315-015
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreisfreie Stadt Mainz
vom 30. April 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984, Nr. 19, S.
412)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS
791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mainzer Sand“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet ist etwa
32 ha groß. Es umfasst im Bereich der Stadt Mainz, Stadtteil
Mainz-Mombach, Flur 8, die Flurstücke Nrn. 59/52, 3/12, 59/50, 3/10 und 1/10.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung eines Flugsand- und Dünengebietes mit seinen offenen und bewaldeten
Arealen als Standorte seltener wildwachsender Pflanzenarten und als Lebensräume
wildlebender Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.
Das Gebiet ist außerdem
aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner
Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. feste oder
flüssige Abfälle aller Art abzulagern oder wegzuwerfen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
9. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu rodeln, Fußball zu spielen oder Wohnwagen aufzustellen;
10. Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge aller Art zu betreiben oder Drachen steigen zu lassen;
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
12. die
markierten Wege zu verlassen oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
13. Hunde
mitzuführen, frei laufen zu lassen oder auszubilden;
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
15. Wald zu roden;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
19. Biozide anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderlich sind, soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 Nr. 13 1. Halbsatz gilt nicht für den
Bereich des Weges im Osten des Naturschutzgebietes zwischen der Westgrenze
dieses Weges und der Ostgrenze (Zaun) des Schutzgebietes.
(3) § 4 Nr. 12 2. Halbsatz gilt nicht für das
Radfahren auf dem Weg im Osten des Naturschutzgebietes.
(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung sowie der
Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle aller Art ablagert oder wegwirft;
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder Maßnahmen durchführt, die
den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
9. § 4 Nr. 9
reitet, zeltet, lagert, rodelt, Fußball spielt oder Wohnwagen aufstellt;
10. § 4 Nr. 10
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art betreibt oder Drachen steigen
lässt;
11. § 4 Nr. 11
Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4 Nr. 12
die markierten Wege verlässt oder mit Fahrzeugen aller Art befährt;
13. § 4 Nr. 13
Hunde mitführt, frei laufen lässt oder ausbildet;
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 Biozide anwendet;
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Mainzer Sand“ in dem Gemarkungsteil Mainz-Mombach,
kreisfreie Stadt Mainz, vom 17. Dezember 1971 (Amtsblatt der Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz vom 28. Dezember 1971, Nr. 24, S. 244) aufgehoben.
Neustadt
an der Weinstraße, den 30. April 1984
- 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler