316-169
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
kreisfreie Stadt
Neustadt an der Weinstraße
Vom 18. März 1992
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz v. 04. Mai 1992, Nr.15, S.363)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch Art.
10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Wetterkreuz“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 24 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Diedesfeld, kreisfreie Stadt Neustadt an der
Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen
beginnend, wie folgt:
Vom Abzweig des Weges zum Berghaus vom
Klausentalweg Flurst.Nr. 4863/1 dem Weg zum Berghaus folgend bis zur westlichen
Grenze des Flurstücks mit der Nr. 4818 unmittelbar vor dem Berghaus. Von dort
nach Norden entlang der Flurstücke mit den Nrn. 4818, 4824, 4825/2 und 4828/12,
dann entlang der Nordgrenze des letztgenannten Flurstücks, anschließend den
westlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 4832/12, 4833, 4833/12 und 4835
folgend, im weiteren der Südostgrenze des Flurst.Nr. 4843/5 dann der
Südwest-grenze des Flurst.Nr. 4843/6 und anschließend den östlichen Grenzen des
letztgenannten Flurstücks und der Flurstücke mit den Nrn. 4843/2 und 4843 sowie
der nördlichen Grenze des Flurstücks mit der Nr. 4842; sie führt anschließend
auf kürzester gedachter Linie vom nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten
Flurstücks zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks mit der Nr. 4683 und dann
an dessen Nordgrenze und Ostgrenze entlang.
Sie verläuft von dort weiter entlang des “Hinteren
Siebenweges“ bis zur Einmündung des “Vorderen Siebenweges• (Flurst.Nr. 4622>
und von dort bis zur Einmündung des Klau-sentalweges und anschließend entlang
dieses Weges zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege
sowie die genutzten Flächen um das Berghaus gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Rechtsverordnung.
§
3
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Entwicklung eines,
durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebietes,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils
bestandsbedrohter Tierarten,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
l
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile wie ‘Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, -Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
auf zustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. §
4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. §
4 Abs. 1
Nr. 18 die
Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde
frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
pflegegesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahr-
lässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbauxnaf3nahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum
Auf suchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Neustadt a.d.Weinstraße, den 18. März 1992
– 553 – 232 –
- 44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund