315-014
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt Mainz,
Landkreis Mainz-Bingen
Vom 29. Januar 1982
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 1. März 1982, Nr. 8, 5. 201)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz -LPflG-) in der Fassung
vom
5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36) in Verbindung mit §
43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 23) wird
verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Laubenheimer – Bodenheimer Ried“.
§
2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 71 ha
und umfaßt in den Gemarkungen Mainz–Laubenheim und Bodenheim die Wasser– und
Röhrichtflächen, sowie Wiesenflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen,
Wassergräben und alle Flußrinnen.
Gemarkung Laubenheim
Flur 8 Flurst.Nrn.:
16–33, 34/1, 35/1, 36,1, 37/4, 38/1, 39, 41,
46/2, 47/1 – 47/6, 48/1 -
48/3, 294 – 297, 301/1 teilweise-
316, 317, 318/1, 319, 321/1
teilweise, 330/2, 331, 332 teilweise,
333 - 338, 343
Flur 13 Flurst.Nrn.: 78/2, 93 – 98, 99/1, 99/2, 115
teilweise, 116, 117, 126 teilweise, 127 teilweise, 130, 131
Flur 14 Flurst.Nr.:
teilweise 1
Flur 15 Flurst.Nrn.:
1 – 21, 28 teilweise, 44 – 49, 50 teilweise, 51 – 53, 55, 58 – 60, 78 – 84, 91
– 94, 95 teilweise,
96 teilweise, 97,
156, 157, ‘161 teilweise
Gemarkung Bodenheim
Flur 6 Flurst.Nr.
1 teilweise
Flur 7 Flurst.Nrn.:
26 teilweise, 40 teilweise, 72 – 74, 81 teilweise.
§ 3
Schutzzweck ist:
1. Erhaltung der Feuchtwiesen und Röhricht-
sowie Wiesenflächen, der Halbtrockenrasen, der Bäume und höherliegenden
Geländeteile, der Teiche und Gräben als bedeutsame Standorte bedrohter und
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;
2. Erhaltung der an diese Lebensräume
gebundenen Tierarten, insbesondere Tiere, die sich nicht der ständigen Störung
durch den Menschen anpassen können;
3. Erhaltung eines für die
naturwissenschaftliche Forschung bedeutsamen Landschaftsraumes.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (~ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neubaumaßnahmen im Straßen– und Wegebau
durchzuführen;
3. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
4. Einfriedungen aller. Art zu errichten oder
zu erweitern;
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
9. Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind,
den Grundwasserstand abzusenken;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel-,
Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
13. zu reiten mit Ausnahme auf den dafür
gekennzeichneten Wegen und Plätzen;
14. a) zu lärmen;
b) Flug- und
Schiffsmodelle zu betreiben;
15. Feuer (offenes oder auch in Grill–, Räucher–
oder ähnlichen Geräten) anzumachen und zu unterhalten;
16. die Wege zu verlassen;
17. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die
für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2
m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepaßtem
Material gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
19. Flächen auf zuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
20. Wald in einer dem Schutzzweck
zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
21. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume um Röhrichte zu beseitigen oder zu beschädigen;
22. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
23. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder
sonstige Brut– oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
24. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
25. Biozide an Böschungen, Gräben, Rainen und
anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anzuwenden;
26. zu baden oder die Wasserflächen zu befahren;
27. die
Fischerei mit der Handangel auszuüben;
28. Dämme und Raine in der Zeit vom 1. März bis
15. Oktober zu mähen;
29. die Wassergräben 3. Ordnung in der Zeit vom
1. März
bis 15. Oktober zu unterhalten;
30. die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben.
(2) Zusätzlich sind folgende Maßnahmen ohne
Genehmigung der
zuständigen
Landespflegebehörde verboten:
1. Ausbaumaßnahmen im Straßen– und Wegebau
durchzuführen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;
4. Weiden, Wiesen oder Brachen in Äcker
umzuwandeln.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden, auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für die im Sinne dieser Verordnung
ordnungsgemäße land– und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der dazu notwendigen
Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit den Einschränkungen des § 4 (1)
Nrn. 19, 20, 21, 25, 28, 29 und § 4 (2) Nr. 4;
2. für die im Sinne dieser Verordnung
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 18
und 30 (~ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§
6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 (1> Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchführt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
4. § 4 (1> Nr.
4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. §
4 (1) Nr.
5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze
und Autofriedhöfe anlegt;
6. §
4 (1) Nr.
6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
7. §
4 (1) Nr.7
Erdaufschlüsse anlegt;
8. § 4 (1> Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
9. § 4 (1) Nr. 9 Maßnahmen durchführt, die
geeignet sind, den Grundwasserstand abzusenken;
10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 (1> Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport–, Spiel–, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 (1) Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
aufstellt;
13. § 4 (1) Nr. 13 außerhalb auf den dafür
gekennzeichneten Wegen und Plätzen reitet;
14. § 4 (1) Nr. 14 a) lärmt;
§ 4 (1> Nr. 14 b) Flug- und Schiffsmodelle
betreibt;
15. § 4 (1) Nr.
15 Feuer (offenes oder auch in Grill–,
Räucher– oder ähnlichen Geräten anmacht oder unterhält;
16. §
4 (1) Nr. 16 die Wege verläßt;
17. §
4 (1) Nr. 17 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet>
18. § 4 (1) Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln
(Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen
sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepaßtem Material gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze
anlegt oder unterhält;
19. § 4 (1) Nr. 19 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
20. § 4 (1) Nr. 20 Wald in einer dem Schutzzweck
zuwiderlaufenden Weise verändert;
21. § 4 (1) Nr. 21 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume und Röhrichte, beseitigt oder
beschädigt;
22. § 4 (1) Nr. 22 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, ab– brennt oder beschädigt;
23. § 4 (1) Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
24. § 4 (1) Nr. 24 nicht biotopgerechte Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
25. § 4 (1) Nr. 25 Biozide an Böschungen, Gräben
und Rainen und
anderen nicht
landwirtschaftlich genutzten Flächen anwendet;
26. § 4 (1) Nr. 26 badet oder die Wasserflächen
befährt;
27. § 4 (1) Nr. 27 die Fischerei mit der
Handangel ausübt;
28. § 4 (1) Nr. 28 Dämme und Raine in der Zeit vom
1. März bis 15. Oktober mäht;
29. § 4 (1) Nr. 29 die Wassergräben 3. Ordnung in
der Zeit vom
1. März bis
15. Oktober unterhält;
30. § 4 (1) Nr. 30 die Jagd auf Wasserwild vor
dem 1. November ausübt;
31. § 4 (2) Nr. 1 ohne Genehmigung
Ausbaumaßnahmen im Straßen-und Wegebau durchführt;
32. § 4 (2) Nr. 2 ohne Genehmigung Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
33. § 4 (2) Nr. 3 ohne Genehmigung Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;
34. § 4 (2) Nr. 4 ohne Genehmigung Weiden, Wiesen
oder Brachen in Äcker umwandelt.
§
7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland–Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das
Naturschutzgebiet “Laubenheimer Ried“, Stadt Mainz, vom 26.8.1968
(Staatsanzeiger für Rheinland–Pfalz Nr. 36 S. 181 vom 08.09.1968) aufgehoben.
Neustadt a.d.Weinstraße,
den 29. Januar 1982
– 553 – 232 – Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Kaja