315-183

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Mainzer Sand Teil II"

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen

vom 21. März 1997

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1997, Nr. 11, S. 434)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Mainzer Sand Teil II".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 100 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Mombach und Gonsenheim, kreisfreie Stadt Mainz, und Teile der verbandsfreien Gemeinde Budenheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, am westlichen Ortsrand von Mainz-Mombach an der L 423 beginnend, wie folgt:

 

Vom nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 46/3 in der Gemarkung Mombach, Flur 6, der L 423 nach Westen folgend bis zur Straße "Schwarzer Weg". Von dort folgt sie der Westseite des Wirtschaftsweges, der westlich entlang der vorgenannten Straße in die Gemarkung Budenheim führt. Sie begleitet diesen bis zum Flurstück 459 in der Flur 9 dieser Gemarkung, folgt der östlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur Straße "In den Vierzehn Morgen", begleitet diese nach Süden bis zum Flurstück 255/5, folgt dessen Nord-, Ost- und Südgrenze, dann den Ostgrenzen des Flurstücks 440, 400/2 und 400/1 bis zum Weg Flurstück 175, begleitet dessen Südseite nach Osten in die Flur 10 bis zum Weg 173/2. Sie folgt dessen Ostseite, dann dessen Südseite und weiter der Grenze des Flurstücks 122/1 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 140. Sie folgt dieser nach Süden bis zur Gemarkungsgrenze. Sie begleitet diese bis zum Weg 200/2 in der Flur 16 der Gemarkung Mombach, folgt dessen Nordseite bis zur Ostseite des Flurstückes 29/2 in der Flur 5 der Gemarkung Mombach. Sie begleitet diese nach Süden bis zur Straße "Am Fatzerbrünnchen" und folgt südlich dieser der Grenze des Waldfriedhofes (Flurstücke 196/5 und 196/3 in der Flur 16) Richtung Oranienschneise bis zur Gemarkungsgrenze Budenheim, begleitet dann diese bis zur Oranienschneise in der Gemarkung Gonsenheim, begleitet dann die Nordostseite der Oranienschneise bis zur Bundesautobahn A 643. Sie verläuft dann entlang der Grenze der Autobahn, des sich nördlich anschließenden Autobahnohrs sowie des Brückenbauwerkes über die Autobahn in nördlicher Richtung, folgt nach der Umfahrung des vorn genannten Brückenbauwerkes weiter der Westgrenze der Autobahn nach Norden bis zur Südseite des Weges 466/12, Flur 5, Gemarkung Mombach, führt entlang dieser zur Ostgrenze der Autobahn und entlang dieser nach Süden bis zur südlichen Grenze der Flur 7 (Grenze des Naturschutzgebietes "Mainzer Sand") und folgt dieser nach Osten und Norden bis zur Straße "An der Hasenquelle". Dieser folgt sie weiter nach Norden bis zur Straße "Am Lemmchen". Dieser folgt sie nach Osten bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 261 in der Flur 6 der Gemarkung Mombach. Sie begleitet nun die Ostseite des genannten Flurstücks und des Flurstücks 264 bis zur Karlsstraße. Sie führt dann am Ende der Karlsstraße und der Bebauung entlang (Ostseiten der Flurstücke 49 und 46/3) zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

Die Grenze des Teilbereiches des Naturschutzgebietes, der im Süden an das bestehende Naturschutzgebiet "Mainzer Sand" angrenzt, verläuft vom Schnittpunkt der östlichen Grenze der Autobahn mit der Gemarkungsgrenze zwischen Mombach und Gonsenheim entlang der Autobahn bis zum Böschungsfuß des Brückenbauwerkes, das südlich die Autobahn quert, führt um das Brückenbauwerk herum und folgt von dort halbkreisförmig der Zufahrt und Zubringerstraße zur Autobahn, bis sie auf die Straße Flurstück 50/5 in der Flur 21 Gemarkung Gonsenheim stößt, folgt dann dieser bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Gonsenheim und Mombach und verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt zurück.

 

Die das Naturschutzgebiet umgebenden und die darin liegenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sowie die Bundesautobahn A 643 mit den dazugehörenden Anlagen mit Ausnahme der Flächen, die unter der Autobahnbrücke liegen, gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten Kalkflugsandgebietes mit offenen Kalkflugsandflächen, Dünen, Sandpionierfluren, Sandheiden, Brachflächen unterschiedlichster Ausprägung, Streuobstwiesen, Einzelgehölzen, Alt- und Totholz

 

-      als Standorte von, für diese Lebensräume typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum für an diese Biotoptypen gebundene, typische, seltene oder gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

 

-      wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

 

-      aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlichen Bestandteil des rheinhessichen Kalkflugsandgebietes, einem Biotopsystem von mitteleuropäischer Bedeutung, insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Vernetzungsbeziehungen zu den angrenzenden Kalkflugsandflächen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Flächen als Reit-, Lager-, Abstell-, Stell-, Landeplatz oder zur Aufstellung von Reitsprunggeräten zu nutzen oder Gewässer anzulegen;

 

3.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz einschließlich zur Bewässerung zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

10.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

 

12.  Brachflächen aller Art zu nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

13.  Streuobstbestände oder Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;

 

14.  Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

15.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

16.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

17.  Pilze zu sammeln;

 

18.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20.  Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

21.  eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

22.  Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

23.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

24.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

25.  zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

26.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen;

 

27.  Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der bestehenden Nutzungsweise; Änderungen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungsart können erfolgen, soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;

 

2.   zur ordnungsgemäßen, dem Schutzzweck entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

 

3.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie von § 4 Nr. 20 der Rechtsverordnung bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege und der das Gebiet durchlaufenden Straßen sowie der Autobahn A 643;

 

5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen und Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; ferner zur Änderung und Neuverlegung von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat; die §§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben im übrigen unberührt;

 

6.   zur Überwachung und Behandlung von Altablagerungen in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   die militärische Nutzung im Sinne des § 38 Bundesnaturschutzgesetz bis zu ihrer Beendigung; die Landespflegebehörde ist berechtigt, die zur Erreichung des Schutzzwecks (§ 3) notwendigen Maßnahmen anzuordnen; diese sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden, soweit die vorn genannte militärische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, in Zweifelsfällen ist eine einvernehmliche Abstimmung herbeizuführen;

 

2.   die Förderung von Wasser aus genehmigten Brunnen bis zum Ablauf der Zulassung;

 

3.   auf die Errichtung eines Niederschlagsversickerungsbeckens durch die Gemeindewerke Budenheim in der Gemarkung Budenheim, Flur 9, Flurstücke 244, 245, 246 vorbehaltlich der erforderlichen Zulassung;

 

4.   die Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung von Anlagen, die vor Rechtskraft dieser Verordnung zugelassen wurden;

 

5.   die Ausweisung, Herrichtung und Benutzung einer Reitwegeverbindung zwischen Lennebergwald und Rheinufer nördlich entlang des Weges "Am Waldfriedhof" und entlang des "Schwarzen Weges";

 

6.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den

       - 553 - 232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Werner Fader