177 und 179 in westlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 8/Flur 9, dieser Flurgrenze nach Westen folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 185/Flurstück Nr. 183, Flur 8, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum Enterbach, dem Enterbach nach
Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 187/Flurstück Nr. 186/1,
entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur
L 146, entlang der L 146 in östlicher Richtung bis
zur Flurgrenze Flur 8/Flur 17, von dort entlang den Nordgrenzen der Flurstücke
Nrn. 186/1 und 135 in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 135, 136 und 137, von hier aus in gerader Linie in südöstlicher
Richtung durch das Flurstück Nr. 136 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke Nrn. 137, 136 und 148/1, von dort entlang den Ost- bzw.
Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 136 und 162 bis 157 in südöstlicher Richtung
bis zur K 56, entlang dieser Kreisstraße in südlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 11/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze und der Gemarkungsgrenze
Gemarkung Schöndorf/
Gemarkung Holzerath in östlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 3/Flur 5, Gemarkung Holzerath, entlang dieser Flurgrenze in
nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 59/1/
Flurstück Nr. 61, Flur 3, entlang dieser
Flurstücksgrenze in östlicher und der Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
61/Flurstück Nr. 140/1, Flur 4, in nördlicher Richtung, bis zu dem
Dienstbarkeitsweg in der Flur 4, entlang diesem Dienstbarkeitsweg, der an den
Nordgrenzen der Grundstücke Nrn. 140/1, 145/1, 147/1, 151, 86/1, 84, 82/1, 78
bis 75 verläuft in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 63, Flur 3, entlang
diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Weg Nr. 65, diesem Weg in südöstlicher
Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 67/Flurstück Nr. 66,
Flur 4, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zu dem Graben
Nr. 155, entlang diesem Graben in südlicher Richtung bis erneut zum Weg Nr. 65,
entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
Nr. 12/Flurstück Nr. 48, von dort entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 48
in östlicher und seiner Ostgrenze in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines für den Naturraum
Ruwer-Hunsrück weitgehend noch naturnahen Bachtales mit angrenzenden bewaldeten
Hangbereichen
1. als
Fließgewässer-Ökosystem mit naturnahen und unverbauten Bachabschnitten
2. als Gebiet mit weitgehend naturnahen
Biotoptypen, die im Offenland von extensiven Nutzungsformen und –strukturen
abhängig sind,
3. als Gebiet von regionaler Bedeutung für den
Biotop- und Artenschutz mit Quellbereichen, Bruchwäldern, binsen-, seggen- und
hochstaudenreichen Feuchtwiesen, Sililkatmagerrasen mit Borstgrasrasen,
4. als Lebensraum gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Amphibien-
und Insektenarten,
5. als Laubwald-Ökosystem mit ehemaligen Niederwaldflächen,
das durch teilweise nicht standortgerechte Aufforstungen gestört ist,
6. aus
wissenschaftlichen Gründen,
7. aus
kulturhistorischen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten
ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu
erweitern,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen
dienen,
7. Straßen neu
zu bauen,
8. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
9. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
11. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken
oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten zu bestocken mit Ausnahme der
Wiederbestockung mit Kiefern in forstwirtschaftlichen Abteilungen Nrn. 19 bis
21 des Gemeindewaldes Schöndorf,
12. Dauergrünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
13. das Feuchtgrünland (in der Gemarkung
Schöndorf, Flur 8, die Parz. Nrn. 164, 165, 166/1 und 169 – 172, und Flur 10,
die Parz. Nrn. 11, 12, 14 – 18 und 31 sowie in der Gemarkung Holzerath, Flur 4,
die Parz. Nrn. 87 – 90, 91/1, 93, 1/12, und Nrn. 114/1) vor dem 15.06. eines
jeden Jahres zu mähen, vor dem 01.06. eines jeden Jahres zu beweiden, wobei
nach diesem Zeitpunkt der Tierbesatz im Durchschnitt des Jahres eine
raufutterfressende Großvieheinheit je Hektar (1 RGV/ha) und während eines
Weideganges 3,0 RGV/ha nicht übersteigen darf sowie auf diesen Flächen
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger über die
folgenden Höchstmengen aufzubringen:
- 60 kg Stickstoff (N),
wobei bei Gülle
mindestens 50 v.H., bei Jauche 90 v.H. und bei Stallmist 25 v.H. des
Gesamtstickstoffgehaltes als pflanzenverfügbar anzurechnen sind
-
80 kg Phosphor (P2O5)
- 80 kg Kali (K2O)
bzw. 120 kg Kali bei reiner Schnittnutzung
14. beidseits des Enterbaches und dessen Nebengewässer einen Streifen
von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger
sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
aufzubringen,
15. außerhalb
festgelegter Stellen das Weidevieh im Enterbach zu tränken oder Furten
anzulegen,
16. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
17, Gärten
anzulegen oder zu unterhalten,
18. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis
28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche)
aufzubringen,
19. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
20. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der
Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder
Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
21. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
22. gebietsfremde,
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile
einzubringen,
23. Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen,
zu beseitigen oder zu zerstören,
24. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
25. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
26. mit
Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,
27. mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu fahren,
28. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
29. Modellflugzeuge
oder –fahrzeuge zu betreiben,
30. die
Wege zu verlassen,
31. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
32. zu
lärmen,
33. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
34. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden,
35. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern
sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
2. Straßen
auszubauen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten.
4. Viehunterstände
zu errichten oder zu erweitern,
5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der
im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer
mit Nebenbächen“ auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf
wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4
Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf.
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 12 bis 18;
in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 sind im Einzelfall Ausnahmen in
Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 35,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel,
5. die Erweiterung des Freizeit- und Sportgeländes
in der Gemarkung Schöndorf, Flur 12, Flurstück Nr. 1/8 in Abstimmung mit der
oberen Landespflegebehörde,
6. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte im Einvernehmen mit der Oberen
Landespflegebehörde,
8. die Unterhaltung und Wartung vorhandener
öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und
Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
9. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von
Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,
10. die Entnahme von Wasser aus dem Enterbach im
Rahmen der derzeitigen bzw. künftigen behördlichen wasserrechtlichen
Zulassungen.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPlfG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Straßen neu baut,
8. § 4 Abs. 2
Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten bestockt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Dauergrünland umbricht
oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 das Feuchtgrünland mäht,
beweidet oder auf den Flächen organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger über die zulässigen Höchstmengen aufbringt,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 beidseits des Enterbaches
oder dessen Nebengewässer einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet,
Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb festgelegter
Stellen das Weidevieh im Enterbach tränkt oder Furten anlegt,
16. § 4
Abs. 2 Nr. 16 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
17. § 4
Abs. 2 Nr. 17 Gärten anlegt oder unterhält,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
19. § 4
Abs. 2 Nr. 19 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer
verändert,
20. § 4
Abs. 2 Nr. 20 in den Wasserhaushalt eingreift,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 Landschaftsbestandteile
wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 24 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 26 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
28. § 4
Abs. 2 Nr. 28 Motorsportveranstaltungen durchführt,
29. § 4
Abs. 2 Nr. 29 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,
30. § 4
Abs. 2 Nr. 30 die Wege verlässt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 außerhalb der öffentlichen
Straßen oder Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
32. § 4
Abs. 2 Nr. 32 lärmt,
33. § 4
Abs. 2 Nr. 33 Feuer anzündet oder unterhält,
34. § 4
Abs. 2 Nr. 34 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
35. § 4 Abs. 2 Nr. 35 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder
Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
37. § 4
Abs. 3 Nr. 2 Straßen ausbaut oder Wege neu baut oder ausbaut,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
39. § 4
Abs. 3 Nr. 4 Viehunterstände errichtet oder erweitert,
40. § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz – oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Vorschriften der Landesverordnung über den
„Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch
Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.
Trier, den 07.06.1999 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung