315-181
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen
vom 5. April 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. April
1995, Nr. 13, S. 458)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Höllenberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 287 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Finthen, kreisfreie Stadt Mainz und der Gemarkung Heidesheim, Verbandsgemeinde
Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft im Westen, in der Gemarkung Heidesheim, Flur 2, am
Finther Weg bei der Sandmühle beginnend, wie folgt:
Vom
südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 217/4 am Finther Weg, Flur 2, Gemarkung Heidesheim
nach Norden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 222/1, folgt dieser bis zum
Weg „Sandmühle“ (Flurstück 280/3) und begleitet diesen nach Norden bis zur
südlichen Grenze des Flurstücks 253/9; sie folgt dieser und der Ost- und
Nordgrenze dieses Flurstücks, begleitet dann weiter den vorn genannten Weg bis
zur Nutzungsgrenze, die im weiten Bogen um das Anwesen mit der Flurstücks-Nr.
322/5 durch die Flurstücke 276/1, 276/2, 274 und 322/1 verläuft und dann wieder
auf den „Sandmühle“-Weg trifft; sie begleitet diesen weiter bis zum Klausweg
(Flurstück 338/3, Flur 3,) und verläuft nun weiter in dieser Flur entlang
dieses Weges bis zur Südwestgrenze des Flurstücks 338/1, folgt dieser und der
südöstlichen, dann westlichen Grenze des Flurstücks 351/1, springt vom nordöstlichen
Eckpunkt des Flurstücks 353/1 auf den südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
352/5, folgt 57 m dessen Südgrenze und führt dann im rechten Winkel abknickend
zu dessen Nordgrenze, begleitet diese zum Weg 352/2 und folgt diesem bis zur Nordgrenze
des Flurstücks 345/24 und verläuft dann entlang dieser und der Südgrenze des
Flurstücks 28/70 in der Flur 22 zum Weg 28/131 in der Flur 22.
Sie folgt
diesem nach Osten bis zur Grenze der Flur 23, folgt dieser bis zum unteren
Heuweg Flurstück 294/4 und verläuft dann in der Flur 23 entlang der Nordseite
dieses Weges bis in Höhe der Ostgrenze des Flurstücks 282/1, folgt dieser und
der Ostgrenze des Flurstücks 258/2 nach Süden bis zur Nordseite des mittleren
Heuweges (Flurstück 39/1 später 118/6 und begleitet diesen nach Osten bis zum
Steinklippenweg Flurstück 246/33 in die Gemarkung Finthen Flur 7. Sie verläuft
in dieser Flur entlang des o.g. Weges bis zur Nordgrenze des Flurstücks 139 und
folgt dieser und der Nordgrenze des Flurstücks 139 und folgt dieser und der
Nordgrenze des Flurstücks 145 bis zum Heiligenhausweg Flurstück 246/34. Nach
dessen Querung folgt sie der Südseite des Flurstücks 59, dann der Nordseite des
Weges 246/36 (später 246/37) und dessen Fortsetzung in der Flur 6 bis zu seiner
Einmündung in die K 10 (Waldhausenstraße) in der Flur 8.
Sie
begleitet nun die K 10 nach Süden bis zum Flurstück 162/2 in der Flur 8,
Gemarkung Finthen, und umfährt dieses entgegen dem Urzeigersinn bis zur
Nordgrenze des Weges Flurstück Nr. 174/2 und begleitet dann diese und die
Nordgrenze des Flurstücks 175/1 weiter in der Flur 8 bis zum Bornweg Flurstück
280/12 und folgt diesem und der Domitianstraße bis zum Weg 280/11; sie
begleitet nun diesen und im weiteren die südöstlichen Grenzen der Flurstücke
164, 262/2 und 290 bis zum Hauweg in der Flur 9 und folgt diesem bis zur
Nordgrenze des Flurstückes 7/1, verläuft entlang dieser und der Nordgrenze des
Flurstücks 7/2, anschließend entlang der Westgrenzen der Flurstücke 7/2, 7/4,
8/2, 9/2, 10/2, 11/1 und in deren gerader Verlängerung bis zur Heidesheimer
Straße. Sie führt anschließend entlang dieser und ihrer Fortführung auf
Finthener Gemarkung, dem Finthener Weg, zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung
zurück.
