312-188
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Vogelwoog -
Schmalzwoog“
kreisfreie Stadt
Kaiserslautern
Vom 13. Februar
1996
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 11. März 1996, Nr. 8, S. 326)
Auf Grund des S 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.Juni 1994
(GVBl. S. 280) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Vogelwoog-Schmalzwoog“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Kaiserslautern, kreisfreie Stadt Kaiserslautern.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten
beginnend, wie folgt:
Auf der Ostseite entlang der Wegeverbindung
Flurstück 4446/3, dann im Süden weiter entlang der
Wegeverbindung, die in westlicher Richtung, südlich der Flurstücke Nrn. 4446,
4447 und 4448,
dann teilweise durch das Flurstück 3674/280 und
dann entlang der südlichen Grenzen
der Flurstücke Nrn. 4512 und 4511/2 führt.
Dann auf der Westseite entlang der Wegeverbindung
4511/1, dann auf der Nordseite entlang der Wegeverbindung, die vom Weg 4511/1
zuerst in nordöstlicher Richtung durch das Flurstück 3646/89, später in
östlicher Richtung südlich des Weges Flurstück 3621/4 bis zu diesem Weg führt,
dann weiter entlang dieses Weges nach Osten, nördlich des Weges 4447 und der
Flurstücke Nrn. 4446/2 und 4446 zum Ausgangspunkt zurück.
Die Wege, die das Naturschutzgebiet umschließen,
und die Wegeverbindung Flurstück 4447 sind nicht Bestandteil des
Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Entwicklung des
Hammerbachtales mit dem Vogelwoog und den westlich und östlich angrenzenden unzerschnittenen
Wiesen und nördlich und südlich angrenzenden Wäldern mit Fließ- und
Stillgewässertypen, Röhrichten und Seggenrieden, Flach-, Zwischen- und
Hochmoor-Standorten, Feucht- und Naßwiesen, Wiesenbrachen, Sandrasen, Borstgrasrasen
und Zwerchstrauchheiden, Moorheiden, Bruchwäldern sowie Gebüsch- und
Saumbiotopen,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes in seiner Funktion als Lebens- und Teillebensraumes bzw. als
Rückzugs- und Ausbreitungsgebiet einer Vielzahl für o.g. Lebensräume typischer,
seltener und bestandsbedrohter Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften,
Tierarten und Tiergemeinschaften,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen
Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen, den landespflegerisch gebotenen Wasserstand von Gewässern zu verändern,
den Vogelwoog abzulassen sowie die natürliche chemische Beschaffenheit des
Wassers (Still- und Fließgewässer) künstlich zu verändern;
6. Stege zu errichten sowie die Verlandungszonen
zu betreten;
7. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
8. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
9. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;
10. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
12. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
13. Biozide anzuwenden;
14. mineralische oder organische Düngemittel
anzuwenden;
15. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste und flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
18. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
19. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
21. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
auf zustellen;
22. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen,
Eissport zu betreiben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren;
23. Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben
oder das Gebiet mit Fahrzeugen
irgendeiner Art, mit Ausnahme von Zweirädern ohne Hilfsmotor auf den
Radwanderwegen, zu befahren;
24. Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche
Veranstaltungen durchzuführen;
25. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder
Feuerwerkskörper abzubrennen;
26. die Wege zu verlassen und Tiere zu füttern;
27. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
28. Fische und
Fischfutter einzubringen und außerhalb ausgewiesener Uferbereiche zu angeln.
(2) Darüber hinaus ist es - über die Regelungen
des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 hinaus - verboten, ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln oder bestehende
Nutzungsarten zu intensivieren (z.B. Überführung extensiver Grünlandfläche in
intensive Grünlandnutzung).
