315-182

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Mombacher Rheinufer“

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen

vom 23. Juni 1995

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 25 S. 842 vom17. Juli 1995)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mombacher Rheinufer“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es besteht aus 2 Teilgebieten und umfasst Bereiche der Gemarkung Mombach, Stadt Mainz sowie der Gemarkung Budenheim, Gemeinde Budenheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenzen der Teilgebiete verlaufen wie folgt:

 

    Nördliches Teilgebiet:

 

    In der Gemarkung Mombach vom südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstücks-Nr. ¼ in nordöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücks-Nrn. ¼ und 4/5 bis zum Rhein, von hier folgt die Grenze dem Rheinufer in östlicher Richtung bis zum Endpunkt der befestigten Böschung bei Strom-Kilometer 505, 630 beginnenden befestigten Böschung.

 

    Von dieser Stelle folgt die Schutzgebietsgrenze weiter dem Rheinufer in südöstlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurstücks-Nr. 4/11, knickt hier nach Süden ab und folgt den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 4/11, 1/43, 1/40 und 1/27 bis zum Leinpfad.

 

    Bis zum Weg Flurstücks-Nr. 474/2 bildet die nördliche Grenze des Leinpfades die Schutzgebietsgrenze.

 

    Zwischen dem nordöstlichen Eckpunkt des Wegegrundstücks Flurstücks-Nr. 474/2 und dem Ausgangspunkt verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Leinpfades.

 

    Der von der Deichmeisterei genutzte Bereich auf dem Flurstück ¼, Gemarkung Mombach, in der Südwestecke des Teilgebietes gehört nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.

 


    Südliches Teilgebiet:

 

    Das Teilgebiet umfasst in der Gemarkung Mombach, Flur 4 die Grundstücke Flurstücks-Nrn. 8/2, 11 und 6/13. Parallel zum Südufer der vorbezeichneten Grundstücke gehört ein 10 m breiter Geländestreifen im Bereich der Gemarkung Budenheim, Flur 8 und der Gemarkung Mombach, Flur 4 zum Schutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten Stromtal-Auenbereiches mit seinen natürlichen und kulturhistorisch bedingten Biotoptypen und eines Grabenbereiches, insbesondere die Erhaltung und Entwicklung von Silberweiden-Auenwald und Stromtalwiesen, die Erhaltung von Röhricht, Gewässern, Schlammfluren, Einzelbäumen, Baumgruppen und Gebüschen und die Entwicklung von Hartholzauenwald,

 

-    als Standorte bzw. Lebensraum typischer, seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten der Rheinaue,

 

-    als Rast- und Überwinterungsgebiet für verschiedene Zugvogelarten,

 

-    als wichtigem Bestandteil des Biotopsystems Oberrheinniederung,

 

-    wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.   stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10.  an den Stillgewässern sowie am Rheinufer zwischen Rhein-Kilometer 505.400 und 506.00 zu angeln;

 

11.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

13.  Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

14.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen oder Pilze zu sammeln;

 

15.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.  die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd von Hochsitzen, deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind, auszuüben;

 

18.  die Jagd auf Wasserwild vom 16. Oktober bis 30. April auszuüben;

 

19.  feste Wildfütterungsanlagen und Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

20.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

21.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

22.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

23.  zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;

 

24.  zu lärmen, Modellschiffer, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

2. die wasserwirtschaftlich gebotenen und mit der Landespflegebehörde abgesprochenen Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten am Sommerdeich mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 17, 18 und 19, ausgenommen sind die sich aus § 24 Landesjagdgesetz ergebenden Verpflichtungen (Wildfütterung in Notzeiten) sowie die Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei einschließlich der Benutzung und Unterhaltung der genehmigten Vereinsanlagen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 10, ausgenommen die von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz genehmigten fischereilichen Maßnahmen in den Stillgewässern (Bestandsregulierung, Fischnacheile, etc.);

 

5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung der südlich des Feuchtgebietes im südlichen Teilgebiet gelegenen Grundstücke im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;

 

6. den Betrieb sowie die Unterhaltung der A 643 einschließlich der Brückenprüfung sowie Brückeninstandsetzung und für die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Leitungsanlagen;

 

7. Unterhaltungs- und Sicherungsarbeiten am Rheinufer sowie für die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde zu erfüllenden Aufgaben.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im ‚Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.   § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10.  § 4 Nr. 10 an den Stillgewässern sowie am Rheinufer zwischen Rhein-Kilometer 505.400 und 506.00 angelt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.  § 4 Nr. 12 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

14.  § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt oder Pilze sammelt;

 

15.  § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, film dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

16.  § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17.  § 4 Nr. 17 die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd von Hochsitzen, deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind, ausübt;

 

18.  § 4 Nr. 18 die Jagd auf Wasserwild vom 16. Oktober bis 30. April ausübt;

 

19.  § 4 Nr. 19 feste Wildfütterungsanlagen und Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

21.  § 4 Nr. 21 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

22.  § 4 Nr. 22 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

23.  § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;

 

24.  § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffer, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 23. Juni 1995

Az.: 553-232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Rainer Rund