316-172
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Schloßberg“
kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Vom 19. März 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 04. Mai
1992, Nr.15, S.368)
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36),
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104)
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVB1. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Schloßberg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 2 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Haardt, kreisfreie Stadt Neustadt
an der Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 2744/66 in südöstlicher Richtung
entlang der nordöstlichen Grenzen dieses Flurstücks und der Flurstücke mit den
Nrn. 2744/64 bis 2744/78 und 99/16 bis 99/14, springt vom östlichen Eckpunkt
des letztgenannten Flurstücks auf den nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 99/7,
begleitet die nord- und südöstliche Grenze bis zur nordöstlichen Grenze des
Flurstücks 99/8, folgt dieser und der Südostgrenze dieses Flurstücks bis zur
Nordostgrenze des Flurst.Nr. 100, folgt dieser und der Südostgrenze dieses
Flurstücks bis zur nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 101/3, begleitet diese
und die nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 101/4, 102, 104 und 105/2, dann
die südöstliche Grenze des Flurst.Nr. 105/5 bis zum Schnittpunkt mit der
gedachten Verlängerung der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 107/4, folgt dieser
Verlängerung und der genannten Grenze des Flurstücks sowie der Nordost- und
Südostgrenze des Flurst.Nr. 105/10 bis zur nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr.
108/2, folgt dieser und springt vom östlichen Eckpunkt des genannten Flurstücks
zum nördlichsten Eckpunkt
des Flurst.Nr. 111/1,
begleitet die nördliche Seite dieses
Flurstücks und des
Flurst.Nr. 111 und im weiteren die östliche Grenze des Flurst.Nr. 110, springt
an dessen nordöstlichen Eckpunkt zum südwestlichen Eckpunkt des Flurst.Nr.
138, begleitet dessen südwestliche Grenze, dann die nördlichen bzw.
nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 139, 140 und 106, quert das Flurst.Nr.
105/7 in nordwestlicher Richtung entlang der Nutzungsgrenze und folgt im
weiteren den nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 103/3, 102/4, 101/5 und
2744/3, anschließend der Südseite des Weges Flurst.Nr. 2739/2 bis zum
nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 2744/65 und führt an dessen Nordwestseite
zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das Schutzgebiet
begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
die Erhaltung und
Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen
unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und
Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen
charakterisierten Gebietes,
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner
besonderen Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
4. fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder
wesentlich umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art
aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf
zustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstatten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
- 1. die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen
Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4
Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener
Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die
erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder
Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der
unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-Pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt
oder wesentlich umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgeholze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6.. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt
oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege
verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
pflegegesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahr-
lässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. ~ 4 Abs. 2 Nr. 1 eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahrnen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Auf suchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 19. März 1992
553 232
44 237
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund