316-114
Rechtsverordnung
über
das Naturschutzgebiet
Kreisfreie
Stadt Neustadt a.d.W.
Vom
29.09.1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 04.12.1989,
Nr. 45, S. 1128) Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.März 1987 (GVB1. 5.
70), in Verbindung mit
§ 43 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1.S.23) wird
verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und
in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand-Berggewanne“
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 5,3 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Gimmeldingen,kreisfreie Stadt Neustadt
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten
beginnend, wie folgt:
Vom
südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 1656 (an der Einmündung des
Weges “Gelbwärts“, Flurst.–Nr.
1683/4, in die Straße “Im Tal“, Flurst.–Nr.
1683/11) der Westgrenze dieser Parzelle nach Norden bis zur Südostecke des
Grundstücks Flurst.–Nr. 3112 folgend, sodann der Ost-grenze der letztgenannten
Parzelle in nordnordöstlicher Richtung ca. 260 m entlang bis zum nordwestlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurst.–Nr. 1531/3. Von dort verläuft sie auf der
nördlichen Grenzlinie dieses Grundstücks nach OstsüdosLen bis zu dessen
nordöstlicher Ecke, knickt an dieser Stelle nach Süden ab und folgt sodann der
Nord– grenze der Parzelle Flurst.–Nr. 1555/2 bis zum Auftreffen auf den
“Fürstenuueg“, Flurst.–Nr. 834/8. Die Grenze begleitet diesen Weg westseits in
südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den nordwestlichen Eckpunkt der
Straße “Gelbwärts“, Flurst.–Nr. 1683/9; sie folgt dieser Straße etwa 19 m nach
Südwesten bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.–Nr. 1578/4. Sie
umfährt das Grundstück entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Treffpunkt mit der
Nordgrenze der Parzelle Flurst.Nr. 1580/4, folgt dieser in westlicher Richtung
bis zur Nordostecke des Grundstücks Flurst.–Nr. 1580/1, begleitet die Ostgrenze
dieser Parzelle sowie der Parzelle Flurst.–Nr. 1582 bis zu deren südöstlichstem
Punkt, führt von da aus in gedachter Linie in 30 m Abstand zur westl.
Begrenzungslinie der Straße “Gelbwärts“ (Flurstück Nr. 1683/9) zur nördlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 1603/2, folgt dieser in westlicher Richtung, zieht
dann 20 m entlang der südlichen Grenze dieses Grundstückes, um von dort in
südwestlicher Richtung auf einer gedachten Linie, die 35 m parallel der
nördlichen Grenze des Weges “Gelbwärts“ (Flurstück–Nr. 1683/9) bis zum Auftreffen
auf die westliche Grenze des Grundstückes
Flurstück–Nr. 1632 zu verlaufen. Sie folgt dieser Grenze etwa 20 m in
nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die östliche Begrenzung des
Grundstücks Flurst.Nr. l642.Dieser entlang in südwestlicher Richtung bis zum
südöstlichen Eckpunkt des genannten Grundstücks, sodann in gerader Verlängerung
dieser Linie das Grundstück Flurst.Nr. 1641/1 überquerend bis zum Auftreffen
auf die Nordgrenze der Parzelle Flurst.Nr.1641, der Grenzlinie dieser Parzelle
zunächst in südöstlicher, dann südwestlicher Richtung folgend bis zum
westlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 1637, weiter entlang dessen
südwestlicher Grenze bis zu deren Auftreffen auf die Wegeparzelle “Gelbwärts“
(Flurst.Nr. 1683/9). Von dort schwenkt sie nach Westen und kehrt auf den
südlichen Grenzlinien der Grundstücke Elurst.–Nrn. 1655/2, 1655 und 1656 zum
Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald–
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungs- formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder .vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
l2. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen
von Straßen oder
Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang
sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1.
Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung
bestehender Freileitungen, Kabel
oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit
der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes– pflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze,-
, Baumgruppen
oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
l4. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate,
Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
Ii
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchführt;
5. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 29.09.1989
– 553 – 232 –
- 44 - 257 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Fader