Die das
Gebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören mit Ausnahme der in der Abgrenzung
genannten Teilstücke des unteren Heuweges in der Gemarkung Heidesheim und des
mittleren Heuweges, Flur 23, Gemarkung Heidesheim, sowie dessen Fortsetzung bis
zur K 10 in den Fluren 6, 7 und 8 der Gemarkung Finthen nicht zum
Geltungsbereich dieser Verordnung. Ausgenommen sind auch die Flächen, die aufgrund einer straßenrechtlichen
Planfeststellung für die Erweiterung der Autobahn A 60 in Anspruch genommen
werden.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere von offenen Sandflächen,
Sandpionierfluren, Sandheiden (Sand- u. Steppenrasen), Sandkiefernheiden,
obstbaulich genutzten Flächen, Streuobstwiesen, Brachflächen
unterschiedlichster Ausprägung, Alt- und Totholz und Einzelgehölzen als Lebensraum
für typische, zum Teil seltene und gefährdete, an diese Biotoptypen gebundene
wildwachsende Pflanzen- und wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
- die
Erhaltung und Entwicklung von Kalkflugsandflächen und Kalkflugsanddünen als wesentliche
Bestandteile des rheinhessischen Kalkflugsandgebietes, einem für Deutschland
einmaligen Biotopsystem mit mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz,
sowie deren Vernetzung mit den angrenzenden Gebieten und
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und zum
Teil hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und
naturgeschichtlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sei keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. ohne
Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
12. Biozide,
offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen
oder Pilze zu sammeln;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
wildlebende Tiere zu fotografieren, zu filmen, von diesen Tonaufnahmen
herzustellen oder sie auf andere Weise zu stören oder zu beeinträchtigen;
16. Tiere,
Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen sowie Bienenstände zu unterhalten;
17. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
18. die Jagd
in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. eines jeden Jahres auszuüben, ausgenommen die
zur Wildbestandsregulierung erforderliche Ansitzjagd von einfachen,
landschaftsangepassten Hochsitzen aus, deren Standorte einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt sind;
19. fest oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
20. das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten, Hunde unangeleint mitzuführen oder auszubilden;
21. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;
22. Lärm zu
verursachen, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Flugkörper irgendeiner Art
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;
23. Flächen
gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen, eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
24. Volksläufe,
Rallyes, Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Feste oder irgendwelche anderen Veranstaltungen
durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ohne das
Aufbringen von Klärschlamm, in dem, in der beigefügten Karte dunkelgrau
dargestellten, nördlichen Bereich, der in Absatz 3 näher beschrieben wird;
2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung
in dem in der beigefügten Karte hellgrau dargestellten, südlichen Bereich, der
in Absatz 3 näher beschrieben wird;
die
Einschränkungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988
(BGBl. I, S. 1196) gelten nicht;
3. die ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck
abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung;
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 17 u. 18, ausgenommen sind die sich aus
§ 24 LJG ergebenden Verpflichtungen (Wildfütterung in Notzeiten) und die
Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit Sitzgelegenheit für
nicht mehr als 2 Personen;
5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege nach
Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
6. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gräben in den
Monaten Oktober bis Februar nach Abstimmung der Landespflegebehörde;
7. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Leitungen
nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; für die
Neuverlegung oder Änderung von Leitungen, soweit der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird und das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;
8. die Untersuchung, Sicherung, Sanierung und
Renaturierung der bestehenden Altablagerungen nach Absprache mit der Landespflegebehörde;
9. die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß
§ 35 (1) Nr. 1 BauGB an bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen sowie deren
Änderung in dem, in der beigefügten Karte hellgrau markierten, südlichen
Bereich, soweit das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;
10. die bestimmungsgemäße Nutzung und Unterhaltung
bestehender baulicher Anlagen und Gärten, soweit die Anlagen rechtlich
zugelassen sind;
11. den Ausbau der Autobahn A 60 und den
Autobahnanschluss Finthen-Römerquelle, soweit diese planfestgestellt werden.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. das Reiten auf, im Einvernehmen mit der
Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder
zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen oder wissenschaftlichen Zwecken
dienen.
