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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Osterbachtal bei Reinsfeld“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 26. Juli 1999

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Osterbachtal bei Reinfeld“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgesetz hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst die Teile der Gemarkung Reinsfeld.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am Schnittpunkt der Fluren 10, 39 und 42, Gemarkung Reinsfeld, verläuft die Grenze entlang den Wegen Nr. 158 und 162, Flur 42, zunächst in südöstlicher, dann in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 163/2, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur B 407, entlang dieser Bundesstraße in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 17/ Flur 21, dieser Flurgrenze nach Nordwesten folgend bis zum Graben Nr. 113, Flur 17, entlang diesem Graben und den Wegen Nrn. 157/3, 119Ö/2, 120/2, 157/1, Flur 17, und 166/4, Flur 42, in nordöstlicher Richtung bis zur L 148, nach Überquerung der L 148 entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 151/3/ Flurstück Nr. 150/4, Flur 42 in östlicher Richtung bis zum Graben Nr. 172, entlang diesem Graben in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 164/3, entlang den Wegen Nrn. 164/3, 160/1 und 159 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 80, Flur 10, diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des für die Hunsrück-Hochfläche typischen, weitgehend noch naturnahen Osterbachtales

 

 1. als leistungsfähiges Fließgewässer-Ökosystem,

 2. als Gebiet mit kulturbedingten, weitgehend noch naturnahen Biotoptypen im Bereich der Wiesen und Weiden, die von extensiven Nutzungsformen und –strukturen abhängig und für die Biotopvernetzung von Bedeutung sind,

 3. als Gebiet von regionaler Bedeutung, das neben mageren Wiesen und Weiden mittlerer Standorte wechselfeuchte Biotoptypen aufweist, insbesondere Nass- und Feuchtwiesen und Kleinseggenrieder,

 4. als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,

 5. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen,

 6. wegen seiner besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,

 7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

 9. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

10.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,

11.    Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

12.    beidseits des Osterbachs einen Streifen von 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,

13.    das Weidevieh im Osterbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken,

14.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

15.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

16.    in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

17.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

18.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

19.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

20.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

21.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baugruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

22.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

23.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

24.    mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

25.    mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

26.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

27.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

28.    die Wege zu verlassen,

29.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

30.    zu lärmen,

31.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

32.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

33.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

 1. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

 2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

 3. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 4. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Widlfütterungsstellen jeglicher Art und Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,

 5. Erholungsanlagen zu errichten,

 6. Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 16; in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 12 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich,

 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 33,

 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,

 5. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

 6. die ordnungsgemäße Gewässeraufsicht und –unterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde,

 7. den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

 8. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

 3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

 9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweisung zerstört,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits des Osterbachs einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfung-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 das Weidevieh im Osterbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder unterhält,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 in den Wasserhaushalt eingreift,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Burt-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 26 Motorsportveranstaltungen durchführt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 die Wege verlässt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 lärmt,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 Feuer anzündet oder unterhält,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

34.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenschutzvernichtungsmittel verwendet,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,

39.    § 4 Abs. 3 Nr. 6 Gewässerausbaumaßnahmen durchführt.

 

§ 8

 

Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

§ 9

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.

 

Trier, den                                          Bezirksregierung Trier

                                                       In Vertretung