312-188

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Vogelwoog - Schmalzwoog“

 

kreisfreie Stadt Kaiserslautern

Vom 13. Februar 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. März 1996, Nr. 8, S. 326)

 

 

Auf Grund des S 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekenn­zeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Vogelwoog-Schmalzwoog“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Kaiserslautern, kreisfreie Stadt Kaiserslau­tern.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

Auf der Ostseite entlang der Wegeverbindung

Flurstück 4446/3, dann im Süden weiter entlang der Wegeverbindung, die in westlicher Richtung, südlich der Flurstücke Nrn. 4446, 4447 und 4448,

dann teilweise durch das Flurstück 3674/280 und dann entlang der südlichen Grenzen

der Flurstücke Nrn. 4512 und 4511/2 führt.

 

Dann auf der Westseite entlang der Wegeverbindung 4511/1, dann auf der Nordseite entlang der Wegeverbindung, die vom Weg 4511/1 zuerst in nordöstlicher Richtung durch das Flurstück 3646/89, später in östlicher Richtung südlich des Weges Flurstück 3621/4 bis zu diesem Weg führt, dann weiter entlang dieses Weges nach Osten, nördlich des Weges 4447 und der Flurstücke Nrn. 4446/2 und 4446 zum Ausgangspunkt zu­rück.

 

Die Wege, die das Naturschutzgebiet umschließen, und die We­geverbindung Flurstück 4447 sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Hammerbachtales mit dem Vogelwoog und den westlich und östlich angrenzenden unzer­schnittenen Wiesen und nördlich und südlich angrenzenden Wäldern mit Fließ- und Stillgewässertypen, Röhrichten und Seggenrieden, Flach-, Zwischen- und Hochmoor-Standorten, Feucht- und Naßwiesen, Wiesenbrachen, Sandrasen, Borstgras­rasen und Zwerchstrauchheiden, Moorheiden, Bruchwäldern so­wie Gebüsch- und Saumbiotopen,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner Funkti­on als Lebens- und Teillebensraumes bzw. als Rückzugs- und Ausbreitungsgebiet einer Vielzahl für o.g. Lebensräume typi­scher, seltener und bestandsbedrohter Pflanzenarten, Pflan­zengesellschaften, Tierarten und Tiergemeinschaften,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verän­dern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächen­wasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbin­dung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen, den landes­pflegerisch gebotenen Wasserstand von Gewässern zu ver­ändern, den Vogelwoog abzulassen sowie die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers (Still- und Fließgewässer) künstlich zu verändern;

 

6.   Stege zu errichten sowie die Verlandungszonen zu betre­ten;

 

7.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.   Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

9.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schä­digen;

 

10.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

11.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzuneh­men, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutab­lauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

12.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

13.  Biozide anzuwenden;

 

14.  mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

15.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16.  feste und flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunrei­nigungen vorzunehmen;

 

17.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

18.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

19.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

20.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubrin­gen oder aufzustellen;

 

21.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zu­stellen;

 

22.  zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen al­ler Art zu befahren;

 

23.  Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit  Fahrzeugen irgendeiner Art, mit Ausnahme von Zweirädern ohne Hilfsmotor auf den Radwanderwegen, zu befahren;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24. Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche Veranstal­tungen durchzuführen;

 

25. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Feuerwerkskör­per abzubrennen;

 

26. die Wege zu verlassen und Tiere zu füttern;

 

27. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

28. Fische und Fischfutter einzubringen und außerhalb ausgewiesener Uferbereiche zu angeln.

 

(2)    Darüber hinaus ist es - über die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 hinaus - verboten, ohne Genehmigung der Landes­pflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere um­zuwandeln oder bestehende Nutzungsarten zu intensivieren (z.B. Überführung extensiver Grünlandfläche in intensive Grünlandnutzung).

