23519
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 26.07.1999
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) – und
des § 43 Abs. 2 de Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) –
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1997 (GVBl. S. 127) – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Wadrilltal zwischen Felsenmühle und Grimburg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
213 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Reinsfeld, Grimburg und Kell.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
Nrn. 82 und 80, Flur 44, und Nr. 125, Flur 21, Gemarkung Reinsfeld, verläuft
die Grenze entlang den Wegen Nr. 82, Flur 44, Nr. 20, Flur 24, Nr. 17, Flur 25,
Nr. 18, Flur 26, Gemarkung Reinsfeld, und Nr. 101, Nr. 100 und Nr. 99, Flur 1,
Gemarkung Grimburg in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 6,
Gemarkung Grimburg entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 5/1, Flur 6, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 6/Flur 31, entlang dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 9/Flurstück Nr. 11, Flur 31, von dort
entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 9, Flur 31 und Nrn. 148 und 147, Flur
30, in südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 145, nach Überquerung dieses Weges entlang
der Südostgrenze des Flurstücks Nr. 169 in südwestlicher Richtung bis zu Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 135/Flurstück Nr. 169, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze
in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 136, von dort entlang den Wegen Nrn.
136, 107 und 112 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
113/Flurstück Nr. 111, entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 111 in
südlicher Richtung bis zum Weg Nr. 116, nach Überquerung des Weges Nr. 116 entlang
dem Weg Nr. 65 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
59/Flurstück Nr. 70, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung
bis zum Graben Nr. 48, nach Überquerung des Grabens, entlang der Südgrenze des
Flurstückes Nr. 49 in östlicher uns seiner Ostgrenze in nördlicher Richtung
folgend bis zum Weg Nr. 50, entlang diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum
Weg Nr. 36, entlang dem Weg Nr. 36 in östlicher Richtung bis zur L 147, nach
Überquerung der L 147 entlang der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 246/Flurstück
Nr. 248, Flur 29 in östlicher Richtung bis zum Mühlenbach, dem Mühlenbach nach
Nordosten folgend bis zum Weg Nr. 245, diesem Weg nach Süden folgend bis zur
Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Saarland, dieser Landesgrenze zunächst in
südwestlicher, dann in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück Nr. 91/Weg Nr. 85, entlang dem Weg Nr. 85 in nordwestlicher Richtung
bis zur Nutzungsartengrenze Hofraum/Gehölz des Flurstückes Nr. 95, entlang
dieser Nutzungsartengrenze in westlicher Richtung bis zur Waldrill, der
Waldrill nach Süden folgend, bis zum Lauterbach, entlang dem Lauterbach in
westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 14/Flur 30, entlang dieser Flurgrenze
in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Kell/Gemarkung
Grimburg, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 38/Flurstück Nr. 180/37, Flur 32, Gemarkung
Kell, entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 180/37 in nordwestlicher
und seiner Nordwestgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur
32/Flur 36, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 76, nach
Überquerung der K 76 entlang den Flurgrenzen Flur 29/Flur 36 und Flur 29/Flur
35 in nördlicher Richtung bis zum Weg Nr. 9 Flur 37, entlang diesem Weg in
nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Reinsfeld/Gemarkung
Kell, entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 23/Flur 25, entlang den Flurgrenzen Flur 23/Flur 25, Flur
23/Flur 24 und Flur 23/Flur 44 in nördlicher Richtung bis zum Anfangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung
und Entwicklung der für den Hoch- und Idarwald bzw. die Hunsrück Hochfläche
typischen, weitgehend noch naturnahen Bachtäler der Wadrill und des unteren
Engbaches mit angrenzenden bewaldeten Hangbereichen im Bereich der Grimburg
1. als leistungsfähige
Fließgewässer-Ökosysteme,
2. als Gebiete mit kulturbedingten,
weitgehend noch naturnahen Biotoptypen im Bereich der Talsohlen, die von
extensiven Nutzungsformen und –strukturen abhängig und für die Biotopvernetzung
von Bedeutung sind,
3. als Gebiete von regionaler
Bedeutung, die neben mageren Wiesen und Weiden mittlerer Standorte
wechselfeuchte Biotoptypen aufweisen, insbesondere Nass- und Feuchtwiesen und
Kleinseggenrieder,
4. als Lebensräume gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
5. als intaktes standortgerechtes
Laubmischwald-Ökosystem,
6. aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen,
7. wegen ihrer besonderen
landschaftlichen Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen,
zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von
Wanderwegen oder Radwegen dienen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
9. Flächen erstmalig aufzuforsten
einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
10. Flächen mit Nadelgehölzen
wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Baumarten zu bestocken,
11. Grünland umzubrechen oder in
Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
12. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,
13. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden mit Ausnahme bei
umbruchloser Grünlanderneuerung,
14. beidseits der Wadrill und
des Engbaches einen Streifen von 5 m Breite zu mähen oder hier zu beweiden,
15. das Weidevieh in der Wadrill
oder im Engbach außerhalb festgelegter Stellen zu tränken,
16. landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zu rekultivieren,
17. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
18. Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
19. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer
Verschlechterung der Wasserqualität oder Gewässerstruktur oder zu einer
Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
20. wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
21. gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
22. Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu
schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
23. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
24. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
25. mit Fahrrädern außerhalb der
Straßen und Wege zu fahren,
26. mit Fahrzeugen aller Art
(ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege zu fahren,
27. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
28. Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge zu betreiben,
29. die Wege zu verlassen,
30. außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege sowie außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
31. zu lärmen,
32. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
33. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
34. landschaftsbildstörende und
nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes zu errichten sowie
Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.
(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern sowie Maßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
2. Straßen, Wege oder Parkplätze
neu zu bauen oder auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen,
Wildfütterungsstellen jeglicher Art oder Kirrungen anzulegen oder zu
unterhalten,
4. Erholungsanlagen zu errichten,
5. Gewässerausbaumaßnahmen
durchzuführen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 17; in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nrn. 14 sind im
Einzelfall Ausnahmen in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde möglich,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10 und
13,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 34,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das
Brutverhalten der Vögel,
5. die Unterhaltung der Straßen und
Wege,
6. die ordnungsgemäße
Gewässeraufsicht und –unterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der
Gewässerstrukturgüte im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde,
7. den Betrieb, die Unterhaltung
und die Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen
einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und
Sträuchern,
8. Sicherungs- und
Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen,
9. den Ausbau der Grimburg und
sonstige bauliche Maßnahmen sowie Veranstaltungen innerhalb der Burganlage.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in
Nadelwald umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen
erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Baumarten
bestockt,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Grünland
umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung
zerstört,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 beidseits
der Wadrill oder des Engbaches einen Streifen von 5 m Breite mäht oder hier
beweidet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 das
Weidevieh in der Wadrill oder im Engbach außerhalb festgelegter Stellen tränkt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 Gärten
anlegt oder unterhält,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den
Wasserhaushalt eingreift,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20
wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt,
aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21
gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige
Teile einbringt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit
Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,
26. § 4 As. 2 Nr. 26 mit
Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege
fährt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27
Motorsportveranstaltungen durchführt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28
Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 die Wege
verlässt,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 außerhalb
der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege
reitet,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 lärmt,
32. § 4 Abs. 2 Nr. 32 Feuer
anzündet oder unterhält,
33. § 4 Abs. 2 Nr. 33 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
34. § 4 Abs. 2 Nr. 34
landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des
Waldes errichtet oder Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich
umgestaltet,
35. § 4 Abs. 3 Nr. Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert oder Maßnahmen
durchführt, die im Zusammenhang mit diesen Leitungen stehen,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen,
Wege oder Parkplätze neu baut oder ausbaut,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungsstellen oder Kirrungen anlegt oder unterhält,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 4
Erholungsanlagen errichtet,
39. § 4 Abs. 3 Nr. 5
Gewässerausbaumaßnahmen durchführt,
§ 8
Festsetzungen Dritter zur Kompensation von
Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung sind zulässig, wenn sie mit dem
Schutzzweck dieser Rechtsverordnung vereinbar sind und mit der oberen
Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
§ 9
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Vorschriften der Landesverordnung über den
„Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14.02.1980 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch
Artikel 24 der Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41), bleiben unberührt.
Trier, den 26.07.99 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
gez.
Unterschrift