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Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
vom 20. April 2006
Auf Grund des § 17 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 28..9.2005 (GVBl. S. 387) und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert am
25.7.2005 (GVBl. S. 308), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher beschriebene und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung
„Klinkbachtal“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 140 ha und umfasst Teile der Gemarkungen
Lampaden, Paschel, Schömerich und Hentern.
(2)
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf der beigefügten Ausschnittvergrößerung
M 1:10 000 aus den Topogr. Karten, BlattNr. 6305 und 6306, M 1:25 000 dargestellt;
diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
Die
genauen Grenzen sind auf den Katasterkarten:
55.5000 D, 55.5000 C,
55.000 B, 55.000 A, 55.4900 D, 54.4999 D, 54.4999 C, 54.49099 B, 54.4999 A,
54.4899,
und
auf den Inselkarten: Gemarkung Lampaden, Flur 7; 9; 10 und 11; Gemarkung Paschel,
Flur 1; 2 Blatt 1 und 2; 3 und 5; Gemarkung Schoemerich, Flur 1; Gemarkung
Hentern, Flur 2
ersichtlich.
(3)
Die Karten werden bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz
und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kell am See verwahrt und sind dort zu
den üblichen Dienststunden einsehbar.
(4)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die
es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
- der Leistungsfähigkeit des
Fließgewässerökosystems des Klinkbachs und seiner Nebenbäche
- mit den angrenzenden Quellbach- und
Bachuferwäldern,
- komplexen Offenlandflächen in den Tal- und
Bachabschnitten und
- Niederwäldern
- wegen
ihrer regionalen, überregionalen und nationalen Bedeutung für den Biotop- und
Artenschutz und die Biotopvernetzung, insbesondere für folgende natürliche und
naturnahe Biotop- und Strukturtypen:
- unverbaute
Bachabschnitte mit Quellbächen, Stillgewässern
- Röhrichte
und Großseggenrieder
- Nasswiesen
und Kleinseggenrieder
- Feuchtwiesen
und feuchte Hochstaudenfluren, Quellfluren
- Quellbach-
und Bachuferwälder
- Niederwälder
- Hainsimsen-Buchenwaldes
- Borstgrasrasen
- als Lebensraum hochgradig gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Le-
bensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Fisch-, Amphibien- und
Insektenarten
- aus
wissenschaftlichen Gründen
- wegen
ihrer landeskundlichen Bedeutung
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2)
Verboten ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen, Radwegen oder
umweltpädagogischen Zielen dienen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern, wobei punktuelle Viehtränken an den Vorflutern möglich sind,
8. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
9. Flächen erstmalig aufzuforsten einschließlich
der Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen,
10. Grünlandflächen umzubrechen oder in
Ackerland umzuwandeln sowie die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,,
11. beidseits des Klinkbachs und seiner
Nebengewässer mit Ausnahme des Bereichs oberhalb des Benratherhofs und des
Reinerter Flößchen einen Streifen von
ca. 5 m Breite zu mähen, hier zu beweiden, Wirtschafts- oder Mineraldünger
sowie Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufzubringen,
12. landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen
zu rekultivieren,
13. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,
14. in der vegetationslosen Zeit (15. Oktober bis
28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche)
aufzubringen,
15. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
16. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der
Wasserqualität oder der Gewässerstruktur oder zu einer Entwässerung oder
Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
18. gebietsfremde, nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
19. Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen,
zu beseitigen oder zu zerstören,
20. gebietsfremde bzw. standortfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
22. mit Fahrrädern außerhalb der Straßen und Wege
zu fahren,
23. mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen
Fahrrädern) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu fahren,
24. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
25. Modellflugzeuge oder –fahrzeuge zu
betreiben,
26. die Wege zu verlassen,
27. außerhalb von Privatwegen und Wirtschaftswegen,
im Wald außer auf Waldwegen zu reiten (keine Waldwege in diesem Sinn sind
Fußwege und Pfade, Rückeschneisen, Gliederungslinien der forstlichen Betriebsplanung und Maschinen wege),
28. zu lärmen,
29. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
30. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
31. Jagdhütten zu errichten, zu erweitern oder
wesentlich umzugestalten.
