316-057
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
kreisfreie Stadt
Neustadt a.d. Weinstraße, Landkreis Bad Dürkheim
Vom 5. Sept. 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
24. Okt. 1983, Nr. 42, S. 888)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 GVB1.
S. 36) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVB1.
5. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 5. Februar 1979 (GVB1S.23) wird verordnet:
§ 1
Das
in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Lochbusch-Königswiesen“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 190 ha
groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Geinsheim, kreisfreie Stadt Neustadt a.d.Weinstraße und Teile der
Gemarkung Haßloch, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:
Vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12237 ca. 25 in Richtung
Südosten entlang des Nordufers des Speyerbaches bis zur Westgrenze des Flurstücks
Nr. 12237 1/3. Weiter den Speyerbach in
südlicher Richtung überquerend bis zur Ostgrenze des Flurstücks-
Nr. 5286 1/10. Weiter entlang der Ostgrenzen
der Flurstücke Nr. 5286 1/10, 5288 1/2 und 5287 1/4 in südlicher Richtung bis zur
Nordgrenze der Bundesstraße 39. Entlang dieser Grenze der Bundesstraße in
westlicher Richtung bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 5291. Weiter
in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 5291 bis zum
nordwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks. Weiter in nord-nordwestlicher
Richtung auf gedachter Linie den Woogwiesgraben (Flurstück Nr. 3501/2), die
Flurstücke 5090 1/2, 5090 und den Ölwiesengraben (Flurstück Nr. 5017 1/2)
querend bis zum süd-ostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 5091. Weiter
zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung entlang der Ost-bzw.
Südgrenze des Flurstücks Nr. 4298 1/2 (Graben) bis zum Graben Flurstück -Nr.
4898 1/2. Weiter entlang der westlichen Grabengrenze bis zur Südgrenze des
Flurstücks Nr. 5011 1/4. Weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenzen
der Flurstücke 5011 1/4 bis 4986. Vom südostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 4984 entlang dessen ostwärtiger Grenze, den Weg Flurstück Nr. 4825 1/2 in
nördlicher Richtung überquerend bis zur Südostecke der Flurstücks Nr. 4829.
Weiter entlang der Südgrenzen der Flurstücke 4829 bis 4891 in westlicher
Richtung bis zur Westecke des Flurstücks Nr. 4891. Weiter entlang dessen
Westgrenze Richtung Norden bis zum Flurstück Nr. 4898 1/2 (Graben). Den Graben
Richtung Norden querend bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 4736. Weiter
Richtung Westen entlang der Südgrenzen der Flurstücke Nr. 4736 bis 4731.
Der Westgrenze des Flurstücks Nr. 4731 in Richtung Norden folgend bis
zum Speyerbach. Den Speyerbach überquerend zur westlichen Begrenzung des
Flurstücks Nr. 11651, entlang dieser Grenze bis zum Waldgraben Flurstücks Nr.
11513 1/2. Der Nordgrenze des Waldgrabens nach Osten folgend ausschließlich des
Flurstücks Nr. 11498 1/7 bis zum Weg Flurstück Nr. 11766 1/2. Weiter in
ost-südostwärtiger Richtung auf einer gedachten Geraden bis zur Grenze zwischen
den Flurstücken Nr. 11786 und 11787/2. Von hier weiter in allgemein ostwärtiger
Richtung auf einer gedachten Geraden bis zum nordostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 11835/1. Weiter in Richtung Süden entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nr.
11835/1, 11997 und 12153 bis zum ostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12153.
Weiter auf gedachter Linie Richtung Süden das Flurstück Nr. 12240 querend bis
zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 12154. Weiter entlang der Süd grenzen der
Flurstücke Nrn. 12240, 11844 und 1241 bis zur Südecke des Flurstücks Nr. 12241.
Dann Richtung Norden ca. 162 m entlang der Ostgrenze des Kandelgrabens
(Flurstück Nr. 12241/2), weiter Richtung Osten ca. 138 m entlang dessen
Südgrenze, ca. 75 m in Richtung Süden entlang dessen Westgrenze und schließlich
ca. 300 m Richtung Osten entlang der Südgrenze des Kandelgrabens bis zum
nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 12250/7. Weiter Richtung Süden entlang
der Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 12250/7 und 12236 1/2 bis zum Ausgangspunkt
am Speyerbach.
(3) Die Grenze der Exklave (Wunderseggenried)
verläuft wie folgt:
Beginnend auf einem Punkt der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5089
ca. 97 m westlich des südostwärtigen Eckpunktes dieses Flurstücks. Weiter ca.
