316-171

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand - Am Klausental“

 

kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Vom 19. März 1992

 

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 04. Mai 1992, Nr.15, S.367)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 <GVB1. 5. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Klausental“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 1,4 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Königsbach, kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

Vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks-Nr. 364/4 zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks- Nr. 1602/1, von dort entlang der südöstlichen Grenze dieses Flurstücks (Sportplatz) und weiter entlang der nordwestlichen, südwestlichen und südöstlichen Grenzen des Flurstücks-Nr. 2/1 und vom östlichen Eckpunkt dieses Flurstücks entlang der Nutzungsgrenze zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,


 

         die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort

seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner

     Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;


 

 

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

§ 5

 

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder


 

 

 

 

Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten

eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 -Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

 6.       § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,

            abbrennt oder beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;


 

 

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

       17.  § 4  Abs.  1 Nr.  17  Feuer anzündet;
       18.  § 4  Abs.  1 Nr.  18  die Wege verläßt;
       19.  § 4  Abs.  1 Nr.  19  Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

(2)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
         pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr-
         lässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchfuhrt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Auf suchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 19. März 1992

       – 553 – 232 
        – 44 – 237                    Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

                                         Rainer Rund