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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wadrilltal zwischen Felsenmühle

und Grimburg“

 

Landkreis Trier-Saarburg

vom 26.07.1999

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und des § 43 Abs. 2 de Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) – zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Wadrilltal zwischen Felsenmühle und Grimburg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 213 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Reinsfeld, Grimburg und Kell.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 82 und 80, Flur 44, und Nr. 125, Flur 21, Gemarkung Reinsfeld, verläuft die Grenze entlang den Wegen Nr. 82, Flur 44, Nr. 20, Flur 24, Nr. 17, Flur 25, Nr. 18, Flur 26, Gemarkung Reinsfeld, und Nr. 101, Nr. 100 und Nr. 99, Flur 1, Gemarkung Grimburg in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 6, Gemarkung Grimburg entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 5/1, Flur 6, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 31, entlang dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 9/Flurstück Nr. 11, Flur 31, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 9, Flur 31 und Nrn. 148 und 147, Flur 30, in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 145, nach Überquerung dieses Weges entlang der Südostgrenze des Flurstücks Nr. 169 in südwestlicher Richtung bis zu Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 135/Flurstück Nr. 169, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 136, von dort entlang den Wegen Nrn. 136, 107 und 112 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 113/Flurstück Nr. 111, entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 111 in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 116, nach Überquerung des Weges Nr. 116 entlang dem Weg Nr. 65 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 59/Flurstück Nr. 70, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Graben Nr. 48, nach Überquerung des Grabens, entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 49 in östlicher uns seiner Ostgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 50, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 36, entlang dem Weg Nr. 36 in östlicher Richtung bis zur L 147, nach Überquerung der L 147 entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 246/Flurstück Nr. 248, Flur 29 in östlicher Richtung bis zum Mühlenbach, dem Mühlenbach nach Nordosten folgend bis zum Weg Nr. 245, diesem Weg nach Süden folgend bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Saarland, dieser Landesgrenze zunächst in südwestlicher, dann in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 91/Weg Nr. 85, entlang dem Weg Nr. 85 in nordwestlicher Richtung bis zur Nutzungsartengrenze Hofraum/Gehölz des Flurstückes Nr. 95, entlang dieser Nutzungsartengrenze in westlicher Richtung bis zur Waldrill, der Waldrill nach Süden folgend, bis zum Lauterbach, entlang dem Lauterbach in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 14/Flur 30, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung Grimburg, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 38/Flurstück Nr. 180/37, Flur 32, Gemarkung Kell, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 180/37 in nordwestlicher und seiner Nordwestgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 32/Flur 36, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 76, nach Überquerung der K 76 entlang den Flurgrenzen Flur 29/Flur 36 und Flur 29/Flur 35 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 9 Flur 37, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Reinsfeld/Gemarkung Kell, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 23/Flur 25, entlang den Flurgrenzen Flur 23/Flur 25, Flur 23/Flur 24 und Flur 23/Flur 44 in nördlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der für den Hoch- und Idarwald bzw. die Hunsrück Hochfläche typischen, weitgehend noch naturnahen Bachtäler der Wadrill und des unteren Engbaches mit angrenzenden bewaldeten Hangbereichen im Bereich der Grimburg

1. als leistungsfähige Fließgewässer-Ökosysteme,

2. als Gebiete mit kulturbedingten, weitgehend noch naturnahen Biotoptypen im Bereich der Talsohlen, die von extensiven Nutzungsformen und –strukturen abhängig und für die Biotopvernetzung von Bedeutung sind,

3. als Gebiete von regionaler Bedeutung, die neben mageren Wiesen und Weiden mittlerer Standorte wechselfeuchte Biotoptypen aufweisen, insbesondere Nass- und Feuchtwiesen und Kleinseggenrieder,

4. als Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,

5. als intaktes standortgerechtes Laubmischwald-Ökosystem,

6. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen,

7. wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen oder Radwegen dienen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

10.    Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,

11.    Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,

12.    organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,

13.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden mit Ausnahme bei umbruchloser Grünlanderneuerung,

14.    beidseits der Wadrill und des Engbaches einen Streifen von 5 m Breite zu mähen oder hier zu beweiden,

15.    das Weidevieh in der Wadrill oder im Engbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken,

16.    landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

17.    Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

18.    Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

19.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

20.    wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

21.    gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

22.    Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

23.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

24.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

25.    mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

26.    mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

27.    Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

28.    Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

29.    die Wege zu verlassen,

30.    außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

31.    zu lärmen,

32.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

33.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

34.    landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

2. Straßen, Wege oder Parkplätze neu zu bauen oder auszubauen,

3. Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu unterhalten,

4. Erholungsanlagen zu errichten,

5. Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 17; in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 14 sind im Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10 und 13,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 34,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,

5. die Unterhaltung der Straßen und Wege,

6. die ordnungsgemäße Gewässeraufsicht und –unterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde,

7. den Betrieb, die Unterhaltung und die Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

8. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,

9. den Ausbau der Grimburg und sonstige bauliche Maßnahmen sowie Veranstaltungen innerhalb der Burganlage.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten bestockt,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

14.    § 4 Abs. 2 Nr. 14 beidseits der Wadrill oder des Engbaches einen Streifen von 5 m Breite mäht oder hier beweidet,

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 15 das Weidevieh in der Wadrill oder im Engbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 16 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gärten anlegt oder unterhält,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

19.    § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den Wasserhaushalt eingreift,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 22 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 23 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,

26.    § 4 As. 2 Nr. 26 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 27 Motorsportveranstaltungen durchführt,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 28 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 29 die Wege verlässt,

30.    § 4 Abs. 2 Nr. 30 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

31.    § 4 Abs. 2 Nr. 31 lärmt,

32.    § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer anzündet oder unterhält,

33.    § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

34.    § 4 Abs. 2 Nr. 34 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

35.    § 4 Abs. 3 Nr. Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,

36.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen, Wege oder Parkplätze neu baut oder ausbaut,

37.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,

38.    § 4 Abs. 3 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

39.    § 4 Abs. 3 Nr. 5 Gewässerausbaumaßnahmen durchführt,

 

 

 

§ 8

 

Festsetzungen Dritter zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

§ 9

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.

 

 

Trier, den 26.07.99                                                    Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       gez. Unterschrift