316-176

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Am Heidelberg“

 

kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

Vorn 21. April 1992

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz v. 18. Mai 1992, Nr.17, S.428)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVB1. 5. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt

 

die Bezeichnung “Haardtrand - Am Heidelberg

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 20 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

Vom Kirchbergweg Flurst.Nr. 138 entlang der östlichen, südöstlichen und nordöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2070 in allgemein nördlicher Richtung, folgt dann der südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2236 und den östlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 2237 bis 2239, 2241 bis 2242, 2245, 2248 bis 2251 bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 126/4., folgt dieser, anschließend den Nordgrenzen der Flurst.Nrn. 136/3 und 137, springt über den Kirchbergweg zur Nordwestecke des Flurstücks 202/5, begleitet dessen Westgrenze und Südgrenze, anschließend die Westgrenze des Flurst.Nr. 204 bis zu dessen Südgrenze, folgt dieser, dann der Westgrenze des Flurst.Nr. 212/2 zu dessen Südgrenze, folgt dieser und weiter der nordwestlichen Grenze des Flurst.Nr. 226 zu dessen Nordgrenze, folgt dieser etwa 22 m bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie, die vom südöstlichen Eckpunkt des genannten Flurstücks im rechten Winkel zu der dortigen Südgrenze zur Nordgrenze führt, folgt dieser Linie, dann der Grenze des Flurstücks 243 in südlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 232, führt in gerader Verlängerung der Westgrenze dieses Flurstücks zur Nordgrenze des Flurstücks 292, folgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dieser nach Westen, darin dessen Westgrenze und im weiteren

der Nordgrenze des Flurst.Nr. 290 nach Westen, dann dessen Westseite und den Westseiten der Flurst.Nrn. 282/1 und 282, dann der Südseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Ostgrenze des Flurstücks 278/4, folgt dieser, springt anschließend zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 275, begleitet die östlichen Grenzen dieses und der Flurst.Nrn. 255/6, 277 und 257, nun die Nord- und Westgrenze des Flurstücks 259 (Kindergarten), führt an der Holzgasse Flurst.Nr. 262/2 nach Osten bis zur Ostgrenze des Flurst.Nr. 1257, begleitet diese und die Ostgrenzen der Flurst.Nrn. 1258, 1263, 1263/2, 1252, 1251/2 und 1251, im weiteren die Westgrenze des Flurst.Nr. 1238, springt von dessen Südwestecke zum östlichen Knickpunkt des Weges Flurst.Nr. 202/6 und folgt diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum östlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 2170/1..

 

Sie verläuft von dort entlang der südöstlichen Grenzen des letztgenannten Flurstücks und der Flurst.Nrn. 2167/3, 2166/3, 2165/1, 2164/1, 2162/1, 2161/1, 2158/1, 2137/1, 2155/4, 2154/1 und 2144/1 bis zum Brösselspfad Flurst.Nr. 2117/4, folgt diesem nach Südosten bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2152/3 und begleitet diese und die südöstlichen Grenzen der Flust.Nrn. 2151/1, 2149/1, 2110/1, 2109/1, 2103/1, 2102/1, 2098/1, 2097/4, 2093, 2090/1, 2086/1 und 2085/2, dann die südwestliche Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2084/3, dann die südlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 2084/3, 2078/6 und 2078/4, dann die südwestliche Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 2080; sie folgt dieser und der südwestlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur südlichen Grenze des Flurst.Nr. 2075/9, -folgt dieser und dessen Westgrenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 2073/3 und folgt dieser und der Südgrenze des Flurst.Nr. 2072/1 sowie dessen Westgrenze zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

(3)           Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist.

 

       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort -seltener Pflanzenarten und  Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

 

 

 

        die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus

landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;


 

 

 

14.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zustellen;

 

16.  zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.     Feuer anzuzünden;

 

18.  die Wege zu verlassen;

 

19.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforder1ich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.


 

 

 

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert; -

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;


 

 

 

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17.  § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

19.     § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.             

                                                                     

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes-
       pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. ~2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 Neustadt a.d.Weinstraße, den 21. April 1992

          553   232 
           44   237 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Rainer Rund