(3) Die beiden
o.g. in der beigefügten Karte durch unterschiedliche Grautöne hervorgehobenen
Bereiche werden durch eine Linie gebildet, die in der beigefügten Karte
gestrichelt ist und das Naturschutzgebiet wie folgt durchläuft:
Im Osten
in der Gemarkung Finthen, Flur 6, am Schnittpunkt der nördlichen
Naturschutzgebietsgrenze mit den Tiefenweg beginnend begleitet sie den
Tiefenweg nach Süden bis zum Abzweig des Mühlweges, verläuft dann entlang des
Mühlweges bis zum Spitzweg, folgt dann der Fortführung des Spitzweges in die
Gemarkung Heidesheim in allgemein westlicher Richtung bis zu dessen Einmündung
in den Weg Flurstück 175/22 in der Gemarkung Heidesheim, Flur 21, der vom
Finther Weg herkommt. Sie begleitet diesen bis zum Abzweig des Weges Flurstück
174/74, folgt dann diesem, quert den Weg Flurstück 174/13 und führt weiter in der
Flur 2, in der Gemarkung Heidesheim, entlang der nördlichen Grenzen der
Flurstücke 226/5 und 224/3 zur Ostgrenze des Flurstücks 253/9 und begleitet
diese und die Nordgrenze dieses Flurstücks zum Weg Flurstück 263/2.
Anschließend folgt sie diesem Weg bis zur Südostgrenze des Flurstücks 259,
begleitet dann diese und die Ostgrenze des Flurstücks 259, begleitet dann diese
und die Ostgrenze dieses Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks 257/8
sowie die Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 257/8 sowie die Nordgrenze
des Flurstücks 258 bis zum letztgenannten Weg und begleitet dessen Verlängerung
in der Flur 22 bis zum Weg Flurstück 345/17, Flur 3. Sie begleitet diesen bis
zum Weg 21/4, Flur 22, und letzteren bis wieder die Naturschutzgebietsgrenze
erreicht ist.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
3. § 4
Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anbringt oder
aufstellt;
6. § 4
Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
8. § 4
Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen
oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4
Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie
wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4
Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck
beeinträchtigende Nutzungsart waren;
12. § 4
Nr. 12 Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel
anwendet;
13. § 4
Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baugruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder schädigt;
14. § 4
Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt oder Pilze sammelt;
15. § 4
Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tätet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; wildlebende Tiere fotografiert, filmt, von ihnen Tonaufnahmen
herstellt oder sie auf andere Weise stört oder beeinträchtigt;
16. § 4
Nr. 16 Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt sowie Bienenstände unterhält;
17. § 4
Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;
18. § 4
Nr. 18 die Jagd in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. eines jeden Jahres ausübt,
ausgenommen die zur Wildbestandsregulierung erforderliche Ansitzjagd von
einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen, deren Standorte einvernehmlich
mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;
19. § 4
Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
20. § 4
Nr. 20 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde unangeleint mitführt oder
ausbildet;
21. § 4
Nr. 21 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen
aufstellt;
22. § 4
Nr. 22 Lärm verursacht, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Flugkörper
irgendeiner Art betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art
befährt;
23. § 4
Nr. 23 Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken nutzt, eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
24. § 4
Nr. 24 Volksläufe, Rallyes, Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Feste oder
irgendwelche anderen Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 5. April 1995
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund