315-181

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Höllenberg“

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen

vom 5. April 1995

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. April 1995, Nr. 13, S. 458)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Höllenberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 287 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Finthen, kreisfreie Stadt Mainz und der Gemarkung Heidesheim, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Westen, in der Gemarkung Heidesheim, Flur 2, am Finther Weg bei der Sandmühle beginnend, wie folgt:

 

    Vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 217/4 am Finther Weg, Flur 2, Gemarkung Heidesheim nach Norden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 222/1, folgt dieser bis zum Weg „Sandmühle“ (Flurstück 280/3) und begleitet diesen nach Norden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 253/9; sie folgt dieser und der Ost- und Nordgrenze dieses Flurstücks, begleitet dann weiter den vorn genannten Weg bis zur Nutzungsgrenze, die im weiten Bogen um das Anwesen mit der Flurstücks-Nr. 322/5 durch die Flurstücke 276/1, 276/2, 274 und 322/1 verläuft und dann wieder auf den „Sandmühle“-Weg trifft; sie begleitet diesen weiter bis zum Klausweg (Flurstück 338/3, Flur 3,) und verläuft nun weiter in dieser Flur entlang dieses Weges bis zur Südwestgrenze des Flurstücks 338/1, folgt dieser und der südöstlichen, dann westlichen Grenze des Flurstücks 351/1, springt vom nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 353/1 auf den südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 352/5, folgt 57 m dessen Südgrenze und führt dann im rechten Winkel abknickend zu dessen Nordgrenze, begleitet diese zum Weg 352/2 und folgt diesem bis zur Nordgrenze des Flurstücks 345/24 und verläuft dann entlang dieser und der Südgrenze des Flurstücks 28/70 in der Flur 22 zum Weg 28/131 in der Flur 22.

 

    Sie folgt diesem nach Osten bis zur Grenze der Flur 23, folgt dieser bis zum unteren Heuweg Flurstück 294/4 und verläuft dann in der Flur 23 entlang der Nordseite dieses Weges bis in Höhe der Ostgrenze des Flurstücks 282/1, folgt dieser und der Ostgrenze des Flurstücks 258/2 nach Süden bis zur Nordseite des mittleren Heuweges (Flurstück 39/1 später 118/6 und begleitet diesen nach Osten bis zum Steinklippenweg Flurstück 246/33 in die Gemarkung Finthen Flur 7. Sie verläuft in dieser Flur entlang des o.g. Weges bis zur Nordgrenze des Flurstücks 139 und folgt dieser und der Nordgrenze des Flurstücks 139 und folgt dieser und der Nordgrenze des Flurstücks 145 bis zum Heiligenhausweg Flurstück 246/34. Nach dessen Querung folgt sie der Südseite des Flurstücks 59, dann der Nordseite des Weges 246/36 (später 246/37) und dessen Fortsetzung in der Flur 6 bis zu seiner Einmündung in die K 10 (Waldhausenstraße) in der Flur 8.

 

    Sie begleitet nun die K 10 nach Süden bis zum Flurstück 162/2 in der Flur 8, Gemarkung Finthen, und umfährt dieses entgegen dem Urzeigersinn bis zur Nordgrenze des Weges Flurstück Nr. 174/2 und begleitet dann diese und die Nordgrenze des Flurstücks 175/1 weiter in der Flur 8 bis zum Bornweg Flurstück 280/12 und folgt diesem und der Domitianstraße bis zum Weg 280/11; sie begleitet nun diesen und im weiteren die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 164, 262/2 und 290 bis zum Hauweg in der Flur 9 und folgt diesem bis zur Nordgrenze des Flurstückes 7/1, verläuft entlang dieser und der Nordgrenze des Flurstücks 7/2, anschließend entlang der Westgrenzen der Flurstücke 7/2, 7/4, 8/2, 9/2, 10/2, 11/1 und in deren gerader Verlängerung bis zur Heidesheimer Straße. Sie führt anschließend entlang dieser und ihrer Fortführung auf Finthener Gemarkung, dem Finthener Weg, zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

    Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören mit Ausnahme der in der Abgrenzung genannten Teilstücke des unteren Heuweges in der Gemarkung Heidesheim und des mittleren Heuweges, Flur 23, Gemarkung Heidesheim, sowie dessen Fortsetzung bis zur K 10 in den Fluren 6, 7 und 8 der Gemarkung Finthen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung. Ausgenommen sind auch die Flächen, die  aufgrund einer straßenrechtlichen Planfeststellung für die Erweiterung der Autobahn A 60 in Anspruch genommen werden.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere von offenen Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandheiden (Sand- u. Steppenrasen), Sandkiefernheiden, obstbaulich genutzten Flächen, Streuobstwiesen, Brachflächen unterschiedlichster Ausprägung, Alt- und Totholz und Einzelgehölzen als Lebensraum für typische, zum Teil seltene und gefährdete, an diese Biotoptypen gebundene wildwachsende Pflanzen- und wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung von Kalkflugsandflächen und Kalkflugsanddünen als wesentliche Bestandteile des rheinhessischen Kalkflugsandgebietes, einem für Deutschland einmaligen Biotopsystem mit mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, sowie deren Vernetzung mit den angrenzenden Gebieten und

