315-014

 

 

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Laubenheimer - Bodenheimer Ried“

 

Stadt Mainz, Landkreis Mainz-Bingen

Vom 29. Januar 1982

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 1. März 1982, Nr. 8, 5. 201)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz -LPflG-) in der Fassung vom

5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 23) wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte ge­kennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Laubenheimer – Bodenheimer Ried“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 71 ha und umfaßt in den Gemarkungen Mainz–Laubenheim und Bodenheim die Wasser– und Röhrichtflächen, sowie Wiesenflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wassergräben und alle Flußrinnen.

 

Gemarkung Laubenheim

Flur 8      Flurst.Nrn.: 16–33, 34/1, 35/1, 36,1, 37/4, 38/1, 39, 41,
            46/2, 47/1 – 47/6, 48/1 - 48/3, 294 – 297, 301/1 teilweise­-
            316, 317, 318/1, 319, 321/1 teilweise, 330/2,     331, 332 teilweise, 333 - 338, 343

Flur 13     Flurst.Nrn.: 78/2, 93 – 98, 99/1, 99/2, 115 teilweise, 116, 117, 126 teilweise, 127 teilweise, 130, 131

 

Flur 14     Flurst.Nr.: teilweise 1

 

Flur 15     Flurst.Nrn.: 1 – 21, 28 teilweise, 44 – 49, 50 teilweise, 51 – 53, 55, 58 – 60, 78 – 84, 91 – 94, 95 teilweise,

96 teilweise, 97, 156, 157, ‘161 teilweise

 

Gemarkung Bodenheim

Flur 6      Flurst.Nr. 1 teilweise

 

Flur 7      Flurst.Nrn.: 26 teilweise, 40 teilweise, 72 – 74, 81 teilweise.

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist:

 

1.    Erhaltung der Feuchtwiesen und Röhricht- sowie Wiesenflächen, der Halbtrockenrasen, der Bäume und höherliegen­den Geländeteile, der Teiche und Gräben als bedeutsame Standorte bedrohter und seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;

 

2.    Erhaltung der an diese Lebensräume gebundenen Tierarten, ins­besondere Tiere, die sich nicht der ständigen Störung durch den Menschen anpassen können;

 

3.    Erhaltung eines für die naturwissenschaftliche Forschung bedeutsamen Landschaftsraumes.

 

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (~ 3) zuwiderlaufen, verboten, ins­besondere

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    Neubaumaßnahmen im Straßen– und Wegebau durch­zuführen;

 

3.    Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4.    Einfriedungen aller. Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

6.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

7.    Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.    Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, den Grundwasserstand abzusenken;

 

10.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13.   zu reiten mit Ausnahme auf den dafür gekennzeichneten Wegen und Plätzen;

 

14.   a) zu lärmen;

 

 

b)  Flug- und Schiffsmodelle zu betreiben;

 

15.   Feuer (offenes oder auch in Grill–, Räucher– oder ähnlichen Geräten) anzumachen und zu unterhalten;

 

16.   die Wege zu verlassen;

 

17.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

18.   Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepaßtem Material gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

19.   Flächen auf zuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

20.   Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

21.   Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume um Röhrichte zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

22.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

23.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut– oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzu­stellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

24.   nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

25.  Biozide an Böschungen, Gräben, Rainen und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anzuwenden;

 

26.   zu baden oder die Wasserflächen zu befahren;

27.  die Fischerei mit der Handangel auszuüben;

 

28.   Dämme und Raine in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober zu mähen;

 

29.  die Wassergräben 3. Ordnung in der Zeit vom

      1. März bis 15. Oktober zu unterhalten;

 

30.  die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben.

 

(2)   Zusätzlich sind folgende Maßnahmen ohne Genehmigung der

zuständigen Landespflegebehörde verboten:

 

 

 

 

 

1.    Ausbaumaßnahmen im Straßen– und Wegebau durchzu­führen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdober­fläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;

 

4.    Weiden, Wiesen oder Brachen in Äcker umzuwandeln.

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden, auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.    für die im Sinne dieser Verordnung ordnungsgemäße land– und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließ­lich der dazu notwendigen Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 19, 20, 21, 25, 28, 29 und § 4 (2) Nr. 4;

 

2.    für die im Sinne dieser Verordnung ordnungsgemäße Aus­übung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 18 und 30 (~ 24 des Landesjagdgesetzes wird hier­von nicht berührt);

 

 

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten

oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflege­gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    § 4 (1> Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.    § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4.    § 4  (1>  Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5.    § 4  (1) Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
      einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
6.    § 4  (1) Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
      abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7.    § 4  (1) Nr.7 Erdaufschlüsse anlegt;

 

8.    § 4 (1> Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 

 

 

9.    § 4 (1) Nr. 9 Maßnahmen durchführt, die geeignet sind, den Grundwasserstand abzusenken;

 

10.   § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände auf­stellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.   § 4 (1> Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12.   § 4 (1) Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13.   § 4 (1) Nr. 13 außerhalb auf den dafür gekennzeichneten Wegen und Plätzen reitet;

 

14.   § 4 (1) Nr. 14 a) lärmt;

§ 4 (1> Nr. 14 b) Flug- und Schiffsmodelle betreibt;

 

15.           § 4      (1)  Nr. 15    Feuer (offenes oder auch in Grill–, Räucher– oder ähnlichen Geräten anmacht oder unterhält;


16.   § 4  (1) Nr. 16 die Wege verläßt;


17.   § 4  (1) Nr. 17 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet>

 

18.   § 4 (1) Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, ge­schlossen sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepaßtem Material gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

19.   § 4 (1) Nr. 19 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

20.   § 4 (1) Nr. 20 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

21.   § 4 (1) Nr. 21 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume und Röhrichte, beseitigt oder beschädigt;

 

22.   § 4 (1) Nr. 22 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, ab– brennt oder beschädigt;

 

23.   § 4 (1) Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

24.   § 4 (1) Nr. 24 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder ver­mehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

25.   § 4 (1) Nr. 25 Biozide an Böschungen, Gräben und Rainen und

anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anwendet;

 

26.   § 4 (1) Nr. 26 badet oder die Wasserflächen befährt;

 

27.   § 4 (1) Nr. 27 die Fischerei mit der Handangel ausübt;

 

 

 

 

 

28.   § 4 (1) Nr. 28 Dämme und Raine in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober mäht;

 

29.   § 4 (1) Nr. 29 die Wassergräben 3. Ordnung in der Zeit vom

1. März bis 15. Oktober unterhält;

 

30.   § 4 (1) Nr. 30 die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November ausübt;

 

31.   § 4 (2) Nr. 1 ohne Genehmigung Ausbaumaßnahmen im Straßen-und Wegebau durchführt;

 

32.   § 4 (2) Nr. 2 ohne Genehmigung Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

33.   § 4 (2) Nr. 3 ohne Genehmigung Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;

 

34.   § 4 (2) Nr. 4 ohne Genehmigung Weiden, Wiesen oder Brachen in Äcker umwandelt.

 

 

§ 7

 

 

(1)   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland–Pfalz in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet “Laubenheimer Ried“, Stadt Mainz, vom 26.8.1968 (Staatsanzeiger für Rheinland–Pfalz Nr. 36 S. 181 vom 08.09.1968) aufgehoben.

 

 

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 29. Januar 1982

553 – 232 –   Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                In Vertretung

 

 

                Kaja