316-057

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 “Lochbusch-Königswiesen“

 

kreisfreie Stadt Neustadt a.d. Weinstraße, Landkreis Bad Dürkheim

Vom 5. Sept. 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Okt. 1983, Nr. 42, S. 888)

 

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 GVB1. S. 36) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVB1. 5. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1S.23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Lochbusch-Königswiesen“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist etwa 190 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Geinsheim, kreisfreie Stadt  Neustadt a.d.Weinstraße und Teile der Gemarkung Haßloch, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2)       Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

 

Vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12237 ca. 25 in Richtung Südosten entlang des Nordufers des Speyerbaches bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 12237 1/3. Weiter den Speyerbach in  südlicher Richtung überquerend bis zur Ostgrenze des Flurstücks-

 Nr. 5286 1/10. Weiter entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 5286 1/10, 5288 1/2 und 5287 1/4 in südlicher Richtung bis zur Nordgrenze der Bundesstraße 39. Entlang dieser Grenze der Bundesstraße in westlicher Richtung bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 5291. Weiter in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 5291 bis zum nordwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks. Weiter in nord-nordwestlicher Richtung auf gedachter Linie den Woogwiesgraben (Flurstück Nr. 3501/2), die Flurstücke 5090 1/2, 5090 und den Ölwiesengraben (Flurstück Nr. 5017 1/2) querend bis zum süd-ostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 5091. Weiter zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung entlang der Ost-bzw. Südgrenze des Flurstücks Nr. 4298 1/2 (Graben) bis zum Graben Flurstück -Nr. 4898 1/2. Weiter entlang der westlichen Grabengrenze bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 5011 1/4. Weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenzen der Flurstücke 5011 1/4 bis 4986. Vom südostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4984 entlang dessen ostwärtiger Grenze, den Weg Flurstück Nr. 4825 1/2 in nördlicher Richtung überquerend bis zur Südostecke der Flurstücks Nr. 4829. Weiter entlang der Südgrenzen der Flurstücke 4829 bis 4891 in westlicher Richtung bis zur Westecke des Flurstücks Nr. 4891. Weiter entlang dessen Westgrenze Richtung Norden bis zum Flurstück Nr. 4898 1/2 (Graben). Den Graben Richtung Norden querend bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 4736. Weiter Richtung Westen entlang der Südgrenzen der Flurstücke Nr. 4736 bis 4731.

 

Der Westgrenze des Flurstücks Nr. 4731 in Richtung Norden folgend bis zum Speyerbach. Den Speyerbach überquerend zur westlichen Begrenzung des Flurstücks Nr. 11651, entlang dieser Grenze bis zum Waldgraben Flurstücks Nr. 11513 1/2. Der Nordgrenze des Waldgrabens nach Osten folgend ausschließlich des Flurstücks Nr. 11498 1/7 bis zum Weg Flurstück Nr. 11766 1/2. Weiter in ost-südostwärtiger Richtung auf einer gedachten Geraden bis zur Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 11786 und 11787/2. Von hier weiter in allgemein ostwärtiger Richtung auf einer gedachten Geraden bis zum nordostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 11835/1. Weiter in Richtung Süden entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 11835/1, 11997 und 12153 bis zum ostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12153. Weiter auf gedachter Linie Richtung Süden das Flurstück Nr. 12240 querend bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 12154. Weiter entlang der Süd grenzen der Flurstücke Nrn. 12240, 11844 und 1241 bis zur Südecke des Flurstücks Nr. 12241. Dann Richtung Norden ca. 162 m entlang der Ostgrenze des Kandelgrabens (Flurstück Nr. 12241/2), weiter Richtung Osten ca. 138 m entlang dessen Südgrenze, ca. 75 m in Richtung Süden entlang dessen Westgrenze und schließlich ca. 300 m Richtung Osten entlang der Südgrenze des Kandelgrabens bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12250/7. Weiter Richtung Süden entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 12250/7 und 12236 1/2 bis zum Ausgangspunkt am Speyerbach.

