315-196
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt Mainz
und Landkreis Mainz-Bingen
vom 17. Juni
1998
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 1998, Nr. 23, S. 971)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Erweiterung Laubenheimer - Bodenheimer
Ried".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 110 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Laubenheim, Stadt Mainz
und der Gemarkung Bodenheim, Verbandsgemeinde Bodenheim, Landkreis
Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft an seinem nordwestlichen Eckpunkt beginnend wie folgt:
Ab dem Abzweig des
Weges Flurstück 291 vom Hofwiesenweg in der Flur 8 der Gemarkung Laubenheim
folgt sie der Südseite des erstgenannten Weges und seiner geraden Verlängerung
bis zur Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes "Laubenheimer-Bodenheimer
Ried" und begleitet diese entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Ostseite des
Weges Flurstück 1 in der Flur 7 der Gemarkung Bodenheim und folgt ab dort dieser
Wegeseite bis in die Höhe der Südseite des Grabens Flurstück 38, führt in
gerader Linie zu dieser und folgt dieser Grabenseite in die Flur 6 (dort
Flurstück 22) bis zur Ostseite des Grabens Flurstück 141, folgt dieser nach
Süden bis zur gedachten geraden Verlängerung der Südseite des Flurstücks 163,
verläuft entlang
dieser bis zur
Nordwestseite des Weges 162/3 und daran weiter bis zur Seureallee und entlang
dieser nach Westen bis zum Weg Flurstück 208, der östlich parallel der
Bahnlinie verläuft. Sie folgt dessen Ostseite nach Norden bis zum Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung zurück.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung
der auentypischen Geländeoberfläche und wechselfeuchter Standortverhältnisse,
die Erhaltung und Entwicklung von Extensivgrünland auf nassen bis trockenen,
wechselfeuchten und zeitweise überschwemmten Standorten insbesondere von
Stromtal-, Nass- und Feuchtwiesen, außerdem von naturnahen Fließrinnen und
Kleingewässern sowie von einzelnen Sukzessions- und Extensivackerflächen
- als Standorte typischer, zum
Teil seltener und gefährdeter, wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,
- als Lebens-, Teillebens-,
und Rückzugsraum typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter
wildlebender Tierarten,
- zur Ergänzung und Vernetzung
der Biotopstrukturen im Naturschutzgebiet "Laubenheimer - Bodenheimer
Ried" und zur Abpufferung von Einflüssen auf diese aus den umgebenden
intensiv genutzten Bereichen sowie
- wegen ihrer besonderen
Eigenart, hervorragenden Schönheit und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-,
Stell-, Reit- oder Landeplatz zu nutzen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des
Verkehrs notwendig sind;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer
Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit
für den Schutzzweck nachteilig zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
10. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt in für den Schutzzweck nachteiliger Form zu verändern;
11. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Grünland in Ackerland
umzuwandeln;
14. Sukzessionsflächen zu nutzen
oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;
15. Biozide oder Düngemittel oder
Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
16. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art und Pilze einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
19. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen;
21. Flächen gärtnerisch, zur
Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
22. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
23. das Gebiet außerhalb der Wege
zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
24. zu lagern, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie zu reiten;
25. Lärm zu verursachen,
Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art einschl. Modelldrachen zu
betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese
zu parken oder abzustellen;
26. Volksläufe, Rallyes oder
irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen
1. der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Gülle (oder anderer Flüssigdünger)
und Klärschlamm; Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die
erforderlich sind zur Entwicklung der in § 3 genannten Biotope, bleiben
Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen
Flächen vorbehalten;
2. der ordnungsgemäßen Ausübung
der Jagd und für das Errichten von landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht
mehr als 2 Sitzgelegenheiten; § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz und die
Verbote Nr. 19 und 20 in § 4 dieser Verordnung bleiben davon
unberührt;
3. der ordnungsgemäßen
Unterhaltung der bestehenden Wege;
4. der ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Gräben in der Zeit vom 16. Oktober bis Ende Februar in
einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.
5. der Errichtung, Unterhaltung
und ordnungsgemäßen Nutzung eines Schweinemaststalles und einer landwirtschaftlichen
Mehrzweckhalle sowie betrieblich notwendiger Erweiterungen auf dem Flurstück
21/2, Flur 6, Gemarkung Bodenheim durch Herrn Peter Acker oder
Hofnachfolger vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung durch die
Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf
1. das Reiten auf einvernehmlich
mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;
2. die Unterhaltung und
bestimmungsgemäße Nutzung baulicher Anlagen und Gärten, soweit diese zulässigerweise
vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung errichtet bzw. angelegt wurden;
3. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich
abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege, der Erhaltung, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder
vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 17. Juni 1998
- 553
- 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Gerhard
Fischer