23518
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 26. Juli 1999
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) –
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beifügten Karte gekennzeichnete
Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Eidenbruch bei Gusenburg“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 15 ha und umfasst in den Gemarkungen
Gusenburg,
Flur
19, die Flurstücke Nrn. 17/2, 18, 19/2, 20/2, 21, 22, 23/1, 23/4, 24/2, 25/2,
26/2, 26/3, 27 bis 30, 32 bis 38, 49 bis 53, 54/1 bis 56/1, 58/1, 59/1, 107
teilweise (die Teilfläche entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn 54/1,
58/1 und 59/1), 108, 114/1 teilweise (die Teilfläche südlich der Verlängerung
der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 16/2 / Flurstück Nr. 17/2), 116, 117, 118/31
und 119/31;
Grimburg,
Flur
28, die Flurstücke Nrn. 10/1, 10/2 und 11 bis 14.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des für die Hunsrück
Hochfläche typischen Feuchtgebietes
1. als Gebiet von örtlicher und regionaler
Bedeutung, das eine Vielzahl den Naturraum kennzeichnender Biotoptypen mit
starkem Verbreitungsrückgang aufweist, vor allem
- Quellen und Quellbäche
- Birkenbruchwald und Weidengebüsche
- Zweckstrauchheiden
- Kleinseggenrieder
- Borstgrasrasen
- Niedermoore und Binsensümpfe
- Feucht- und Nasswiesen sowie Feuchtwiesenbrachen
- extensiv genutztes Grasland
2. als Lebensraum bestandbedrohter Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
3. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist
insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen
dienen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
9. Flächen erstmalige aufzuforsten einschließlich
der Anlagen von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
10. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken
oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
11. Grünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
12. organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger aufzubringen,
13. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden mit Ausnahme bei umbruchloser
Grünlanderneuerung,
14. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu
rekultivieren,
15. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
16. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
17. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der
Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
18. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
19. gebietsfremde, nicht standorttypischen
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
20. Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beschädigen,
zu beseitigen oder zu zerstören,
21. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
22. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
23. mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und
Wege zu fahren,
24. mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu fahren,
25. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
26. Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu
betreiben,
27. die Wege zu verlassen,
28. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege
sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
29. zu lärmen,
30. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
31. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
32. landschaftsbildstörende oder nicht
landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu
errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im
Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten,
4. Erholungsanlagen zu errichten,
5. Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen
und Exkursionen.
(2)
§ 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 15,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 32,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der
Vögel,
5. die Unterhaltung der Straßen und Wege,
6. die ordnungsgemäße Gewässeraufsicht und
–unterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte im
Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde,
7. den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung
vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der
Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,
8. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von
Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaß-nahmen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im
Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen
errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet
oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen mit Nadelgehölzen
wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland umbricht oder in
Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen rekultiviert,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder
unterhält,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 in den Wasserhaushalt
eingreift,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen
aller oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 Landschaftsbestandteile
wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen –reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungs-formen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 mit Fahrrädern außerhalb
der Straßen oder Wege fährt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 mit Fahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge betreibt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 die Wege verlässt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 lärmt,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Feuer anzündet oder
unterhält,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder
Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
33. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Gewässerausbaumaßnahmen
durchführt.
§ 8
Festsetzungen
Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind
zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind
und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
§ 9
(1)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom
14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom
21.01.1992 (GVBl. s. 41), bleiben unberührt.
Trier,
den 26.07.99 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung