316-176
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
kreisfreie Stadt
Neustadt an der Weinstraße
Vorn 21. April 1992
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz v. 18. Mai 1992, Nr.17, S.428)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art.
10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt
die Bezeichnung “Haardtrand - Am Heidelberg
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 20 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt an der
Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen
beginnend, wie folgt:
Vom Kirchbergweg Flurst.Nr. 138
entlang der östlichen, südöstlichen und nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr.
2070 in allgemein nördlicher Richtung, folgt dann der südöstlichen Grenze des
Flurst.Nr. 2236 und den östlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 2237 bis 2239, 2241
bis 2242, 2245, 2248 bis 2251 bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr.
126/4., folgt dieser, anschließend den Nordgrenzen der Flurst.Nrn. 136/3 und
137, springt über den Kirchbergweg zur Nordwestecke des Flurstücks 202/5,
begleitet dessen Westgrenze und Südgrenze, anschließend die Westgrenze des
Flurst.Nr. 204 bis zu dessen Südgrenze, folgt dieser, dann der Westgrenze des
Flurst.Nr. 212/2 zu dessen Südgrenze, folgt dieser und weiter der
nordwestlichen Grenze des Flurst.Nr. 226 zu dessen Nordgrenze, folgt dieser
etwa 22 m bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie, die vom südöstlichen
Eckpunkt des genannten Flurstücks im rechten Winkel zu der dortigen Südgrenze
zur Nordgrenze führt, folgt dieser Linie, dann der Grenze des Flurstücks 243 in
südlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 232, führt in
gerader Verlängerung der Westgrenze dieses Flurstücks zur Nordgrenze des
Flurstücks 292, folgt
dieser nach Westen, darin dessen Westgrenze und im
weiteren
der Nordgrenze des Flurst.Nr. 290 nach Westen, dann
dessen Westseite und den Westseiten der Flurst.Nrn. 282/1 und 282, dann der
Südseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Ostgrenze des Flurstücks 278/4,
folgt dieser, springt anschließend zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks
275, begleitet die östlichen Grenzen dieses und der Flurst.Nrn. 255/6, 277 und
257, nun die Nord- und Westgrenze des Flurstücks 259 (Kindergarten), führt an
der Holzgasse Flurst.Nr. 262/2 nach Osten bis zur Ostgrenze des Flurst.Nr.
1257, begleitet diese und die Ostgrenzen der Flurst.Nrn. 1258, 1263, 1263/2,
1252, 1251/2 und 1251, im weiteren die Westgrenze des Flurst.Nr. 1238, springt
von dessen Südwestecke zum östlichen Knickpunkt des Weges Flurst.Nr. 202/6 und
folgt diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum östlichen Eckpunkt des
Flurst.Nr. 2170/1..
Sie verläuft von dort entlang der südöstlichen Grenzen
des letztgenannten Flurstücks und der Flurst.Nrn. 2167/3, 2166/3, 2165/1, 2164/1, 2162/1, 2161/1, 2158/1, 2137/1, 2155/4,
2154/1 und 2144/1 bis zum Brösselspfad Flurst.Nr. 2117/4, folgt diesem nach
Südosten bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2152/3 und begleitet diese
und die südöstlichen Grenzen der Flust.Nrn. 2151/1, 2149/1, 2110/1, 2109/1,
2103/1, 2102/1, 2098/1, 2097/4, 2093, 2090/1, 2086/1 und 2085/2, dann die
südwestliche Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zur südöstlichen Grenze
des Flurst.Nr. 2084/3, dann die südlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 2084/3,
2078/6 und 2078/4, dann die südwestliche Grenze des letztgenannten Flurstücks
bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2080; sie folgt dieser und der
südwestlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur südlichen Grenze des Flurst.Nr.
2075/9, -folgt dieser und dessen Westgrenze bis zur südlichen Grenze des
Flurstücks 2073/3 und folgt dieser und der Südgrenze des Flurst.Nr. 2072/1
sowie dessen Westgrenze zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden
Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§
3
Schutzzweck ist.
die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebietes,
die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes als Standort -seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils
bestandsbedrohter Tierarten,
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner
besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
auf zustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§
5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforder1ich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert; -
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landes-
pflegegesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. ~2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstraße, den 21. April 1992
553 232
44 237
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund