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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Klinkbachtal“

Landkreis Trier-Saarburg

vom 20. April 2006

 

Auf Grund des § 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28..9.2005 (GVBl. S. 387) und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert am 25.7.2005 (GVBl. S. 308), wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Klinkbachtal“.

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 140 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Lampaden, Paschel, Schömerich und Hentern.

 

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf der beigefügten Ausschnittvergrößerung M 1:10 000 aus den Topogr. Karten, BlattNr. 6305 und 6306, M 1:25 000 dargestellt; diese Karte ist  Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

Die genauen Grenzen sind auf den Katasterkarten:

55.5000 D, 55.5000 C, 55.000 B, 55.000 A, 55.4900 D, 54.4999 D, 54.4999 C, 54.49099 B, 54.4999 A, 54.4899,

und auf den Inselkarten: Gemarkung Lampaden, Flur 7; 9; 10 und 11; Gemarkung Paschel, Flur 1; 2 Blatt 1 und 2; 3 und 5; Gemarkung Schoemerich, Flur 1; Gemarkung Hentern, Flur 2

ersichtlich.

 

(3) Die Karten werden bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kell am See verwahrt und sind dort zu den üblichen Dienststunden einsehbar.

 

(4) Zum  Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung

- der Leistungsfähigkeit des Fließgewässerökosystems des Klinkbachs und seiner Nebenbäche 

 -         mit den angrenzenden Quellbach- und Bachuferwäldern,

 - komplexen Offenlandflächen in den Tal- und Bachabschnitten und

-  Niederwäldern

  - wegen ihrer regionalen, überregionalen und nationalen Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende natürliche und naturnahe Biotop- und Strukturtypen:

     -  unverbaute Bachabschnitte mit Quellbächen, Stillgewässern

     -  Röhrichte und Großseggenrieder

     -  Nasswiesen und Kleinseggenrieder

     -  Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren, Quellfluren

     -  Quellbach- und Bachuferwälder

     -  Niederwälder

     -  Hainsimsen-Buchenwaldes

     -  Borstgrasrasen

- als Lebensraum hochgradig gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Le-                  bensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Fisch-, Amphibien- und Insektenarten

  - aus wissenschaftlichen Gründen

  - wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,

3.  zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4.  Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6.  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen, Radwegen oder umweltpädagogischen Zielen dienen,

7.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern, wobei punktuelle Viehtränken an den Vorflutern möglich sind,

8.  Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

9.  Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,

10.     Grünlandflächen umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,,

11. beidseits des Klinkbachs und seiner Nebengewässer mit Ausnahme des Bereichs oberhalb des Benratherhofs und des Reinerter Flößchen  einen Streifen von ca. 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen, 

12.     landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

13. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

14. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufzubringen,

15. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

16. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

17.     wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

18.     gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,

19.     Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,

20.     gebietsfremde bzw. standortfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

21.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

22. mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege zu fahren,

23. mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren,

24.     Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

25.     Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu betreiben,

26. die Wege zu verlassen,

27. außerhalb von Privatwegen und Wirtschaftswegen, im Wald außer auf Waldwegen zu reiten (keine Waldwege in diesem Sinn sind Fußwege und Pfade, Rückeschneisen, Gliederungslinien der forstlichen Betriebsplanung  und Maschinen wege),

28. zu lärmen,

29. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

30. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

31.     Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder vorhandene zu erweitern,

2.  Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3.  Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art  anzulegen,

4.     Viehunterstände zu errichten oder zu erweitern,

5.     flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden – Schutzvorkehrungen gegen Wildverbiss sind davon ausgenommen -,

6.  Niederwald in Hochwald umzuwandeln.

7. Flächen mit Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten zu bestocken.

 


 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer mit Nebenbächen“ auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf wissenschaftliche Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

1.  die landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang nach der guten fachlichen Praxis mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 15; 

2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,

3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 LJG bleiben unberührt; ferner die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten sowie die Ausbildung und das frei Laufen lassen von Jagdhunden,

4.  die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel.

5.  die Unterhaltung der Straßen und Wege,

6.  die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte (Gewässerrückbau- bzw. –renaturierungsmaßnahmen) in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,

7.  die Unterhaltung und Wartung vorhandener öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Bahnstromleitung einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

8.  die Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an Telekommunikationsanlagen,

9.     Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4.  § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5.  § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6.  § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen, Radwegen oder umweltpädagogischen Zielen dienen,

7.  § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert, wobei punktuelle Viehtränken an den Vorflutern möglich sind,

8.  § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

9.  § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,

10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Grünlandflächen umbricht oder in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,

11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Klinkbachs und seiner Nebengewässer mit Ausnahme oberhalb des Benratherhofs einen Streifen von ca. 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,

12.§ 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

13. § 4  Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,

14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) aufbringt,

15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt eingreift,

17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gebietsfremde bzw. standortfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 mit Fahrrädern außerhalb der Straßen oder Wege fährt,

23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Motorsportveranstaltungen durchführt,

25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Modellflugzeuge oder –fahrzeuge betreibt,

26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 die Wege verlässt,

27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,

28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 lärmt,

29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Feuer anzündet oder unterhält,

30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

31. § 4 Abs. 2 Nr. 31  Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,

 

332     § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt oder vorhandene erweitert,

33. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

34  § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art  anlegt,

35. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Viehunterstände errichtet oder erweitert,

36. § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet – Schutzvorkehrungen gegen Wildverbiss sind davon ausgenommen -,

37. § 4 Abs. 3 Nr. 6 Niederwald in Hochwald umwandelt,

38. § 4 Abs. 3 Nr. 7 Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten bestockt.

 

 

§ 8

 

 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

424-1.235.24

Koblenz, den 20.4.2006                              

 

 

 

Hans Dieter Gassen

Präsident

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

53-8144

 

 

 

Dr. Weichel

Präsident