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße,
auf den Schutzzweck abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. die
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
3. die einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmte Fischhege gemäß § 4 Abs. 1
Landesfischereigesetz und das Beangeln und Befischen des Vogelwooges von
ein-vernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Uferbereichen;
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd - § 43
Abs. 2 Landesjagdgesetz bleibt unberührt - und die Errichtung einfacher,
landschaftsangepaßter Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
5. den ordnungsgemäßen Betrieb der Gaststätte
auf dem Grundstück Flurstücks-Nrn. 4445/2 und 4446/2 einschl. das zeitweise
Aufstellen von Tischen und Bänken auf den vorgenannten Grundstücken
(Wiesengelände) östlich der Gaststätte;
6. für die ordnungsgemäße Werbung für den
Gastronomiebetrieb;
7. für den Bedarfsausbau bzw. die Sanierung, einschl.
einer neuen Dachkonstruktion, der Gaststätte am Vogelwoog innerhalb des bereits
versiegelten Bereiches, sofern das Landschaftsbild nicht erheblich
beeinträchtigt wird.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Mal3nahmen, die erforderlich
sind,
a) zur Unterhaltung vorhandener Wege, Straßen und
Durchlässe,
b) zur Unterhaltung der bestehenden Leitungen und
Kanäle,
c) zur Errichtung neuer Ver- und
Entsorgungsleitungen
sofern diese dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen
und vor Beginn der Arbeiten einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt wurden.
2. das Betreiben von Modellschiffen mit
Elektromotor im Bereich von Wasser- und Uferflächen, die im Einvernehmen mit
der Landespflegebehörde dafür ausgewiesen sind, ferner für die Nutzung von
Bereichen als Liege- und Spielflächen, die im Einvernehmen mit der
Landespflegebehörde dafür ausgewiesen sind.
3. Handlungen oder Maßnahmen, die im Rahmen des
Mietvertrages mit der Landesforstverwaltung vom 01.05.1969 erfolgen.
4. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im.Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. 5 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. §
3 (1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
4. §
4 (1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. §
5 (1) Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie wer Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt; den landespflegerisch gebotenen Wasserstand eines
Gewässers verändert, den Vogelwoog ablässt sowie die natürliche chemische
Beschaffenheit des Wassers (Still- oder Fließgewässer) künstlich verändert;
6. §
4 (1) Nr. 6 Stege errichtet oder die Verladungszone betritt;
7. §
4 (1) Nr. 7 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
8. §
4 (1) Nr. 8 Grünland in Ackerland umwandelt;
9. §
4 (1) Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs beseitigt oder
schädigt;
10. §
4 (1) Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
11. §
4 (1) Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
12. §
4 (1) Nr. 12 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
13. §
4 (1) Nr. 13 Biozide anwendet;
14. §
4 (1) Nr. 14 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
15. §
4 (1) Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4 (1) Nr. 16 fest oder flüssige Abfälle oder
sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
17. § 4 (1) Nr. 17 Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
18. § 4 (1) Nr. 18 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
19. § 4 (1) Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
20. § 4 (1) Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
21. § 4 (1) Nr. 21 reitet, zeltete lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
22. § 4 (1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art
befährt;
23. § 4 (1) Nr. 23 Modellschiffe, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art,
mit Ausnahme von Zweirädern ohne Hilfs-motor auf den Radwanderwegen, befährt;
24. § 4 (1) Nr. 24 Volksläufe, Rallyes, Wettangeln
oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;
25. § 4 (1) Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält
oder Feuerwerkskörper abbrennt;
26. § 4 (1) Nr. 26 die Wege verläßt und Tiere füttert;
27. § 4 (1) Nr. 27 Hunde frei laufen läßt oder
ausbildet;
28. § 4 (1)
Nr. 28 Fische und Fischfutter einbringt und außerhalb ausgewiesener
Uferbereiche angelt.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
entgegen § 4 (2) eine bestehende
Nutzungsart in eine andere umwandelt oder bestehende
Nutzungsarten
intensiviert (z.B. Überführung extensiver Grünlandfläche in intensive
Grünlandnutzung).
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstraße, den 13. Februar 1996
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund