315-196

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Erweiterung Laubenheimer - Bodenheimer Ried"

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen

vom 17. Juni 1998

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 1998, Nr. 23, S. 971)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Erweiterung Laubenheimer - Bodenheimer Ried".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 110 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Laubenheim, Stadt Mainz und der Gemarkung Bodenheim, Verbandsgemeinde Bodenheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft an seinem nordwestlichen Eckpunkt beginnend wie folgt:

 

Ab dem Abzweig des Weges Flurstück 291 vom Hofwiesenweg in der Flur 8 der Gemarkung Laubenheim folgt sie der Südseite des erstgenannten Weges und seiner geraden Verlängerung bis zur Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes "Laubenheimer-Bodenheimer Ried" und begleitet diese entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Ostseite des Weges Flurstück 1 in der Flur 7 der Gemarkung Bodenheim und folgt ab dort dieser Wegeseite bis in die Höhe der Südseite des Grabens Flurstück 38, führt in gerader Linie zu dieser und folgt dieser Grabenseite in die Flur 6 (dort Flurstück 22) bis zur Ostseite des Grabens Flurstück 141, folgt dieser nach Süden bis zur gedachten geraden Verlängerung der Südseite des Flurstücks 163, verläuft entlang

dieser bis zur Nordwestseite des Weges 162/3 und daran weiter bis zur Seureallee und entlang dieser nach Westen bis zum Weg Flurstück 208, der östlich parallel der Bahnlinie verläuft. Sie folgt dessen Ostseite nach Norden bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der auentypischen Geländeoberfläche und wechselfeuchter Standortverhältnisse, die Erhaltung und Entwicklung von Extensivgrünland auf nassen bis trockenen, wechselfeuchten und zeitweise überschwemmten Standorten insbesondere von Stromtal-, Nass- und Feuchtwiesen, außerdem von naturnahen Fließrinnen und Kleingewässern sowie von einzelnen Sukzessions- und Extensivackerflächen

 

-      als Standorte typischer, zum Teil seltener und gefährdeter, wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

-      als Lebens-, Teillebens-, und Rückzugsraum typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten,

 

-      zur Ergänzung und Vernetzung der Biotopstrukturen im Naturschutzgebiet "Laubenheimer - Bodenheimer Ried" und zur Abpufferung von Einflüssen auf diese aus den umgebenden intensiv genutzten Bereichen sowie

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit- oder Landeplatz zu nutzen;

 

3.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit für den Schutzzweck nachteilig zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

10.  Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in für den Schutzzweck nachteiliger Form zu verändern;

 

11.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

14.  Sukzessionsflächen zu nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

15.  Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

16.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art und Pilze einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

18.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20.  Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

21.  Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

22.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

23.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

24.  zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie zu reiten;

 

25.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art einschl. Modelldrachen zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen;

 

26.  Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen

 

1.   der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Gülle (oder anderer Flüssigdünger) und Klärschlamm; Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die erforderlich sind zur Entwicklung der in § 3 genannten Biotope, bleiben Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen vorbehalten;

 

2.   der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und für das Errichten von landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz und die Verbote Nr. 19 und 20 in § 4 dieser Verordnung bleiben davon unberührt;

 

3.   der ordnungsgemäßen Unterhaltung der bestehenden Wege;

 

4.   der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gräben in der Zeit vom 16. Oktober bis Ende Februar in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

5.   der Errichtung, Unterhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung eines Schweinemaststalles und einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle sowie betrieblich notwendiger Erweiterungen auf dem Flurstück 21/2, Flur 6, Gemarkung Bodenheim durch Herrn Peter Acker oder Hofnachfolger vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   das Reiten auf einvernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;

 

2.   die Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung baulicher Anlagen und Gärten, soweit diese zulässigerweise vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung errichtet bzw. angelegt wurden;

 

3.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 17. Juni 1998

       - 553 - 232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

 

Gerhard Fischer