312-195

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Täler und Verlandungszone am Gelterswoog"

 

Stadt und Landkreis Kaiserslautern

vom 24. Juli 1997

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. August 1997, Nr. 29, S. 1074)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Täler und Verlandungszone am Gelterswoog".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 50 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Hohenecken, kreisfreie Stadt Kaiserslautern, und der Gemarkungen Queidersbach, Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd, und Bann, Verbandsgemeinde Landstuhl, im Landkreis Kaiserslautern.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten auf der Südseite des Gelterswooges am Ende der Verlandungszone beginnend, wie folgt:

 

Vom ersten Knickpunkt der südlichen Grenze am Westende des Flurstücks 4602/4 in der Gemarkung Queidersbach, der der Stelle am nächsten liegt, wo die Verlandungszone auf das Ufer stößt, in gedachter Linie den Gelterswoog querend zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Nordwestseite des Flurstücks 676/9 in der Gemarkung Hohenecken mit der nördlichen Uferlinie des Gelterswooges. Sie begleitet von dort die Südseite des Flurstücks 676/8 nach Westen bis zur Nutzungsgrenze, die dort das genannte Flurstück in Nord-Süd-Richtung quert. Sie folgt dieser und ihrer geraden Verlängerung bis zum Wirtschaftsweg, der parallel zum Nordufer des Gelterswooges im Hang verläuft, und begleitet diesen ins Kolbental und an der Ostseite des Kolbentales entlang am Kolbenwoog vorbei, bis er die Ostseite des Flurstücks 630/2 in der Gemarkung Hohenecken erreicht. Sie begleitet diese nach Norden, umfährt das Flurstück 630/3, bis es die Westseite des Flurstücks 630/2 erreicht und begleitet diese, bis sie auf den Weg trifft, der auf der Westseite des Kolbentales nach Süden verläuft. Sie begleitet diesen bis zum Abzweig des Wirtschaftsweges 3008/14 in der Gemarkung Bann, der auf der Nordseite das Erlental hinaufführt. Sie begleitet diesen bis zum Abzweig des Weges 3008/13, dann diesen bis zum Ende des Erlentales und führt dann auf der Südwestseite des Erlentales entlang des Wirtschaftsweges 2984/12 zurück zum Talanfang und begleitet von dort weiter den Weg 2984/17 in das Walkmühltal auf der Nordseite hinauf bis zum Abzweig des Weges, der kurz vor Erreichen des Weges 2984/13 im Bereich des Flurstücks 2987/2 beginnend auf der Südseite des Walkmühltales entlang der Gemarkungsgrenze zum Talanfang zurückführt. Sie folgt diesem in die Gemarkung Queidersbach und am Talanfang weiter seiner Fortsetzung, dem Wirtschaftsweg 4610/1, bis in Höhe des Ausgangspunktes der Grenzbeschreibung und führt von dort zu diesem zurück.

 

Die das Gebiet umgebenden Wege gehören zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Quellbächen und Gräben, Tümpeln, Weihern, Teichen und Verlandungszonen, von Zwischenmooren und Silikat-Kleinseggenriedern, Großseggenriedern, strukturreichen Nass- und Feuchtwiesen oder ihren Brachestadien, von Einzelgebüschen, von Magerrasen im Komplex mit Wiesen mittlerer Standorte, von Erlensumpf- und Erlenbruchwäldern und Bruchgebüschen, Birken-Bruchwäldern und Moorgebüschen, Erlenquellbachwäldern und naturnahen Buchenwäldern

 

-      als Standorte von, für diese Lebensräume typischen, seltenen und gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum für diese Biotope typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, außerdem

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;

 

3.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

10.  zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig zu nutzen;

 

11.  Bade-, Angelplätze, Boots- und Kahnliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;

 

12.  Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

13.  Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

14.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart z.B. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

15.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  Brachflächen aller Art zu nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

17.  Biozide, Düngemittel, Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

18.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

19.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

20.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

21.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22.  Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

23.  Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

24.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

25.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde auszubilden oder abseits der Wege laufen zu lassen;

 

26.  zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

27.  Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;

 

28.  Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   für eine ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

2.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie von § 4 Nr. 22 der Rechtsverordnung bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

3.   für eine extensive fischereiliche Nutzung der drei unteren Teiche im Walkmühltal (ohne Düngung, Fütterung, Besatz mit nicht heimischen Arten etc.), soweit sie in Verbindung mit der Erhaltung der Teiche erfolgt, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt ist;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege;

 

5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   das Radfahren auf den Wirtschaftswegen;

 

2.   die Grundwasserentnahme, soweit sie aufgrund des laufenden Bewilligungsverfahrens zugelassen wird; ferner für die Neuerrichtung und den Betrieb von Leitungen und anderen Einrichtungen, soweit sie für die o.g. Grundwasserentnahme erforderlich sind, den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat; die Bestimmungen der §§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben im übrigen unberührt;

 

3.   das Ablassen des Gelterswoogs in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

4.   die jährlich im Herbst stattfindende Kanu-Regatta im bisherigen Umfang und auf andere Veranstaltungen, soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde ihnen zugestimmt hat;

 

5.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den   24. Juli 1997

       - 553 - 232 -

                                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                     In Vertretung

 

                                         Dr. Werner Fader