313-067

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kleine Kalmit“

 

Landkreis Südliche Weinstraße und kreisfreie Stadt Landau/Pfalz

vom 28. Juni 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 vom 23. Juli 1984, S. 602)

 

Aufgrund des §21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Kleine Kalmit“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 5,6 ha groß; es wird von der Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Südliche Weinstraße und der kreisfreien Stadt Landau/Pfalz durchschnitten. Diese Grenze ist innerhalb des Naturschutzgebietes identisch mit der Gemarkungsgrenze zwischen Ilbesheim (Landkreis Südliche Weinstraße) und Landau-Arzheim. Das Gebiet umfasst auf Ilbesheimer Gemarkung die Flurstücke Nrn. 3334, 3335, 3335/1, 3335/2, 3333 und die Wege mit den Flurstücks-Nrn. 3827 und 3336/2 teilweise.

 

    Auf Arzheimer Gemarkung umfasst es die Flurstücke Nrn. 3556, 3555 und 3537.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Von dem nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3555 zunächst in südlicher, dann östlicher, dann wieder südlicher, dann südwestlicher und wieder südlicher und schließlich ca. 10 m in südwestlicher Richtung das vorab genannte Flurstück Nr. 3555 umfahrend bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3491; weiter von diesem Punkt in gerader Linie zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3546. Nun in südwestlicher, dann südlicher und wieder südwestlicher Richtung das Flurstück Nr. 3555 weiter umfahrend bis zum Berührungspunkt mit der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 3335. Dieser Grenze, welche gleichzeitig die Gemarkungsgrenze zwischen Ilbesheim und Arzheim bildet, ca. 60 m in südlicher Richtung folgend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3537; das Flurstück Nr. 3537 in nordöstlicher und südlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 3334. Der Nordgrenze dieses Flurstücks ca. 65 m in östlicher Richtung entlang bis zu dem Berührungspunkt mit dem Weg Flurstücks-Nr. 3332, dessen nordwestlicher Grenze ca. 145 m in südwestlicher Richtung entlang bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3333, nun den Weg Flurstück Nr. 3332 an dessen südwestlicher Grenze überquerend, bis diese die Ostgrenze des Flurstücks Nr. 3335/1 berührt, der letztgenannten Grenze ca. 90 m in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 3336, diesen geradlinig überquerend bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3335/2, dieses Flurstück erst in allgemein südlicher, dann in allgemein nördlicher Richtung umfahrend, bis die Grenze des Flurstücks Nr. 3335/2 auf den Weg Flurstück Nr. 3336/2 trifft, diesen geradlinig in nördlicher Richtung überschreitend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3335/1; dieser Grenze ca. 25 m in nordwestlicher Richtung und der westlichen Grenze ca. 335 m in nördlicher Richtung folgend bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3335/1, nun ca. 3 m in nordwestlicher Richtung bis zum Grenzstein 351, von hier ca. 10 m Böschung und Weg des Flurstücks Nr. 3815 in exakter Westrichtung überschreitend und weitere 5 m in derselben Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3335; dieser Grenze ca. 95 m in allgemein nördlicher Richtung und der nordöstlichen Grenze ca. 8 m in südöstlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück Nr. 3827, diesen geradlinig überquerend bis zur erneuten Berührung mit dem Flurstück Nr. 3335, diese ca. 12 m in nördlicher und ca. 32 m in östlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen Ilbesheim und Landau-Arzheim; dieser Gemarkungsgrenze ca. 195 m in nordnordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt folgend.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung des Trockenrasenbiotops aus artenreichen Steppenrasen und Kalkmagerrasen auf den aus Tertiärkalk bestehenden Teilen der Kalmitscholle;

 

-   die Erhaltung des Biotops als Lebensstätte für seltene, in ihrem Bestand bedrohte Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften;

 

-   die Erforschung und Dokumentation der Entwicklung des Trockenrasenbiotops aus wissenschaftlichen Gründen;

 

-   die Erhaltung erdgeschichtlicher (geologischer) Besonderheiten und des kulturhistorischen Wertes.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die offiziellen Wege zu verlassen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten;

 

18. Flächen aufzuforsten;

 

19. wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22. Biozide anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf alle Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der § 4 Nr. 17;

 

    2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und das Betreiben vorhandener Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und 22;

 

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.  § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.  § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12.  § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13.  § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15.  § 4 Nr. 15 die offiziellen Wege verlässt;

 

16.  § 4 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17.  § 4 Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet;

 

18.  § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet;

 

19.  § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20.  § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

22.  § 4 Nr. 22 Biozide anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Juni 1984

 

     - 553-232 -

 

 

                            Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

                                    Dr. Schädler

 

 

 

 

 

313-067

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Kleine Kalmit“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

und

kreisfreie Stadt Landau/Pfalz

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21.06.1993 Nr. 21)

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Kalmit“, Landkreis Südliche Weinstraße und kreisfreie Stadt Landau/Pfalz vom 28. Juni 1984 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 1984, Nr. 28, S. 602) wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

Die Flurstücksnummern auf Arzheimer Gemarkung wurden aufgrund der Flurbereinigung geändert. Die bisherige Grenzbeschreibung für den v.g. Bereich in § 2 der Verordnung wird daher aufgehoben.

 

Das Gebiet umfasst dort nunmehr die Flurstücke Nrn. 7734, 7735, 7736, 7737, 7738, 7739, 7740, 777, 7817, 7827, 7832 und 7845.

 

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 27.05.1993

         - 553-232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

 

Dr. Werner Fader