315-015

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mainzer Sand“

 

Kreisfreie Stadt Mainz

vom 30. April 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984, Nr. 19, S. 412)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mainzer Sand“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 32 ha groß. Es umfasst im Bereich der Stadt Mainz, Stadtteil Mainz-Mombach, Flur 8, die Flurstücke Nrn. 59/52, 3/12, 59/50, 3/10 und 1/10.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines Flugsand- und Dünengebietes mit seinen offenen und bewaldeten Arealen als Standorte seltener wildwachsender Pflanzenarten und als Lebensräume wildlebender Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle aller Art abzulagern oder wegzuwerfen;

 

8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

 

9.  zu reiten, zu zelten, zu lagern, zu rodeln, Fußball zu spielen oder Wohnwagen aufzustellen;

 

10. Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art zu betreiben oder Drachen steigen zu lassen;

 

11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12. die markierten Wege zu verlassen oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

13. Hunde mitzuführen, frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15. Wald zu roden;

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. Biozide anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderlich sind, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 Nr. 13 1. Halbsatz gilt nicht für den Bereich des Weges im Osten des Naturschutzgebietes zwischen der Westgrenze dieses Weges und der Ostgrenze (Zaun) des Schutzgebietes.

 

(3) § 4 Nr. 12 2. Halbsatz gilt nicht für das Radfahren auf dem Weg im Osten des Naturschutzgebietes.

 

(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle aller Art ablagert oder wegwirft;

 

8.  § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

 

9.  § 4 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert, rodelt, Fußball spielt oder Wohnwagen aufstellt;

 

10. § 4 Nr. 10 Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art betreibt oder Drachen steigen lässt;

 

11. § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12. § 4 Nr. 12 die markierten Wege verlässt oder mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

13. § 4 Nr. 13 Hunde mitführt, frei laufen lässt oder ausbildet;

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15. § 4 Nr. 15 Wald rodet;

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 Biozide anwendet;

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mainzer Sand“ in dem Gemarkungsteil Mainz-Mombach, kreisfreie Stadt Mainz, vom 17. Dezember 1971 (Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 28. Dezember 1971, Nr. 24, S. 244) aufgehoben.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 30. April 1984

- 553-232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Dr. Schädler