316-170
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Im
Erb“
kreisfreie Stadt
Neustadt an der Weinstraße
Vom 18. März 1992
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz v. 04. Mai 1992, Nr.15, S.365)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art.
10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Im Erb“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 11,5 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt an der
Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen
beginnend, wie folgt:
Vom westlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 2857/4 an
der Käsgasse aus entlang der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks, dann
weiter entlang der südlichen Grenze des Flurst.Nr. 2587 bis zur westlichen
Grenze des Flurst.Nr. 2857/11, nun entlang der genannten und der südlichen
Grenze dieses Flurstücks sowie der südlichen Grenzen der Flurstücke mit den
Nrn. 2857/26 und 2857/12, dann in allgemein nördlicher Richtung entlang der
östlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2857/12, 2857/30 und 2857/29; sie
verläuft nun entlang der südlichen Grenze des Flurst.Nr. 2792 nach Osten und
anschließend entlang der östlichen bzw. südöstlichen Grenzen der Flurstücke mit
den Nrn. 2792 bis 2795, 2857/16, 2857/17 und 2056 in nördlicher Richtung bis
zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 2842; sie folgt dieser nach Osten und
anschließend der Nordostseite dieses Flurstücks und der Nordostseite des
Flurst.Nr. 2840 nach Südosten und verläuft anschließend entlang der Ostseite
des letztgenannten Flurstücks und der Obergasse Flurst.Nr. 2379/6 nach Süden
bis zur Südgrenze des
bZli
Flurst.Nr.2813/2. Sie folgt dieser und der
Südostgrenze des Flurst.Nr. 2809 nach Westen bis zum Fußweg Flurst.Nr. 2788/2
und anschließend diesem bis zur nördlichen Grenze des Flurst.Nr. 2710/3. Sie
folgt dieser und den Nordgrenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2710/4, 2712 und 2780 nach Westen, schwenkt entlang der
Westseite des letztgenannten Flurstücks nach Süden bis zur Käsgasse Flurst.Nr.
2713/2 und führt entlang dieser in westlicher Richtung zum Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege
gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebietes,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils
bestandsbedrohter Tierarten,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu. ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume zu
beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
auf zustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie ~fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. §
4 Abs. 1
Nr. 18 die
Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde
frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landes-
pflegegesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahr-
lässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstraße, den 18. März 1992
– 553 – 232 –
– 44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund