316-108
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
kreisfreie
Stadt Neustadt an der Weinstraße
Vorn
29.09.1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 23.10.1989, Nr. 39, 5. 986)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.März 1987
(GVB1. S. 70), in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5.
Februar 1979. (GVB1. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Mußbacher Baggerweiher“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 18,6 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Mußbach, kreisfreie Stadt Neustadt a . d .
Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im
Südwesten beginnend, wie folgt:
Ausgehend vom Treffpunkt des die
Bahnlinie Ludwigshafen-Neustadt begleitenden “Rotbäumelweges“ mit dem parallel
zum Böschungsfuß der ostseitigen Böschung der Bundesautobahn A 65 verlaufenden
Weg folgt sie diesem Weg ca. 430 m in nordöstlicher Richtung bis zur Abzweigung
des “Mittelweges“. Sie verläuft sodann entlang des “Mittelweges“ etwa 600 m in
östlicher, sodann ca. 200 m in südlicher Richtung bis zum Zusammentreffen des
“Mittelweges“ mit dem die Bahnlinie Ludwigshafen-Neustadt nördlich begleitenden
“Rotbäumelweg“. Sie folgt diesem ca. 780 m in westlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege
gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung einer ehemaligen
Sand- und Kiesentnahmestelle sowie ihrer unmittelbaren Umgebung mit einem
vielfältigen Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen wie Tief- und
Flachwasserbereichen, kleinen Inseln, Steilufern, Rohboden- und Kiesflächen,
Röhrichtbeständen, Ruderalfluren und teilweise nicht mehr genutzten
Obstgrundstücken,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets in
seiner Funktion als wichtigem Brut-, Durchzugs- oder Überwinterungsbiotop für
teils bestandsbedrohte, teils störungsempfindliche Vogelarten sowie als Lebens-
oder Teillebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus wissenschaftlichen Gründen.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahrnen von Straßen oder
Wegen durchzuführen;
3. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
4. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern
6. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
7. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu
verändern, anzulegen oder zu beseitigen sowie Grund– oder Oberflächenwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen;
10. das Gebiet zu betreten;
11. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen,
Eissport zu betreiben,. das Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;
12. Biozide anzuwenden;
13. mineralische •oder organische Düngemittel
anzuwenden;
14. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. Wildfütterungsanlagen zu errichten oder zu
betreiben;
19. die Jagd auf Wasservögel auszuüben;
20. zu angeln sowie Stege zu errichten;
21. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
23. Feuer anzuzünden;
24. zu lärmen, Modellfahrzeuge, Modellschiffe
oder Modellflugzeuge zu. betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
25. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Darüberhinaus ist es ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde verboten, eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen
1. der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung
im jetzigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung
des § 4 Abs. 2;
2. der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. -18 und 19; die obere Jagdbehörde kann in
Absprache mit der Landespflegebehörde Ausnahmen vom Verbot der Jagd auf
Wasservögel zulassen;
3. der Unterhaltung der vorhandenen Wege mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr.12,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Reparatur, die Wartung und die
Unterhaltung der bestehenden 110-kV-Freileitung der Pfalzwerke AG, sofern die
erforderlichen Handlungen oder Maßnahmen der Landespflegebehörde vor Beginn der
Arbeiten angezeigt und einvernehmlich mit ihr abgestimmt wurden.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer einschließlich
ihrer Ufer verändert, anlegt oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
benutzt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 das Gebiet betritt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 im Naturschutzgebiet badet,
schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt oder das Gewässer mit Booten aller
Art befährt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 mineralische oder
organische‘ Düngemittel anwendet;
14. § 4 Abs. 1 Nr.14 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Wildfütterungsanlagen
errichtet oder betreibt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Jagd auf
Wasservögel ausübt;
20 . §
4 Abs. 1 Nr. 20 angelt sowie wer Stege errichtet;
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet;
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt, Modellfahrzeuge,
Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Hunde frei laufen läßt oder
ausbildet.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße,
den 29.09.1989
- 553 – 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Fader