(3) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen
oder vorhandene zu erweitern,
2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
3. Wildäcker, Wildäsungsflächen oder
Wildfütterungsstellen jeglicher Art
anzulegen,
4. Viehunterstände zu errichten oder zu
erweitern,
5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden –
Schutzvorkehrungen gegen Wildverbiss sind davon ausgenommen -,
6. Niederwald in Hochwald umzuwandeln.
7. Flächen mit
Nadelgehölzen wiederzubestocken oder mit nicht standortgerechten Laubbaumarten
zu bestocken.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, auf die Ausführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit dem Projekt „Gewässersystem Ruwer mit Nebenbächen“ auf der
Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes sowie auf wissenschaftliche
Untersuchungen und Exkursionen.
(2) §
4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang nach der guten fachlichen
Praxis mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 11 bis 15;
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 10,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; die
Bestimmungen des § 43 Abs. 2 LJG bleiben unberührt; ferner die Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten sowie die Ausbildung und das frei Laufen lassen von
Jagdhunden,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten
der Vögel.
5. die Unterhaltung der Straßen und Wege,
6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte (Gewässerrückbau- bzw.
–renaturierungsmaßnahmen) in Abstimmung mit der Oberen Landespflegebehörde,
7. die Unterhaltung und Wartung vorhandener
öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Bahnstromleitung
einschließlich der Entnahme und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und
Sträuchern,
8. die Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an
Telekommunikationsanlagen,
9. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von
Altablagerungen bei Gefahrerforschungsmaßnahmen.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
erweitert oder wesentlich umgestaltet,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht der Kennzeichnung von Wanderwegen,
Radwegen oder umweltpädagogischen Zielen dienen,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert, wobei punktuelle Viehtränken an den Vorflutern
möglich sind,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet
oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Grünlandflächen umbricht oder
in Ackerland umwandelt oder die Grasnarbe durch Überweidung zerstört,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 beidseits des Klinkbachs und
seiner Nebengewässer mit Ausnahme oberhalb des Benratherhofs einen Streifen von
ca. 5 m Breite mäht, hier beweidet, Wirtschafts- oder Mineraldünger oder
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel aufbringt,
12.§ 4 Abs. 2 Nr. 12 landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen rekultiviert,
13. § 4
Abs. 2 Nr. 13 Gärten anlegt oder unterhält,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 in der vegetationslosen Zeit
(15. Oktober bis 28. Februar) eines jeden Jahres flüssigen Wirtschaftsdünger
(Gülle und Jauche) aufbringt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gewässer herstellt, beseitigt
oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 in den Wasserhaushalt
eingreift,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
schädigt, beseitigt oder zerstört,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gebietsfremde bzw.
standortfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht,
fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 mit Fahrrädern außerhalb der
Straßen oder Wege fährt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 mit Fahrzeugen außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 Modellflugzeuge oder
–fahrzeuge betreibt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 die Wege verlässt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen
Straßen und Wege oder außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 lärmt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Feuer anzündet oder
unterhält,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Jagdhütten errichtet, erweitert oder wesentlich umgestaltet,
332 § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt oder vorhandene erweitert,
33. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
34 § 4 Abs. 3 Nr. 3 Wildäcker, Wildäsungsflächen
oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art
anlegt,
35. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Viehunterstände errichtet oder
erweitert,
36. § 4 Abs. 3 Nr. 5 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet – Schutzvorkehrungen gegen Wildverbiss sind davon ausgenommen -,
37. § 4 Abs. 3 Nr. 6
Niederwald in Hochwald umwandelt,
38. § 4 Abs. 3 Nr. 7
Flächen mit Nadelgehölzen wiederbestockt oder mit nicht standortgerechten
Laubbaumarten bestockt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
424-1.235.24
Koblenz,
den 20.4.2006
Hans
Dieter Gassen
Präsident
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
53-8144
Dr.
Weichel
Präsident