316-017

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 “Am Wolfsberg“

 

Stadt Neustadt a.d.Weinstraße

Vom 19. Januar 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13.02.1984, Nr. 5, 5. 126)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979

(GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983

(GVB1. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Am Wolfsberg“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das etwa 3 ha große Gebiet umfaßt Teile der Gemarkung Neustadt a.d.Weinstraße und zwar das Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine), Teile des Grundstückes Plan-Nr. 5110 1/2 Weg entlang der Südmauer der Ruine, Grundstück Plan-Nr. 5127 1/2 Hang zwischen diesem Weg und der t3stlichen Ruine, Grundstück Plan-Nr. 5129 Hauptteil des Naturschutzgebietes und Grundstück Plan Nr. 5129 1/7 b Flächen um den Osteingang des Wolfsbergtunnels.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:

 

Von der untersten, westlichen Spitzkehre des Wolfsbergfußweges in gedachter, gerader Linie aufwärts durch den Wald über die 2. und 3. zur 4. obersten westlichen Spitzkehre dieses Fußweges. Von hier folgt die Grenze diesem Fußweg selbst bis zu dessen Einmündung in den Wolfsburgweg, geht dann von hier wieder quer durch den Wald in gerader Linie schräg aufwärts bis zum Ostende der Ruine und zieht nun die ganze Ruine, an deren Fuß entlang, herum bis zur westlichen Ecke bei der scharfen Umbiegung des Weges. Von dort verläuft die Grenze entlang der gut ausgeprägten Geländekante in nordwestlicher Richtung durch den Wald in das Speyerbachtal hinab. Nach Erreichung des Hangweges folgt sie diesem Weg entlang in südöstlicher Richtung zum Osteingang des Wolfsbergtunnels, über diesen hinaus und entlang der oberen Tunnelmauer hinab zum Bahnwärterhaus Posten 107, von wo sie mit einer einspringenden Ecke zum Ausgangspunkt an der 1. westlichen Spitzkehre des Wolfsbergfußweges zurückgelangt.

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Steppenheiderelikte mit ihren seltenen und arten– reichen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen und aus wissenschaftlichen

Gründen. Schutzzweck ist ferner die Erhaltung der Umgebung eines schützenswerten

Kultur- und Baudenkmals.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet mit Ausnahme des Grundstückes Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ist es verboten:

 

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

 

2.   Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

 

4.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

 

5.   die Wege zu verlassen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten, Hunde frei laufen zu lassen, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;

 

 

7.   wildlebende, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

 

8.   gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

(2)  Auf dem Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ist verboten:

 

1.   wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

2.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

3.   mit elektronischen Verstärkeranlagen zu lärmen, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden, sowie Modellflugzeuge zu betreiben.

 

(3)  Auf dem Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ist es ohne Genehmigung verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.   Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durch- durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;

 

5.   gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen.

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, einschließlich der Unterhaltung der Wanderwege;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen;

 

4.   die bestimmungsgemäße Benutzung der Bahnanlagen;

 

5.   die auf dem Grundstück Plan Nr. 5124 (Wolfsburgruine) zur Erhaltung der Bausubstanz und zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher erforderlichen Arbeiten,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

4

 

 

 

• (2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell-oder Parkplätzen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Ziff. 5 die Wege verläßt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet, Hunde frei laufen läßt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, sowie Modellflugzeuge betreibt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Ziff. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonstwie beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Ziff. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Ziff. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einbringt.

 

 

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer auf dem Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Ziff. 1 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;

 

2.   § 4 Abs. 2 Ziff. 2 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Ziff. 3 mit elektronischen Verstärkeranlagen lärmt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet sowie Modellflugzeuge betreibt.

 

5

 

 

(3)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer auf dem Grundstück Plan-Nr. 5124 (Wolfsburgruine) ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 3 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Abs. 3 Ziff. 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätze durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 3 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 3 Ziff. 4 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonstwie beschädigt;

 

5.   § 4 Abs. 3 Ziff. 5 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einbringt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Verordnung über das Naturschutzgebiet am Wolfsberg in Neustadt a.d.Weinstraße vom 15.12.1953 außer Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 19. Januar 1984

  553–232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Dr. Schädler