100 m entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 5089 in westlicher Richtung bis
zu einem Punkt auf dieser Grenze, der ca. 170 m von dem südwestlichen Eckpunkt
des Flurstücks Nr. 5089 entfernt ist. Weiter auf einer gedachten Linie deren
Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 5089 ca. 225 m ostwärts der
Nordwestecke dieses Flurstücks liegt, ca. 146 m in nördlicher Richtung. Weiter
ca. 100 m in ostwärtiger Richtung in einem Abstand von ca. 60 m parallel zur
Nordgrenze des Flurstücks Nr. 5089 bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten
Linie zwischen einem Punkt auf der Südgrenze des Flurstücks Nr. 5089 (ca. 97 m
westlich der Südostecke dieses Flurstücks) und einem Punkt auf der Nordgrenze des
Flurstücks Nr. 5089 (ca. 84 m westlich der Nordostecke dieses Flurstücks).
Weiter ca. 143 in auf dieser gedachten Linie in südlicher Richtung zum
Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung eines landschaftsökologisch zusammenhängenden Gebietes mit
Niedermoor-, Feuchtwiesen-, Waldrand- und Waldgesellschaften als Standorte
seltener wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum seltener wildlebender Tierarten.
Das
Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2.Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3.Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4.eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
5.Einfriedungen aller Art zu errichten
oder zu erweitern;
6.AbfallbeSeitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7.feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
8.Bodenbestartdteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
9.Grund- oder Oberflächenwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;
10.stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11.Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
12.zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
13.Modellfahrzeuge aller Art zu
betreiben;
14.Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
15.die Wege zu verlassen;
16.Hunde frei laufen zu lassen, Hunde
auszubilden;
17.Jagdhütten und geschlossene
Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder
aus nicht landschaftsangepaßten Materialien zu errichten;
18 .Flächen aufzuforsten, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20 .wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang an
zubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
21. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22 .Biozide anzuwenden;
23. den Grundwasserstand abzusenken.
(2) Ohne Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde ist es
verboten, Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die
erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land– und forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn.
18 und 23 sowie § 4 Abs. 2;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 17;
3. für die Unterhaltung und das Betreiben von Energiefreileitungen
mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 14, Nr.19 (hier: wildwachsende Pflanzen
aller Art abzubrennen) und Nr. 22;
4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der
Zeit vom 1. November bis 28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr.
22;
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2 )
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3.
§ 4Abs.1 Nr.3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
4 .§ 4Abs.1 Nr.4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5.§ 4Abs.1 Nr.5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6 .§ 4 Abs. 1 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7.§ 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
auf andere Weise verändert;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt;
12.
§ 4Abs.1 Nr.12reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufgestellt;
13 .§ 4Abs.1 Nr.13Modellfahrzeuge aller Art betreibt;
14 .§ 4Abs.1 Nr.14Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4Abs.1 Nr.15die Wege verläßt;
16 § 4Abs.1 Nr.16Hunde frei laufen
läßt, Hunde ausbildet;
17 § 4 Abs. 1 Nr. 17
Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Per-
sonen oder aus nicht
landschaftsangepaßten Materialien errichtet;
18
.§ 4 Abs. 1 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
19
.§ 4 Abs. 1 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
20.
§ 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang an
bringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt;
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22
.§ 4Abs.1 Nr. 22 Biozide anwendet;
23 .§ 4Abs.1 Nr. 23 den Grundwasserstand absenkt;
24. § 4Abs.2 ohne Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde Grünland in
andere Nutzungsarten umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, denO5.09.1983
–553–232-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler
316-057
Rechtsverordnung
zur Änderung der
Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet
“Lochbusch–Königswiesen“
Kreisfreie Stadt
Neustadt/Weinstraße, Landkreis Bad Dürkheim
Vom 21. Januar 1985
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 1985, Nr. 5, S. 129)
Auf Grund des §
21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vorn 5. Februar 1979 (GVBI. 5.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBI. 5.
66), BS 791-1, wird verordnet:
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
“Lochbusch– Königswiesen“, kreisfreie Stadt Neustadt/Weinstraße, Landkreis
Bad Dürkheim vom 5. September 1983 (StAnz. 5. 888) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2
wird folgender Absatz 4 angefügt:
“(4) Die Flurstücke Nrn. 12 177 1/2, 12 178, 12
179, 12 180, 12 181, 12 182, 12 183, 12 184, 12 242/33 und 12 250/7 gehören
nicht zum Naturschutzgebiet.“
2. Die nach §
1 als Anlage beigefügte Karte wird durch die dieser Verordnung als Anlage
beigefügte Karte ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstr., den 21. Januar 1985
– 553–232 – Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler