316-017
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
“Am
Wolfsberg“
Stadt Neustadt a.d.Weinstraße
Vom 19. Januar 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13.02.1984, Nr. 5, 5. 126)
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVB1. 5. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVB1. S. 66), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Am Wolfsberg“.
§ 2
(1) Das etwa 3 ha große Gebiet
umfaßt Teile der Gemarkung Neustadt a.d.Weinstraße und zwar das Grundstück
Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine), Teile des Grundstückes Plan-Nr. 5110 1/2 Weg
entlang der Südmauer der Ruine, Grundstück Plan-Nr. 5127 1/2 Hang zwischen
diesem Weg und der t3stlichen Ruine, Grundstück Plan-Nr. 5129 Hauptteil des
Naturschutzgebietes und Grundstück Plan Nr. 5129 1/7 b Flächen um den
Osteingang des Wolfsbergtunnels.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:
Von der untersten,
westlichen Spitzkehre des Wolfsbergfußweges in gedachter, gerader Linie
aufwärts durch den Wald über die 2. und 3. zur 4. obersten westlichen
Spitzkehre dieses Fußweges. Von hier folgt die Grenze diesem Fußweg selbst bis
zu dessen Einmündung in den Wolfsburgweg, geht dann von hier wieder quer durch
den Wald in gerader Linie schräg aufwärts bis zum Ostende der Ruine und zieht
nun die ganze Ruine, an deren Fuß entlang, herum bis zur westlichen Ecke bei
der scharfen Umbiegung des Weges. Von dort verläuft die Grenze entlang der gut
ausgeprägten Geländekante in nordwestlicher Richtung durch den Wald in das
Speyerbachtal hinab. Nach Erreichung des Hangweges folgt sie diesem Weg entlang
in südöstlicher Richtung zum Osteingang des Wolfsbergtunnels, über diesen
hinaus und entlang der oberen Tunnelmauer hinab zum Bahnwärterhaus Posten 107,
von wo sie mit einer einspringenden Ecke zum Ausgangspunkt an der 1. westlichen
Spitzkehre des Wolfsbergfußweges zurückgelangt.
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§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der Steppenheiderelikte mit ihren seltenen und arten– reichen
Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen und aus wissenschaftlichen
Gründen. Schutzzweck ist
ferner die Erhaltung der Umgebung eines schützenswerten
Kultur- und Baudenkmals.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet mit
Ausnahme des Grundstückes Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Neu-, Um- oder Ausbauten von
Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile abzubauen
oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen;
5. die Wege zu verlassen,
unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten, Hunde frei laufen
zu lassen, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden, sowie
Modellflugzeuge zu betreiben;
6. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;
7. wildlebende, nicht jagdbaren
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder
zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu
stören;
8. gebietsfremde Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen.
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(2) Auf dem Grundstück Plan-Nr.
5124 (Wolfsburgruine) ist verboten:
1. wildlebenden nicht jagdbaren
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder
zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu
stören;
2. Bodenbestandteile abzubauen
oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen;
3. mit elektronischen
Verstärkeranlagen zu lärmen, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer
anzuzünden, sowie Modellflugzeuge zu betreiben.
(3) Auf dem Grundstück Plan-Nr.
5124 (Wolfsburgruine) ist es ohne Genehmigung verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Neu-, Um- oder Ausbauten von
Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durch- durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;
5. gebietsfremde Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, einschließlich der
Unterhaltung der Wanderwege;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd;
3. die Unterhaltung und den
Betrieb der Freileitungen;
4. die bestimmungsgemäße Benutzung
der Bahnanlagen;
5. die auf dem Grundstück Plan Nr.
5124 (Wolfsburgruine) zur Erhaltung der Bausubstanz und zur Gewährleistung der
Sicherheit der Besucher erforderlichen Arbeiten,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
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• (2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder
erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um-
oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell-oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Ziff. 4
Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert
sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 die Wege
verläßt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet, Hunde frei
laufen läßt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, sowie Modellflugzeuge
betreibt;
6. § 4 Abs. 1 Ziff. 6
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonstwie
beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Ziff. 7
wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie
tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt,
zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen
stört;
8. § 4 Abs. 1 Ziff. 8
gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere
einbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer auf dem Grundstück
Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Ziff. 1
wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie
tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt,
zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder
ähnlichen Handlungen stört;
2. § 4 Abs. 2 Ziff. 2
Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert
sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3. § 4 Abs. 2 Ziff. 3 mit
elektronischen Verstärkeranlagen lärmt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer
anzündet sowie Modellflugzeuge betreibt.
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(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer auf
dem Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ohne Genehmigung vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 3
Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 3
Ziff. 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätze
durchführt;
3. § 4 Abs. 3
Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Abs. 3
Ziff. 4 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder
sonstwie beschädigt;
5. § 4 Abs. 3
Ziff. 5 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere
einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt
die Verordnung über das Naturschutzgebiet am Wolfsberg in Neustadt
a.d.Weinstraße vom 15.12.1953 außer Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 19. Januar 1984
– 553–232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler