316-114

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand –Berggewanne“

 

Kreisfreie Stadt Neustadt a.d.W.

Vom 29.09.1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 04.12.1989, Nr. 45, S. 1128) Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.März 1987 (GVB1. 5. 70), in Verbindung mit

§ 43 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1.S.23) wird verordnet:

 

§ 1

 

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand-Berggewanne“

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 5,3 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Gimmeldingen,kreisfreie Stadt Neustadt

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft,     im Südwesten beginnend, wie folgt:

      Vom südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 1656 (an der Einmündung des Weges “Gelbwärts“, Flurst.–Nr.

1683/4, in die Straße “Im Tal“, Flurst.–Nr. 1683/11) der Westgrenze dieser Parzelle nach Norden bis zur Südostecke des Grundstücks Flurst.–Nr. 3112 folgend, sodann der Ost-grenze der letztgenannten Parzelle in nordnordöstlicher Richtung ca. 260 m entlang bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.–Nr. 1531/3. Von dort verläuft sie auf der nördlichen Grenzlinie dieses Grundstücks nach OstsüdosLen bis zu dessen nordöstlicher Ecke, knickt an dieser Stelle nach Süden ab und folgt sodann der Nord– grenze der Parzelle Flurst.–Nr. 1555/2 bis zum Auftreffen auf den “Fürstenuueg“, Flurst.–Nr. 834/8. Die Grenze begleitet diesen Weg westseits in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den nordwestlichen Eckpunkt der Straße “Gelbwärts“, Flurst.–Nr. 1683/9; sie folgt dieser Straße etwa 19 m nach Südwesten bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.–Nr. 1578/4. Sie umfährt das Grundstück entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Treffpunkt mit der Nordgrenze der Parzelle Flurst.Nr. 1580/4, folgt dieser in westlicher Richtung bis zur Nordostecke des Grundstücks Flurst.–Nr. 1580/1, begleitet die Ostgrenze dieser Parzelle sowie der Parzelle Flurst.–Nr. 1582 bis zu deren südöstlichstem Punkt, führt von da aus in gedachter Linie in 30 m Abstand zur westl. Begrenzungslinie der Straße “Gelbwärts“ (Flurstück Nr. 1683/9) zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1603/2, folgt dieser in westlicher Richtung, zieht dann 20 m entlang der südlichen Grenze dieses Grundstückes, um von dort in südwestlicher Richtung auf einer gedachten Linie, die 35 m parallel der nördlichen Grenze des Weges “Gelbwärts“ (Flurstück–Nr. 1683/9) bis zum Auftreffen


 

auf die westliche Grenze des Grundstückes Flurstück–Nr. 1632 zu verlaufen. Sie folgt dieser Grenze etwa 20 m in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die östliche Begrenzung des Grundstücks Flurst.Nr. l642.Dieser entlang in südwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des genannten Grundstücks, sodann in gerader Verlängerung dieser Linie das Grundstück Flurst.Nr. 1641/1 überquerend bis zum Auftreffen auf die Nordgrenze der Parzelle Flurst.Nr.1641, der Grenzlinie dieser Parzelle zunächst in südöstlicher, dann südwestlicher Richtung folgend bis zum westlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 1637, weiter entlang dessen südwestlicher Grenze bis zu deren Auftreffen auf die Wegeparzelle “Gelbwärts“ (Flurst.Nr. 1683/9). Von dort schwenkt sie nach Westen und kehrt auf den südlichen Grenzlinien der Grundstücke Elurst.–Nrn. 1655/2, 1655 und 1656 zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist

 

-     die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang  anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs- formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

 

 

 

8.    Tiere, Pflanzen oder .vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

l2.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

         1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
         2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen

             von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

  3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

 

(1)     § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

      1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang

                  sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

      2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

      3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender       Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder  Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes– pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

      5.    § 4 Abs.  1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,-
        ,    Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
           

 

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

l4.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

     17.    § 4  Abs. 1  Nr. 17  Feuer anzündet;
     18.    § 4  Abs. 1  Nr. 18  die Wege verläßt;
     19.    § 4  Abs. 1  Nr. 19  Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

Ii

 

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen

durchführt;

 

5.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989

553 – 232 –

-   44 - 257 -

 

                             Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

Dr. Fader