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und zum Teil hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sei keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anzubringen oder aufzustellen;

 

6.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11. ohne Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anzuwenden;

 

13. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen oder Pilze zu sammeln;

 

15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; wildlebende Tiere zu fotografieren, zu filmen, von diesen Tonaufnahmen herzustellen oder sie auf andere Weise zu stören oder zu beeinträchtigen;

 

16. Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen sowie Bienenstände zu unterhalten;

 

17. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

18. die Jagd in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. eines jeden Jahres auszuüben, ausgenommen die zur Wildbestandsregulierung erforderliche Ansitzjagd von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen aus, deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

19. fest oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

20. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde unangeleint mitzuführen oder auszubilden;

 

21. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;

 

22. Lärm zu verursachen, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Flugkörper irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;

 

23. Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen, eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

24. Volksläufe, Rallyes, Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Feste oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ohne das Aufbringen von Klärschlamm, in dem, in der beigefügten Karte dunkelgrau dargestellten, nördlichen Bereich, der in Absatz 3 näher beschrieben wird;

 

    2.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in dem in der beigefügten Karte hellgrau dargestellten, südlichen Bereich, der in Absatz 3 näher beschrieben wird;

        die Einschränkungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1196) gelten nicht;

 

    3.  die ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

    4.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 17 u. 18, ausgenommen sind die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen (Wildfütterung in Notzeiten) und die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit Sitzgelegenheit für nicht mehr als 2 Personen;

 

    5.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege nach Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

    6.  die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gräben in den Monaten Oktober bis Februar nach Abstimmung der Landespflegebehörde;

 

    7.  die ordnungsgemäße Unterhaltung von Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; für die Neuverlegung oder Änderung von Leitungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;

 

    8.  die Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Renaturierung der bestehenden Altablagerungen nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

    9.  die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 35 (1) Nr. 1 BauGB an bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen sowie deren Änderung in dem, in der beigefügten Karte hellgrau markierten, südlichen Bereich, soweit das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;

 

    10. die bestimmungsgemäße Nutzung und Unterhaltung bestehender baulicher Anlagen und Gärten, soweit die Anlagen rechtlich zugelassen sind;

 

    11. den Ausbau der Autobahn A 60 und den Autobahnanschluss Finthen-Römerquelle, soweit diese planfestgestellt werden.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  das Reiten auf, im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

 

(3) Die beiden o.g. in der beigefügten Karte durch unterschiedliche Grautöne hervorgehobenen Bereiche werden durch eine Linie gebildet, die in der beigefügten Karte gestrichelt ist und das Naturschutzgebiet wie folgt durchläuft:

 

    Im Osten in der Gemarkung Finthen, Flur 6, am Schnittpunkt der nördlichen Naturschutzgebietsgrenze mit den Tiefenweg beginnend begleitet sie den Tiefenweg nach Süden bis zum Abzweig des Mühlweges, verläuft dann entlang des Mühlweges bis zum Spitzweg, folgt dann der Fortführung des Spitzweges in die Gemarkung Heidesheim in allgemein westlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Weg Flurstück 175/22 in der Gemarkung Heidesheim, Flur 21, der vom Finther Weg herkommt. Sie begleitet diesen bis zum Abzweig des Weges Flurstück 174/74, folgt dann diesem, quert den Weg Flurstück 174/13 und führt weiter in der Flur 2, in der Gemarkung Heidesheim, entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 226/5 und 224/3 zur Ostgrenze des Flurstücks 253/9 und begleitet diese und die Nordgrenze dieses Flurstücks zum Weg Flurstück 263/2. Anschließend folgt sie diesem Weg bis zur Südostgrenze des Flurstücks 259, begleitet dann diese und die Ostgrenze des Flurstücks 259, begleitet dann diese und die Ostgrenze dieses Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks 257/8 sowie die Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 257/8 sowie die Nordgrenze des Flurstücks 258 bis zum letztgenannten Weg und begleitet dessen Verlängerung in der Flur 22 bis zum Weg Flurstück 345/17, Flur 3. Sie begleitet diesen bis zum Weg 21/4, Flur 22, und letzteren bis wieder die Naturschutzgebietsgrenze erreicht ist.

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anbringt oder aufstellt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart waren;

 

12. § 4 Nr. 12 Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anwendet;

 

13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baugruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt oder Pilze sammelt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tätet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; wildlebende Tiere fotografiert, filmt, von ihnen Tonaufnahmen herstellt oder sie auf andere Weise stört oder beeinträchtigt;

 

16. § 4 Nr. 16 Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt sowie Bienenstände unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 die Jagd in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. eines jeden Jahres ausübt, ausgenommen die zur Wildbestandsregulierung erforderliche Ansitzjagd von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen, deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

20. § 4 Nr. 20 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde unangeleint mitführt oder ausbildet;

 

21. § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;

 

22. § 4 Nr. 22 Lärm verursacht, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Flugkörper irgendeiner Art betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt;

 

23. § 4 Nr. 23 Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken nutzt, eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

24. § 4 Nr. 24 Volksläufe, Rallyes, Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Feste oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 5. April 1995

 

 

                         - 553 – 232 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                                                                                          Rainer Rund