316-172

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Schloßberg“

 

kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Vom 19. März 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 04. Mai 1992, Nr.15, S.368)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte ge­kennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Schloßberg“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 2 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Haardt, kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

Vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 2744/66 in südöst­licher Richtung entlang der nordöstlichen Grenzen dieses Flurstücks und der Flurstücke mit den Nrn. 2744/64 bis 2744/78 und 99/16 bis 99/14, springt vom östlichen Eckpunkt des letztgenannten Flurstücks auf den nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 99/7, begleitet die nord- und südöstliche Grenze bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 99/8, folgt dieser und der Südostgrenze dieses Flurstücks bis zur Nordostgrenze des Flurst.Nr. 100, folgt dieser und der Süd­ostgrenze dieses Flurstücks bis zur nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 101/3, begleitet diese und die nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 101/4, 102, 104 und 105/2, dann die südöstliche Grenze des Flurst.Nr. 105/5 bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 107/4, folgt dieser Verlängerung und der ge­nannten Grenze des Flurstücks sowie der Nordost- und Süd­ostgrenze des Flurst.Nr. 105/10 bis zur nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 108/2, folgt dieser und springt vom östlichen Eckpunkt des genannten Flurstücks zum nördlichsten Eckpunkt


 

 

 

 

des Flurst.Nr. 111/1, begleitet die nördliche Seite dieses

Flurstücks und des Flurst.Nr. 111 und im weiteren die öst­liche Grenze des Flurst.Nr. 110, springt an dessen nordöst­lichen Eckpunkt zum südwestlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 138, begleitet dessen südwestliche Grenze, dann die nördlichen bzw. nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 139, 140 und 106, quert das Flurst.Nr. 105/7 in nordwestlicher Richtung entlang der Nutzungsgrenze und folgt im weiteren den nordöstlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 103/3, 102/4, 101/5 und 2744/3, anschließend der Südseite des Weges Flurst.Nr. 2739/2 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 2744/65 und führt an dessen Nordwestseite zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

(3)         Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirt­schaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saum­biotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Ei­genart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);


 

 

 

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzu­brennen oder zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzuneh­men, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutab­lauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verun­reinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zu­stellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu be­treiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu be­fahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,


 

 

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächen­härtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Roh­stofflagerstatten durchzuführen.

 

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

- 1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde er­folgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kenn­zeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-Pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür­fen;

2.

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;


 

 

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer ein­schließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgeholze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

6..  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art  entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonauf­nahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materialla­gerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder son­stige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vor­nimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17.  § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
       pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­-
       lässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.   ~ 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahrnen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durch­führt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Auf suchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 19. März 1992

         553   232 
           44   237 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Rainer Rund