 

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

2.   die landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Um­fang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3.   die einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmte Fischhege gemäß § 4 Abs. 1 Landesfischereigesetz und das Beangeln und Befischen des Vogelwooges von ein-vernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Uferbereichen;

 

4.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd - § 43 Abs. 2 Lan­desjagdgesetz bleibt unberührt - und die Errichtung einfacher, landschaftsangepaßter Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

5.   den ordnungsgemäßen Betrieb der Gaststätte auf dem Grundstück Flurstücks-Nrn. 4445/2 und 4446/2 einschl. das zeitweise Aufstellen von Tischen und Bänken auf den vorgenannten Grundstücken (Wiesengelände) östlich der Gaststätte;

 

6.   für die ordnungsgemäße Werbung für den Gastronomiebe­trieb;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   für den Bedarfsausbau bzw. die Sanierung, einschl. einer neuen Dachkonstruktion, der Gaststätte am Vogelwoog innerhalb des bereits versiegelten Bereiches, sofern das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Mal3nahmen, die erforderlich sind,

 

a)  zur Unterhaltung vorhandener Wege, Straßen und Durch­lässe,

 

b)  zur Unterhaltung der bestehenden Leitungen und Kanä­le,

 

c)  zur Errichtung neuer Ver- und Entsorgungsleitungen

 

sofern diese dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und vor Beginn der Arbeiten einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

2.   das Betreiben von Modellschiffen mit Elektromotor im Be­reich von Wasser- und Uferflächen, die im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde dafür ausgewiesen sind, fer­ner für die Nutzung von Bereichen als Liege- und Spielflächen, die im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde dafür ausgewiesen sind.

 

3.   Handlungen oder Maßnahmen, die im Rahmen des Mietvertrages mit der Landesforstverwaltung vom 01.05.1969 erfolgen.

 

4.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kenn­zeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im.Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent­gegen

 

1.   § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   5 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

       3.   § 3 (1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

       4.   § 4 (1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

       5.   § 5 (1) Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt

            sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

            in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt; den landespflegerisch gebotenen Wasserstand eines Gewässers verändert, den Vogelwoog ablässt sowie die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers (Still- oder Fließgewässer) künstlich verändert;

 

       6.   § 4 (1) Nr. 6 Stege errichtet oder die Verladungszone betritt;

 

 

       7.   § 4 (1) Nr. 7 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

       8.   § 4 (1) Nr. 8 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

       9.   § 4 (1) Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume

            oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

       10. § 4 (1) Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

       11. § 4 (1) Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

       12. § 4 (1) Nr. 12 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

       13. § 4 (1) Nr. 13 Biozide anwendet;

 

       14. § 4 (1) Nr. 14 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

       15. § 4 (1) Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16.  § 4 (1) Nr. 16 fest oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17.  § 4 (1) Nr. 17 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

18.  § 4 (1) Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

19.  § 4 (1) Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

20.  § 4 (1) Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

21.  § 4 (1) Nr. 21 reitet, zeltete lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

22.  § 4 (1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendei­ner Art befährt;

 

23.  § 4 (1) Nr. 23 Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art, mit Ausnahme von Zweirädern ohne Hilfs-motor auf den Radwanderwegen, befährt;

 

24.  § 4 (1) Nr. 24 Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähn­liche Veranstaltungen durchführt;

 

25.  § 4 (1) Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält oder Feuer­werkskörper abbrennt;

 

26.  § 4 (1) Nr. 26  die Wege verläßt und Tiere füttert;

 

27.  § 4 (1) Nr. 27 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet;

 

28.  § 4 (1) Nr. 28 Fische und Fischfutter einbringt und außerhalb ausgewiesener Uferbereiche angelt.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt­
       ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde­
       entgegen § 4 (2) eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt oder bestehende

Nutzungsarten intensiviert (z.B. Überführung extensiver Grünlandfläche in intensive Grünlandnutzung).

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 Neustadt a.d.Weinstraße, den 13. Februar 1996

- 553 - 232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Rainer Rund