23517
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 26. Juli 1999
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) –
zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt
die Bezeichnung „Osterbachtal bei Reinfeld“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgesetz hat eine Größe von ca. 25 ha und umfasst die Teile der
Gemarkung Reinsfeld.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am Schnittpunkt der Fluren 10, 39 und 42, Gemarkung Reinsfeld, verläuft die
Grenze entlang den Wegen Nr. 158 und 162, Flur 42, zunächst in südöstlicher,
dann in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 163/2, entlang diesem Weg in
südwestlicher Richtung bis zur B 407, entlang dieser Bundesstraße in
südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 17/ Flur 21, dieser Flurgrenze
nach Nordwesten folgend bis zum Graben Nr. 113, Flur 17, entlang diesem Graben
und den Wegen Nrn. 157/3, 119Ö/2, 120/2, 157/1, Flur 17, und 166/4, Flur 42, in
nordöstlicher Richtung bis zur L 148, nach Überquerung der L 148 entlang der
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 151/3/ Flurstück Nr. 150/4, Flur 42 in östlicher
Richtung bis zum Graben Nr. 172, entlang diesem Graben in südlicher Richtung
bis zum Weg Nr. 164/3, entlang den Wegen Nrn. 164/3, 160/1 und 159 in
nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 80, Flur 10, diesem Weg in nördlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des für die
Hunsrück-Hochfläche typischen, weitgehend noch naturnahen Osterbachtales
1. als leistungsfähiges Fließgewässer-Ökosystem,
2. als
Gebiet mit kulturbedingten, weitgehend noch naturnahen Biotoptypen im Bereich
der Wiesen und Weiden, die von extensiven Nutzungsformen und –strukturen
abhängig und für die Biotopvernetzung von Bedeutung sind,
3. als
Gebiet von regionaler Bedeutung, das neben mageren Wiesen und Weiden mittlerer
Standorte wechselfeuchte Biotoptypen aufweist, insbesondere Nass- und
Feuchtwiesen und Kleinseggenrieder,
4. als
Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
5. aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen,
6. wegen
seiner besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu
erweitern,
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern
sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der
Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,
7. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
8. Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln,
9. Flächen
erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder
Schmuckreisigkulturen,
10. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken
oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
11. Grünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
12. beidseits des Osterbachs einen Streifen von
5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
aufzubringen,
13. das Weidevieh im Osterbach außerhalb
festgelegter Stellen zu tränken,
14. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu
rekultivieren,
15. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
16. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober
bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und
Jauche) aufzubringen,
17. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
18. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der
Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,
19. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
20. gebietsfremde, nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
21. Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Baugruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu
beseitigen oder zu zerstören,
22. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
23. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
24. mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und
Wege zu fahren,
25. mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu fahren,
26. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
27. Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu
betreiben,
28. die Wege zu verlassen,
29. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
30. zu lärmen,
31. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
32. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
33. landschaftsbildstörende und nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
2. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern
sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
3. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
4. Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Widlfütterungsstellen jeglicher Art und Kirrungen anzulegen
oder zu unterhalten,
5. Erholungsanlagen
zu errichten,
6. Gewässerausbaumaßnahmen
durchzuführen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 16;
in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 12 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit
der Oberen Landespflegebehörde möglich,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 33,
4. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die
Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,
5. die
Unterhaltung der Straßen und Wege,
6. die
ordnungsgemäße Gewässeraufsicht und –unterhaltung sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Gewässerstruktur im Einvernehmen mit der Oberen
Landespflegebehörde,
7. den
Betrieb, die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und
Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von
leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
8. Sicherungs-
und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze
einrichtet oder erweitert,
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4
Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4
Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4
Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
7. § 4
Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
9. § 4
Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder
Schmuckreisigkulturen anlegt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland umbricht oder in
Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweisung zerstört,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 beidseits des Osterbachs
einen Streifen von 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder
Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfung-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 das Weidevieh im Osterbach
außerhalb festgelegter Stellen tränkt,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen rekultiviert,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder
unterhält,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in der vegetationslosen
Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen
Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 in den Wasserhaushalt
eingreift,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 Landschaftsbestandteile
wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Burt-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 mit Fahrrädern außerhalb
der Straßen oder Wege fährt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge betreibt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 die Wege verlässt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 lärmt,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Feuer anzündet oder
unterhält,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder
Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenschutzvernichtungsmittel verwendet,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,
39. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Gewässerausbaumaßnahmen
durchführt.
§ 8
Festsetzungen Dritter zur Kompensation von
Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem
Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen
Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
§ 9
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den
„Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch
Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.
Trier, den Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung