315-182
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen
vom 23. Juni 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 25 S. 842
vom17. Juli 1995)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.
Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Mombacher Rheinufer“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es besteht aus 2 Teilgebieten und
umfasst Bereiche der Gemarkung Mombach, Stadt Mainz sowie der Gemarkung
Budenheim, Gemeinde Budenheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenzen der Teilgebiete verlaufen wie folgt:
Nördliches
Teilgebiet:
In der
Gemarkung Mombach vom südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurstücks-Nr. ¼ in nordöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen
der Grundstücke Flurstücks-Nrn. ¼ und 4/5 bis zum Rhein, von hier folgt die
Grenze dem Rheinufer in östlicher Richtung bis zum Endpunkt der befestigten
Böschung bei Strom-Kilometer 505, 630 beginnenden befestigten Böschung.
Von dieser
Stelle folgt die Schutzgebietsgrenze weiter dem Rheinufer in südöstlicher
Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurstücks-Nr. 4/11, knickt
hier nach Süden ab und folgt den westlichen Grenzen der Grundstücke
Flurstücks-Nrn. 4/11, 1/43, 1/40 und 1/27 bis zum Leinpfad.
Bis zum
Weg Flurstücks-Nr. 474/2 bildet die nördliche Grenze des Leinpfades die
Schutzgebietsgrenze.
Zwischen
dem nordöstlichen Eckpunkt des Wegegrundstücks Flurstücks-Nr. 474/2 und dem Ausgangspunkt
verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Leinpfades.
Der von
der Deichmeisterei genutzte Bereich auf dem Flurstück ¼, Gemarkung Mombach, in
der Südwestecke des Teilgebietes gehört nicht zum Geltungsbereich der
Verordnung.
Südliches
Teilgebiet:
Das
Teilgebiet umfasst in der Gemarkung Mombach, Flur 4 die Grundstücke
Flurstücks-Nrn. 8/2, 11 und 6/13. Parallel zum Südufer der vorbezeichneten
Grundstücke gehört ein 10 m breiter Geländestreifen im Bereich der Gemarkung
Budenheim, Flur 8 und der Gemarkung Mombach, Flur 4 zum Schutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
vielfältig strukturierten Stromtal-Auenbereiches mit seinen natürlichen und kulturhistorisch
bedingten Biotoptypen und eines Grabenbereiches, insbesondere die Erhaltung und
Entwicklung von Silberweiden-Auenwald und Stromtalwiesen, die Erhaltung von Röhricht,
Gewässern, Schlammfluren, Einzelbäumen, Baumgruppen und Gebüschen und die
Entwicklung von Hartholzauenwald,
- als Standorte bzw. Lebensraum typischer,
seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten
der Rheinaue,
- als Rast- und Überwinterungsgebiet für
verschiedene Zugvogelarten,
- als wichtigem Bestandteil des Biotopsystems
Oberrheinniederung,
- wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt durch
Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen
oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen;
10. an den Stillgewässern sowie am Rheinufer zwischen
Rhein-Kilometer 505.400 und 506.00 zu angeln;
11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
13. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen oder Pilze zu sammeln;
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
16. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
17. die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme
der Ansitzjagd von Hochsitzen, deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt sind, auszuüben;
18. die Jagd auf Wasserwild vom 16. Oktober bis
30. April auszuüben;
19. feste Wildfütterungsanlagen und Wildäcker
anzulegen oder zu unterhalten;
20. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
21. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
22. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten,
Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
23. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;
24. zu lärmen, Modellschiffer, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. die wasserwirtschaftlich gebotenen und mit der
Landespflegebehörde abgesprochenen Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten am
Sommerdeich mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 17, 18 und 19, ausgenommen sind die sich
aus § 24 Landesjagdgesetz ergebenden Verpflichtungen (Wildfütterung in
Notzeiten) sowie die Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit
nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
einschließlich der Benutzung und Unterhaltung der genehmigten Vereinsanlagen
mit der Einschränkung des § 4 Nr. 10, ausgenommen die von der
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz genehmigten fischereilichen Maßnahmen in den
Stillgewässern (Bestandsregulierung, Fischnacheile, etc.);
5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder
gärtnerische Nutzung der südlich des Feuchtgebietes im südlichen Teilgebiet
gelegenen Grundstücke im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise;
6. den Betrieb sowie die Unterhaltung der A 643
einschließlich der Brückenprüfung sowie Brückeninstandsetzung und für die
ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Leitungsanlagen;
7. Unterhaltungs- und Sicherungsarbeiten am
Rheinufer sowie für die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde zu erfüllenden Aufgaben.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im ‚Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate,
Bild oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer
Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10 an den Stillgewässern
sowie am Rheinufer zwischen Rhein-Kilometer 505.400 und 506.00 angelt;
11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. § 4 Nr. 12 Grünland in Ackerland
umwandelt;
13. § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel
anwendet;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt oder Pilze
sammelt;
15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, film dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 Nr. 17 die Jagd vom 1. März bis
31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd von Hochsitzen, deren Standorte
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind, ausübt;
18. § 4 Nr. 18 die Jagd auf Wasserwild
vom 16. Oktober bis 30. April ausübt;
19. § 4 Nr. 19 feste Wildfütterungsanlagen
und Wildäcker anlegt oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
21. § 4 Nr. 21 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
22. § 4 Nr. 22 das Gebiet außerhalb der
Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
23. § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert,
Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;
24. § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffer,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 23. Juni 1995
Az.:
553-232
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund