313-200
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
kreisfreie
Stadt Landau i.d.Pfalz
vom 3.
November 1999
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz v. 29. November 1999, Nr. 44, S. 1934)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen
vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Ebenberg".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 225 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Landau und Queichheim,
kreisfreie Stadt Landau i.d.Pf.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, an seinem südöstlichen Eckpunkt an der Eisenbahnlinie in der
Gemarkung Queichheim beginnend, wie folgt:
Entlang der Grenze des
ehemaligen Truppenübungsplatzes (Flurstück 1700/1) Richtung Westen in die
Gemarkung Landau und dort weiter entlang dieser (Grenzen der
Flurstücke 1230/1, 1414/5, 1838/5 und 1400/1) zunächst in westlicher dann
nördlicher Richtung bis zur Südseite der im Flächennutzungsplan 2010 der Stadt
Landau (in der Zeit vom 10.05.1999 bis 11.06.1999 offengelegte Fassung) dargestellten
Südtangente, die im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Flurstück
1400/1 vorgesehen ist, und entlang dieser bis zu der ebenfalls in diesem Plan
dargestellten nördlichen Begrenzungslinie des Naturschutzgebietes, die im
Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes durch die Flurstücke 1400/1, 973/4,
1230/1 sowie durch das Flurstück 1700/1 in der Gemarkung Queichheim verläuft;
sie folgt dieser in die Gemarkung Queichheim bis zur Bahnlinie Flurstück 928
und verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
Der Zufahrtsweg von der
B 38 zum Insheimer Grenzweg ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Ebenberges als naturnahen Bereich, insbesondere von großflächigen naturnahen
Offenlandbereichen mit Magerrasen, Halbtrockenrasen, standortheimischen
Gebüschen, Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen und von
Bereichen, die sich natürlich entwickeln, sowie die naturnahe Entwicklung der
Waldbestände
- als Standorte von
wildwachsenden Pflanzen und Pflanzengesellschaften, die für diese Biotoptypen
charakteristisch, selten oder gefährdet sind, und als Lebens-, Teillebens- und
Rückzugsraum an diese Biotoptypen gebundener, seltener oder in ihrem Bestand
bedrohter wildlebender Tierarten insbesondere von seltenen Vogelarten und
Fledermäusen sowie
- wegen ihrer besonderen
Eigenart, hervorragenden Schönheit und wegen der Seltenheit naturnaher Bereiche
auf Lößstandorten.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-,
Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz oder als Garten
oder Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht der Regelung
des Verkehrs dienen oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet und der
Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt
wurden;
5. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. Grünland in Ackerland
umzuwandeln;
10. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
11. Biozide oder Düngemittel oder
Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
12. Landschaftsbestandteile wie
z.B. Feldgehölze, Bäume, Gebüsche, Magerrasen zu beseitigen oder zu schädigen;
13. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
14. Pilze zu sammeln;
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
16. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Flächen gärtnerisch, zur
Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
18. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
19. das Gebiet außerhalb
gekennzeichneter Wege zu betreten oder darin Hunde laufen zu lassen;
20. zu reiten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
21. Lärm zu verursachen,
Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben sowie mit Fahrzeugen
irgendeiner Art zu fahren oder zu parken oder Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die Schafbeweidung in
einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und für die kleingärtnerische
Bodennutzung im bisherigen Umfang;
2. zur ordnungsgemäßen naturnahen
forstwirtschaftlichen Bodennutzung der bestehenden Waldbestände;
3. im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver-
und Entsorgungseinrichtungen, außerdem die Änderung und Sanierung von Leitungen
in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
5. für die Überwachung,
Behandlung und Sanierung von Altlasten in Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
6. zur Unterhaltung und Nutzung
des Segelfluggeländes im bisher zugelassenen Umfang sowie zu Änderungen, soweit
sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde zugestimmt
hat; ferner zur Anlage einer Linksabbiegerspur zum Segelfluggelände oder zu
verkehrsplanerischen Maßnahmen entlang bzw. unmittelbar nördlich der B 38 in
Absprache mit der Landespflegebehörde;
7. für die Aktivitäten des
Reitervereins im bisher zugelassenen Umfang sowie die Anlage und Nutzung einer
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten Reitwegeverbindung
zwischen Vereinsgelände und Weißenburger Straße.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation
und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 03. November 1999
- 553
- 232 -
Bezirksregierung
Rheinhesssen-Pfalz
In
Vertretung
Gerhard
Fischer