313-200

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Ebenberg"

 

kreisfreie Stadt Landau i.d.Pfalz

vom 3. November 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 29. November 1999, Nr. 44, S. 1934)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Feb­ruar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Ebenberg".

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 225 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Landau und Queichheim, kreisfreie Stadt Landau i.d.Pf.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, an seinem südöstlichen Eckpunkt an der Eisenbahnlinie in der Gemarkung Queichheim beginnend, wie folgt:

 

Entlang der Grenze des ehemaligen Truppenübungsplatzes (Flurstück 1700/1) Richtung Westen in die Gemarkung Landau und dort weiter entlang dieser (Grenzen der Flurstücke 1230/1, 1414/5, 1838/5 und 1400/1) zunächst in westlicher dann nördlicher Richtung bis zur Südseite der im Flächennutzungsplan 2010 der Stadt Landau (in der Zeit vom 10.05.1999 bis 11.06.1999 offengelegte Fassung) dargestellten Südtangente, die im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Flurstück 1400/1 vorgesehen ist, und entlang dieser bis zu der ebenfalls in diesem Plan dargestellten nördlichen Begrenzungslinie des Naturschutzgebietes, die im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes durch die Flurstücke 1400/1, 973/4, 1230/1 sowie durch das Flurstück 1700/1 in der Gemarkung Queichheim verläuft; sie folgt dieser in die Gemarkung Queichheim bis zur Bahnlinie Flurstück 928 und verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

Der Zufahrtsweg von der B 38 zum Insheimer Grenzweg ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Ebenberges als naturnahen Bereich, insbesondere von großflächigen naturnahen Offenlandbereichen mit Magerrasen, Halbtrockenrasen, standortheimischen Gebüschen, Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen und von Bereichen, die sich natürlich entwickeln, sowie die naturnahe Entwicklung der Waldbestände

 

-      als Standorte von wildwachsenden Pflanzen und Pflanzengesellschaften, die für diese Biotoptypen charakteristisch, selten oder gefährdet sind, und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum an diese Biotoptypen gebundener, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten insbesondere von seltenen Vogelarten und Fledermäusen sowie

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und wegen der Seltenheit naturnaher Bereiche auf Lößstandorten.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz oder als Garten oder Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Regelung des Verkehrs dienen oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet und der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

5.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

6.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

8.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

9.   Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

10.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11.  Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

12.  Landschaftsbestandteile wie z.B. Feldgehölze, Bäume, Gebüsche, Magerrasen zu beseitigen oder zu schädigen;

 

13.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

14.  Pilze zu sammeln;

 

15.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.  Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

18.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

19.  das Gebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder darin Hunde laufen zu lassen;

 

20.  zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

21.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu fahren oder zu parken oder Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   für die Schafbeweidung in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und für die kleingärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang;

 

2.   zur ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung der bestehenden Waldbestände;

 

3.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, außerdem die Änderung und Sanierung von Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

5.   für die Überwachung, Behandlung und Sanierung von Altlasten in Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

6.   zur Unterhaltung und Nutzung des Segelfluggeländes im bisher zugelassenen Umfang sowie zu Änderungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde zugestimmt hat; ferner zur Anlage einer Linksabbiegerspur zum Segelfluggelände oder zu verkehrsplanerischen Maßnahmen entlang bzw. unmittelbar nördlich der B 38 in Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

7.   für die Aktivitäten des Reitervereins im bisher zugelassenen Umfang sowie die Anlage und Nutzung einer einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten Reitwegeverbindung zwischen Vereinsgelände und Weißenburger Straße.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 03. November 1999

       - 553 - 232 -

 

 

 

         Bezirksregierung Rheinhesssen-Pfalz

 

                     In Vertretung

 

 

 

                    Gerhard Fischer