315-183
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt Mainz
und Landkreis Mainz-Bingen
vom 21. März
1997
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997, Nr. 11, S. 434)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Mainzer Sand Teil II".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 100 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Mombach und Gonsenheim,
kreisfreie Stadt Mainz, und Teile der verbandsfreien Gemeinde Budenheim,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, am westlichen Ortsrand von Mainz-Mombach an der L 423 beginnend,
wie folgt:
Vom nordöstlichen
Eckpunkt des Flurstücks 46/3 in der Gemarkung Mombach, Flur 6, der
L 423 nach Westen folgend bis zur Straße "Schwarzer Weg". Von
dort folgt sie der Westseite des Wirtschaftsweges, der westlich entlang der
vorgenannten Straße in die Gemarkung Budenheim führt. Sie begleitet diesen bis
zum Flurstück 459 in der Flur 9 dieser Gemarkung, folgt der östlichen
Grenze dieses Flurstücks bis zur Straße "In den Vierzehn Morgen",
begleitet diese nach Süden bis zum Flurstück 255/5, folgt dessen Nord-, Ost-
und Südgrenze, dann den Ostgrenzen des Flurstücks 440, 400/2 und 400/1 bis zum
Weg Flurstück 175, begleitet dessen Südseite nach Osten in die Flur 10 bis
zum Weg 173/2. Sie folgt dessen Ostseite, dann dessen Südseite und weiter der
Grenze des Flurstücks 122/1 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 140. Sie
folgt dieser nach Süden bis zur Gemarkungsgrenze. Sie begleitet diese bis zum
Weg 200/2 in der Flur 16 der Gemarkung Mombach, folgt dessen Nordseite bis zur
Ostseite des Flurstückes 29/2 in der Flur 5 der Gemarkung Mombach. Sie
begleitet diese nach Süden bis zur Straße "Am Fatzerbrünnchen" und folgt
südlich dieser der Grenze des Waldfriedhofes (Flurstücke 196/5 und 196/3 in der
Flur 16) Richtung Oranienschneise bis zur Gemarkungsgrenze Budenheim,
begleitet dann diese bis zur Oranienschneise in der Gemarkung Gonsenheim,
begleitet dann die Nordostseite der Oranienschneise bis zur Bundesautobahn
A 643. Sie verläuft dann entlang der Grenze der Autobahn, des sich
nördlich anschließenden Autobahnohrs sowie des Brückenbauwerkes über die
Autobahn in nördlicher Richtung, folgt nach der Umfahrung des vorn genannten
Brückenbauwerkes weiter der Westgrenze der Autobahn nach Norden bis zur
Südseite des Weges 466/12, Flur 5, Gemarkung Mombach, führt entlang dieser
zur Ostgrenze der Autobahn und entlang dieser nach Süden bis zur südlichen
Grenze der Flur 7 (Grenze des Naturschutzgebietes "Mainzer
Sand") und folgt dieser nach Osten und Norden bis zur Straße "An der
Hasenquelle". Dieser folgt sie weiter nach Norden bis zur Straße "Am
Lemmchen". Dieser folgt sie nach Osten bis zum südöstlichen Eckpunkt des
Flurstücks 261 in der Flur 6 der Gemarkung Mombach. Sie begleitet nun die
Ostseite des genannten Flurstücks und des Flurstücks 264 bis zur Karlsstraße.
Sie führt dann am Ende der Karlsstraße und der Bebauung entlang (Ostseiten der
Flurstücke 49 und 46/3) zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
Die Grenze des
Teilbereiches des Naturschutzgebietes, der im Süden an das bestehende
Naturschutzgebiet "Mainzer Sand" angrenzt, verläuft vom Schnittpunkt
der östlichen Grenze der Autobahn mit der Gemarkungsgrenze zwischen Mombach und
Gonsenheim entlang der Autobahn bis zum Böschungsfuß des Brückenbauwerkes, das
südlich die Autobahn quert, führt um das Brückenbauwerk herum und folgt von
dort halbkreisförmig der Zufahrt und Zubringerstraße zur Autobahn, bis sie auf
die Straße Flurstück 50/5 in der Flur 21 Gemarkung Gonsenheim stößt, folgt
dann dieser bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Gonsenheim und Mombach und
verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt zurück.
Die das
Naturschutzgebiet umgebenden und die darin liegenden, dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen sowie die Bundesautobahn A 643 mit den dazugehörenden
Anlagen mit Ausnahme der Flächen, die unter der Autobahnbrücke liegen, gehören
nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
reich strukturierten Kalkflugsandgebietes mit offenen Kalkflugsandflächen,
Dünen, Sandpionierfluren, Sandheiden, Brachflächen unterschiedlichster
Ausprägung, Streuobstwiesen, Einzelgehölzen, Alt- und Totholz
- als Standorte von, für diese
Lebensräume typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum für an diese Biotoptypen
gebundene, typische, seltene oder gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren
Lebensgemeinschaften,
- wegen seiner besonderen
Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie
- aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als wesentlichen Bestandteil des rheinhessichen
Kalkflugsandgebietes, einem Biotopsystem von mitteleuropäischer Bedeutung,
insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Vernetzungsbeziehungen zu den
angrenzenden Kalkflugsandflächen.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Reit-, Lager-,
Abstell-, Stell-, Landeplatz oder zur Aufstellung von Reitsprunggeräten zu
nutzen oder Gewässer anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des
Verkehrs notwendig sind;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz einschließlich
zur Bewässerung zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu
verändern;
10. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
11. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren, oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;
12. Brachflächen aller Art zu
nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;
13. Streuobstbestände oder
Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;
14. Biozide oder Düngemittel oder
Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
15. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
17. Pilze zu sammeln;
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
19. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen;
21. eine gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
22. Flächen gärtnerisch, zur
Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
23. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
24. das Gebiet außerhalb der Wege
zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
25. zu reiten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
26. Lärm zu verursachen,
Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet
mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder
abzustellen;
27. Volksläufe, Rallyes oder
irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der bestehenden
Nutzungsweise; Änderungen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungsart
können erfolgen, soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die
Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;
2. zur ordnungsgemäßen, dem
Schutzzweck entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
3. im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz
sowie von § 4 Nr. 20 der Rechtsverordnung bleiben unberührt; ferner
zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten;
4. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Wege und der das Gebiet durchlaufenden Straßen sowie der Autobahn
A 643;
5. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen
und Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; ferner
zur Änderung und Neuverlegung von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck
vereinbar sind und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat; die
§§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben im übrigen unberührt;
6. zur Überwachung und Behandlung
von Altablagerungen in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf
1. die militärische Nutzung im
Sinne des § 38 Bundesnaturschutzgesetz bis zu ihrer Beendigung; die Landespflegebehörde
ist berechtigt, die zur Erreichung des Schutzzwecks (§ 3) notwendigen
Maßnahmen anzuordnen; diese sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
zu dulden, soweit die vorn genannte militärische Nutzung nicht beeinträchtigt
wird, in Zweifelsfällen ist eine einvernehmliche Abstimmung herbeizuführen;
2. die Förderung von Wasser aus
genehmigten Brunnen bis zum Ablauf der Zulassung;
3. auf die Errichtung eines
Niederschlagsversickerungsbeckens durch die Gemeindewerke Budenheim in der
Gemarkung Budenheim, Flur 9, Flurstücke 244, 245, 246 vorbehaltlich
der erforderlichen Zulassung;
4. die Unterhaltung und
bestimmungsgemäße Nutzung von Anlagen, die vor Rechtskraft dieser Verordnung zugelassen
wurden;
5. die Ausweisung, Herrichtung
und Benutzung einer Reitwegeverbindung zwischen Lennebergwald und Rheinufer
nördlich entlang des Weges "Am Waldfriedhof" und entlang des
"Schwarzen Weges";
6. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den
- 553 - 232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Werner Fader