Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt und
Landkreis Kaiserslautern
vom 24. Juli
1997
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 18. August 1997, Nr. 29,
S. 1074)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Täler und Verlandungszone am Gelterswoog".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 50 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Hohenecken, kreisfreie
Stadt Kaiserslautern, und der Gemarkungen Queidersbach, Verbandsgemeinde
Kaiserslautern-Süd, und Bann, Verbandsgemeinde Landstuhl, im Landkreis
Kaiserslautern.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Osten auf der Südseite des Gelterswooges am Ende der
Verlandungszone beginnend, wie folgt:
Vom ersten
Knickpunkt der südlichen Grenze am Westende des Flurstücks 4602/4 in der
Gemarkung Queidersbach, der der Stelle am nächsten liegt, wo die
Verlandungszone auf das Ufer stößt, in gedachter Linie den Gelterswoog querend
zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Nordwestseite des Flurstücks
676/9 in der Gemarkung Hohenecken mit der nördlichen Uferlinie des
Gelterswooges. Sie begleitet von dort die Südseite des Flurstücks 676/8 nach Westen
bis zur Nutzungsgrenze, die dort das genannte Flurstück in Nord-Süd-Richtung
quert. Sie folgt dieser und ihrer geraden Verlängerung bis zum Wirtschaftsweg,
der parallel zum Nordufer des Gelterswooges im Hang verläuft, und begleitet
diesen ins Kolbental und an der Ostseite des Kolbentales entlang am Kolbenwoog
vorbei, bis er die Ostseite des Flurstücks 630/2 in der Gemarkung
Hohenecken erreicht. Sie begleitet diese nach Norden, umfährt das Flurstück
630/3, bis es die Westseite des Flurstücks 630/2 erreicht und begleitet diese,
bis sie auf den Weg trifft, der auf der Westseite des Kolbentales nach Süden
verläuft. Sie begleitet diesen bis zum Abzweig des Wirtschaftsweges 3008/14 in
der Gemarkung Bann, der auf der Nordseite das Erlental hinaufführt. Sie begleitet
diesen bis zum Abzweig des Weges 3008/13, dann diesen bis zum Ende des
Erlentales und führt dann auf der Südwestseite des Erlentales entlang des
Wirtschaftsweges 2984/12 zurück zum Talanfang und begleitet von dort weiter den
Weg 2984/17 in das Walkmühltal auf der Nordseite hinauf bis zum Abzweig des
Weges, der kurz vor Erreichen des Weges 2984/13 im Bereich des Flurstücks
2987/2 beginnend auf der Südseite des Walkmühltales entlang der
Gemarkungsgrenze zum Talanfang zurückführt. Sie folgt diesem in die Gemarkung
Queidersbach und am Talanfang weiter seiner Fortsetzung, dem Wirtschaftsweg
4610/1, bis in Höhe des Ausgangspunktes der Grenzbeschreibung und führt von
dort zu diesem zurück.
Die das Gebiet
umgebenden Wege gehören zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
naturnahen Quellbächen und Gräben, Tümpeln, Weihern, Teichen und Verlandungszonen,
von Zwischenmooren und Silikat-Kleinseggenriedern, Großseggenriedern,
strukturreichen Nass- und Feuchtwiesen oder ihren Brachestadien, von
Einzelgebüschen, von Magerrasen im Komplex mit Wiesen mittlerer Standorte, von
Erlensumpf- und Erlenbruchwäldern und Bruchgebüschen, Birken-Bruchwäldern und
Moorgebüschen, Erlenquellbachwäldern und naturnahen Buchenwäldern
- als Standorte von, für diese
Lebensräume typischen, seltenen und gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum für
diese Biotope typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender
Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, außerdem
- wegen ihrer besonderen
Eigenart, hervorragenden Schönheit und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-,
Stell-, oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des
Verkehrs notwendig sind;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer
Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit
zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
10. zu baden, zu schwimmen, zu
tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren oder anderweitig zu nutzen;
11. Bade-, Angelplätze, Boots- und
Kahnliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;
12. Fische oder Fischnahrung
einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
13. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
14. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart z.B. Grünland in
Ackerland umzuwandeln;
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. Brachflächen aller Art zu
nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;
17. Biozide, Düngemittel,
Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
18. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
19. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
20. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
21. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Wildfutterplätze oder Wildäcker
anzulegen;
23. Flächen gärtnerisch, zur
Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
24. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
25. das Gebiet außerhalb der Wege
zu betreten, Hunde auszubilden oder abseits der Wege laufen zu lassen;
26. zu lagern, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb
ausgewiesener Wege zu reiten;
27. Lärm zu verursachen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet
mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;
28. Volksläufe, Rallyes oder
irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für eine ordnungsgemäße, dem
Schutzzweck entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz
sowie von § 4 Nr. 22 der Rechtsverordnung bleiben unberührt; ferner
zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten;
3. für eine extensive
fischereiliche Nutzung der drei unteren Teiche im Walkmühltal (ohne Düngung,
Fütterung, Besatz mit nicht heimischen Arten etc.), soweit sie in Verbindung
mit der Erhaltung der Teiche erfolgt, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt und
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt ist;
4. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Wege;
5. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Gewässer und Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf
1. das Radfahren auf den
Wirtschaftswegen;
2. die Grundwasserentnahme,
soweit sie aufgrund des laufenden Bewilligungsverfahrens zugelassen wird; ferner
für die Neuerrichtung und den Betrieb von Leitungen und anderen Einrichtungen,
soweit sie für die o.g. Grundwasserentnahme erforderlich sind, den Schutzzweck
nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat; die
Bestimmungen der §§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben im übrigen unberührt;
3. das Ablassen des Gelterswoogs
in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
4. die jährlich im Herbst
stattfindende Kanu-Regatta im bisherigen Umfang und auf andere Veranstaltungen,
soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde
ihnen zugestimmt hat;
5. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 24. Juli 1997
- 553
- 232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Werner Fader