Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche Weinstraße und kreisfreie Stadt
Landau/Pfalz
vom 28. Juni 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 vom 23.
Juli 1984, S. 602)
Aufgrund des §21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Kleine Kalmit“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 5,6 ha groß; es wird von der Kreisgrenze zwischen
dem Landkreis Südliche Weinstraße und der kreisfreien Stadt Landau/Pfalz
durchschnitten. Diese Grenze ist innerhalb des Naturschutzgebietes identisch
mit der Gemarkungsgrenze zwischen Ilbesheim (Landkreis Südliche Weinstraße) und
Landau-Arzheim. Das Gebiet umfasst auf Ilbesheimer Gemarkung die Flurstücke
Nrn. 3334, 3335, 3335/1, 3335/2, 3333 und die Wege mit den Flurstücks-Nrn. 3827
und 3336/2 teilweise.
Auf
Arzheimer Gemarkung umfasst es die Flurstücke Nrn. 3556, 3555 und 3537.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Von dem nördlichen
Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3555 zunächst in südlicher, dann östlicher, dann
wieder südlicher, dann südwestlicher und wieder südlicher und schließlich ca.
10 m in südwestlicher Richtung das vorab genannte Flurstück Nr. 3555 umfahrend
bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3491; weiter von diesem
Punkt in gerader Linie zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3546. Nun
in südwestlicher, dann südlicher und wieder südwestlicher Richtung das Flurstück
Nr. 3555 weiter umfahrend bis zum Berührungspunkt mit der Ostgrenze des
Flurstücks Nr. 3335. Dieser Grenze, welche gleichzeitig die Gemarkungsgrenze
zwischen Ilbesheim und Arzheim bildet, ca. 60 m in südlicher Richtung folgend,
bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3537; das Flurstück Nr. 3537
in nordöstlicher und südlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit
dem Flurstück Nr. 3334. Der Nordgrenze dieses Flurstücks ca. 65 m in östlicher
Richtung entlang bis zu dem Berührungspunkt mit dem Weg Flurstücks-Nr. 3332, dessen
nordwestlicher Grenze ca. 145 m in südwestlicher Richtung entlang bis zum
südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3333, nun den Weg Flurstück Nr. 3332 an
dessen südwestlicher Grenze überquerend, bis diese die Ostgrenze des Flurstücks
Nr. 3335/1 berührt, der letztgenannten Grenze ca. 90 m in südlicher Richtung
bis zum Weg Flurstück Nr. 3336, diesen geradlinig überquerend bis zum
nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3335/2, dieses Flurstück erst in
allgemein südlicher, dann in allgemein nördlicher Richtung umfahrend, bis die
Grenze des Flurstücks Nr. 3335/2 auf den Weg Flurstück Nr. 3336/2 trifft,
diesen geradlinig in nördlicher Richtung überschreitend bis zur südwestlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 3335/1; dieser Grenze ca. 25 m in nordwestlicher Richtung
und der westlichen Grenze ca. 335 m in nördlicher Richtung folgend bis zum
nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 3335/1, nun ca. 3 m in nordwestlicher
Richtung bis zum Grenzstein 351, von hier ca. 10 m Böschung und Weg des Flurstücks
Nr. 3815 in exakter Westrichtung überschreitend und weitere 5 m in derselben
Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3335; dieser Grenze ca.
95 m in allgemein nördlicher Richtung und der nordöstlichen Grenze ca. 8 m in
südöstlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück Nr.
3827, diesen geradlinig überquerend bis zur erneuten Berührung mit dem
Flurstück Nr. 3335, diese ca. 12 m in nördlicher und ca. 32 m in östlicher
Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen
Ilbesheim und Landau-Arzheim; dieser Gemarkungsgrenze ca. 195 m in
nordnordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt folgend.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung des Trockenrasenbiotops aus artenreichen Steppenrasen und
Kalkmagerrasen auf den aus Tertiärkalk bestehenden Teilen der Kalmitscholle;
- die
Erhaltung des Biotops als Lebensstätte für seltene, in ihrem Bestand bedrohte
Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften;
- die
Erforschung und Dokumentation der Entwicklung des Trockenrasenbiotops aus
wissenschaftlichen Gründen;
- die
Erhaltung erdgeschichtlicher (geologischer) Besonderheiten und des
kulturhistorischen Wertes.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die
offiziellen Wege zu verlassen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten;
18. Flächen
aufzuforsten;
19. wildwachsende
Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
20. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
anzuwenden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf alle Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind
für
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung der § 4 Nr. 17;
2. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
3. die
ordnungsgemäße Unterhaltung und das Betreiben vorhandener Energieleitungen mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und 22;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung
des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4 Nr. 15 die offiziellen Wege verlässt;
16. § 4 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
17. § 4 Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art
errichtet;
18. § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet;
19. § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen und
Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22. § 4 Nr. 22 Biozide anwendet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 28. Juni 1984
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler
313-067
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche Weinstraße
und
kreisfreie Stadt Landau/Pfalz
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21.06.1993
Nr. 21)
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Kleine Kalmit“, Landkreis Südliche Weinstraße und kreisfreie Stadt
Landau/Pfalz vom 28. Juni 1984 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 23. Juli
1984, Nr. 28, S. 602) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Die Flurstücksnummern auf Arzheimer Gemarkung
wurden aufgrund der Flurbereinigung geändert. Die bisherige Grenzbeschreibung
für den v.g. Bereich in § 2 der Verordnung wird daher aufgehoben.
Das Gebiet umfasst dort nunmehr die Flurstücke Nrn.
7734, 7735, 7736, 7737, 7738, 7739, 7740, 777, 7817, 7827, 7832 und 7845.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 27.05.1993
-
553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Werner Fader