316-170

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Im Erb“

 

kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Vom 18. März 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 04. Mai 1992, Nr.15, S.365)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Im Erb“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 11,5 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

Vom westlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 2857/4 an der Käsgasse aus entlang der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks, dann weiter entlang der südlichen Grenze des Flurst.Nr. 2587 bis zur westlichen Grenze des Flurst.Nr. 2857/11, nun entlang der genannten und der südlichen Grenze dieses Flurstücks sowie der südlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2857/26 und 2857/12, dann in allgemein nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2857/12, 2857/30 und 2857/29; sie verläuft nun entlang der südlichen Grenze des Flurst.Nr. 2792 nach Osten und anschließend entlang der östlichen bzw. südöstlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2792 bis 2795, 2857/16, 2857/17 und 2056 in nördlicher Richtung bis zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 2842; sie folgt dieser nach Osten und anschließend der Nordostseite dieses Flurstücks und der Nordostseite des Flurst.Nr. 2840 nach Südosten und verläuft anschließend entlang der Ostseite des letztgenannten Flurstücks und der Obergasse Flurst.Nr. 2379/6 nach Süden bis zur Südgrenze des


                                                                                 bZli

 

 

 

Flurst.Nr.2813/2. Sie folgt dieser und der Südostgrenze des Flurst.Nr. 2809 nach Westen bis zum Fußweg Flurst.Nr. 2788/2 und anschließend diesem bis zur nördlichen Grenze des Flurst.Nr. 2710/3. Sie folgt dieser und den Nordgrenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2710/4, 2712 und 2780 nach Westen, schwenkt entlang der Westseite des letztgenannten Flurstücks nach Süden bis zur Käsgasse Flurst.Nr. 2713/2 und führt entlang dieser in westlicher Richtung zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

(3)     Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und  Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu. ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

       5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen

oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;


 

 

 

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zustellen;

 

16.  zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.  Feuer anzuzünden;

 

18.  die Wege zu verlassen;

 

19.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;


 

 

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 (2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 


 

 

 

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie ~fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

17.  § 4  Abs.  1 Nr.  17 Feuer anzündet;
18.  § 4  Abs.  1 Nr.  18 die Wege verläßt;
19.  § 4  Abs.  1 Nr.  19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.


 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
       pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr-
       lässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 Neustadt a.d.Weinstraße, den 18. März 1992

       – 553 – 232 
        – 44 – 237 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Rainer Rund