316-108

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Mußbacher Baggerweiher“

 

kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Vorn 29.09.1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 23.10.1989, Nr. 39, 5. 986)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.März 1987 (GVB1. S. 70), in Verbindung mit

§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979. (GVB1. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Mußbacher Baggerweiher“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 18,6 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Mußbach, kreisfreie Stadt Neustadt a . d . Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

Ausgehend vom Treffpunkt des die Bahnlinie Ludwigshafen-Neustadt begleitenden “Rotbäumelweges“ mit dem parallel zum Böschungsfuß der ostseitigen Böschung der Bundesautobahn A 65 verlaufenden Weg folgt sie diesem Weg ca. 430 m in nordöstlicher Richtung bis zur Abzweigung des “Mittelweges“. Sie verläuft sodann entlang des “Mittelweges“ etwa 600 m in östlicher, sodann ca. 200 m in südlicher Richtung bis zum Zusammentreffen des “Mittelweges“ mit dem die Bahnlinie Ludwigshafen-Neustadt nördlich begleitenden “Rotbäumelweg“. Sie folgt diesem ca. 780 m in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3)   Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.


 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung einer ehemaligen Sand- und Kiesentnahmestelle sowie ihrer unmittelbaren Umgebung mit einem vielfältigen Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen wie Tief- und Flachwasserbereichen, kleinen Inseln, Steilufern, Rohboden- und Kiesflächen, Röhrichtbeständen, Ruderalfluren und teilweise nicht mehr genutzten Obstgrundstücken,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets in seiner Funktion als wichtigem Brut-, Durchzugs- oder Überwinterungsbiotop für teils bestandsbedrohte, teils störungsempfindliche Vogelarten sowie als Lebens- oder Teillebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften,

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus wissenschaftlichen Gründen.


 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahrnen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

4.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern

 

6.    Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

7.    Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.    feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

9.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern, anzulegen oder zu beseitigen sowie Grund– oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10.   das Gebiet zu betreten;


 

 

 

11.   zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben,. das Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;

 

12.   Biozide anzuwenden;

 

13.   mineralische •oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

15.   wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.   Wildfütterungsanlagen zu errichten oder zu betreiben;

 

19.   die Jagd auf Wasservögel auszuüben;

 

20.   zu angeln sowie Stege zu errichten;

 

21.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

22.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

23.   Feuer anzuzünden;

 

24.   zu lärmen, Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu. betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

(2)   Darüberhinaus ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln.


 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen

 

1.  der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im jetzigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2;

 

2.  der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. -18 und 19; die obere Jagdbehörde kann in Absprache mit der Landespflegebehörde Ausnahmen vom Verbot der Jagd auf Wasservögel zulassen;

 

3.  der Unterhaltung der vorhandenen Wege mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr.12,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Reparatur, die Wartung und die Unterhaltung der bestehenden 110-kV-Freileitung der Pfalzwerke AG, sofern die erforderlichen Handlungen oder Maßnahmen der Landespflegebehörde vor Beginn der Arbeiten angezeigt und einvernehmlich mit ihr abgestimmt wurden.

 

(3)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;


 

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert, anlegt oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 das Gebiet betritt;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 im Naturschutzgebiet badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt oder das Gewässer mit Booten aller Art befährt;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 mineralische oder organische‘ Düngemittel anwendet;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr.14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17.   § 4 Abs. 1 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 Wildfütterungsanlagen errichtet oder betreibt;

19.              § 4 Abs.    1 Nr. 19 die Jagd auf Wasservögel ausübt;
20 .   § 4 Abs.  1 Nr.  20 angelt sowie wer Stege errichtet;

 

21.   § 4 Abs. 1 Nr. 21 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

22.   § 4 Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

23.   § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet;

 

24.   § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt, Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

25.   § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.


 

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989

 

-  553 – 232 -

-  44 - 237 -

 

 

                             Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

Dr. Fader