 

(3)  Die Grenze der Exklave (Wunderseggenried) verläuft wie folgt:

 

Beginnend auf einem Punkt der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5089 ca. 97 m westlich des südostwärtigen Eckpunktes dieses Flurstücks. Weiter ca. 100 m entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 5089 in westlicher Richtung bis zu einem Punkt auf dieser Grenze, der ca. 170 m von dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 5089 entfernt ist. Weiter auf einer gedachten Linie deren Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 5089 ca. 225 m ostwärts der Nordwestecke dieses Flurstücks liegt, ca. 146 m in nördlicher Richtung. Weiter ca. 100 m in ostwärtiger Richtung in einem Abstand von ca. 60 m parallel zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 5089 bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie zwischen einem Punkt auf der Südgrenze des Flurstücks Nr. 5089 (ca. 97 m westlich der Südostecke dieses Flurstücks) und einem Punkt auf der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 5089 (ca. 84 m westlich der Nordostecke dieses Flurstücks). Weiter ca. 143 in auf dieser gedachten Linie in südlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines landschaftsökologisch zusammenhängenden Gebietes mit Niedermoor-, Feuchtwiesen-, Waldrand- und Waldgesellschaften als Standorte seltener wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener wildlebender Tierarten.

 

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3.Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 

4.eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

5.Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.AbfallbeSeitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.Bodenbestartdteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

10.stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11.Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

12.zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13.Modellfahrzeuge aller Art zu betreiben;

 

14.Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15.die Wege zu verlassen;

 

16.Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

17.Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder

      aus nicht landschaftsangepaßten Materialien zu errichten;

 

18 .Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

20 .wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang an

zubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22 .Biozide anzuwenden;

 

23. den Grundwasserstand abzusenken.

 

(2)      Ohne Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde ist es verboten, Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.        für die ordnungsgemäße land– und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 18 und 23 sowie § 4 Abs. 2;

 

2.        für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 17;

 

3.       für die Unterhaltung und das Betreiben von Energiefreileitungen mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 14, Nr.19 (hier: wildwachsende Pflanzen aller Art abzubrennen) und Nr. 22;

 

4.        für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 22;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

 

(2 )  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3. § 4Abs.1 Nr.3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4 .§ 4Abs.1 Nr.4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5.§ 4Abs.1 Nr.5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6 .§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.§ 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12. § 4Abs.1 Nr.12reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufgestellt;
13 .§ 4Abs.1 Nr.13Modellfahrzeuge aller Art betreibt;
14 .§ 4Abs.1 Nr.14Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4Abs.1 Nr.15die Wege verläßt;
16  § 4Abs.1 Nr.16Hunde frei laufen läßt, Hunde ausbildet;

 

17  § 4 Abs. 1 Nr. 17 Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Per-

sonen oder aus nicht landschaftsangepaßten Materialien errichtet;

 

18 .§ 4 Abs. 1 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19 .§ 4 Abs. 1 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang an

     bringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-

         oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

22 .§ 4Abs.1 Nr. 22 Biozide anwendet;
23 .§ 4Abs.1 Nr. 23 den Grundwasserstand absenkt;
24. § 4Abs.2 ohne Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde Grünland in

andere Nutzungsarten umwandelt.

 


               § 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, denO5.09.1983

 

–553–232-

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler

 

316-057

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung über das

Naturschutzgebiet

 

 “Lochbusch–Königswiesen“

 

Kreisfreie Stadt Neustadt/Weinstraße, Landkreis Bad Dürkheim

Vom 21. Januar 1985

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 1985, Nr. 5, S. 129)

                                                         

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vorn 5. Februar 1979 (GVBI. 5. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBI. 5. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet “Lochbusch– Königswiesen“, kreisfreie Stadt Neustadt/Weinstraße, Landkreis

Bad Dürkheim vom 5. September 1983 (StAnz. 5. 888) wird wie

folgt geändert:           

 

1.  Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

“(4) Die Flurstücke Nrn. 12 177 1/2, 12 178, 12 179, 12 180, 12 181, 12 182, 12 183, 12 184, 12 242/33 und 12 250/7 gehören nicht zum Naturschutzgebiet.“

 

2.  Die nach § 1 als Anlage beigefügte Karte wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Karte ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstr., den 21. Januar 1985

553–232            Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                         Dr. Schädler