316-179
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Am Sonnenweg“
Kreisfreie Stadt
Neustadt an der Weinstraße vom 21.03.1994
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf
IG) in der Fassung vom
5.Februar 1979
(GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991
(GVB1. S.
104) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Sonnenweg“.
(1). Das Naturschutzqebiet ist etwa 58 ha groß; es
umfaßt Teile der Gemarkungen Neustadt und Haardt, kreisfreie Stadt Neustadt an
der Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten am
Burgweg in der Gemarkung Neustadt beginnend, wie folgt:
von der östlichen Ecke des Flurstücks Nr. 4710/6
zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4710/11, entlang dessen südlicher
Grenze, und entlang der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4710/12, dann
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4710/9 nach Süden, weiter
entlang dessen südlicher Grenze und der südlichen Grenzen der Flurstücke Nrn.
4736/10, 6745/3, in deren‘ gedachter Verlängerung den Weg Nr. 4745/2 querend
und an seiner Westseite entlang nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der
gedachten Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4866; sie folgt dieser
und der Nordgrenze des genannten Flurstücks und des Flurstücks Nr. 4869/8 nach
Westen, führt vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4873 und weiter
entlang der nördlichen Grenze dieses Flurstücks, ~dann entlang der westlichen
Grenze dieses Flurstücks bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4880,
entlang dieser Grenze und der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4886, dann etwa 7
in nach Norden entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 4887, quert von dort
entlang der Nutzungsgrenze dieses Flurstück nach Westen, führt etwa 6 in nach
Süden entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 4888, quert dieses entlang der
Nutzungsgrenze, folgt 4 in der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4892
nach Nordwesten, quert dieses entlang der Nutzungsgrenze nach Südwesten, folgt
der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4893 nach Norden, dann seiner und (des
Flurstücks Nr. 4894, nördlichen Grenze), nun dessen östlicher Grenze bis zur
nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4899/8, folgt dieser und der nördlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 4899/7, ~nun dessen Westgrenze und der des Flurstücks
Nr. 4899/6 bis zur Nordgrenze des Flurstück Nr. 4899/9,
folgt dieser und
dessen Westgrenze bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4903/5, dann dieser und
der Westqrenze dieses Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der gedachten
Verlängerung der Nordgrenze des Flurstüc1~s Nr. 4908/6, folgt dieser und der
genannten Nordgrenze nach Westen, nun der Westgrenze des letztgenannten
Flurstücks bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4914/3; folgt dieser, anschließend
der Ostseite des Flurstücks Nr. 4915 nach Norden, dann der Nordseite dieses und
des Flurstücks Nr. 4915/2, nun dessen Westgrenze etwa 10 in südlich, quert
entlang der Nutzungsgrenze des Flurstück Nr. 4919 und in ihrer gedachten
Verlängerung des Flurstücks Nr. 4920/2, folgt nun der Ostgrenze des Flurstücks
Nr. 4920/3 nach Norden, dann der Nordgrenze und springt vom nordwestlichen
Eckpunkt dieses Flurstücks zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum
nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4935/8. Sie folgt der Nordgrenze des
letztgenannten Flurstücks, dann der Westgrenze bis zur Nordgrenze des
Flurstücks Nr. .4935/2, folgt dieser und der Nordgrenze des Flurstücks Nr.
4935/10, springt vom nordwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nordöstlichen
Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4953, folgt dessen Nordgrenze und der des
Flurstücks Nr. 4955, dann dessen Westseite bis zur Nordgrenze des Flurstücks
Nr. 4958, folgt dieser und springt vom nordwestlichen .Eckpunkt des Flurstücks
zum nordöstlichen des Flurstücks Nr. 4963, folgt dessen nördlicher Grenze dann
der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4965/1 nach Norden, dann dessen
nördlicher Grenze und ihrer gedachten Verlängerung bis zur Ostseite des
Flurstücks Nr. 4972, folgt dieser nach Norden bis zur Nutzungsqrenze, die das
Flurstück quert, folgt der Nutzungsgrenze und dann der Westseite des Flurstücks
bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 4973/1, folgt dieser und der Westgrenze
des Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der nördlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 4984/2, folgt dieser und der genannten Grenze sowie
der Westgrenze des Flurstücks bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr.
4986/1; sie folgt dieser und der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 4988/1,
dann in nördlicher Richtung der Ostgrenze, dann der Nordgrenze des Flurstücks
Nr. 4990/4, springt vom Eckpunkt des nordwestlichen Flurstücks Nr. 4990/4 zum
östlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4997; folgt der nordöstlichen Grenze des
Flurstücks Nr. 4997 und anschließend der südöstliche Grenze des Flurstücks Nr.
5000/2 südlich bis zu dessen südwestlicher Grenze, folgt dieser zur
südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5001/4, folgt dieser bis zur
südwestlichen Grenze dieses Flurstücks, folgt nun dieser bis zur Südostseite
des Flurstücks Nr. 5005, folgt im weiteren dieser zur Südwestseite dieses
Flurstücks, verläuft dieser folgend zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr.
5007/4, folgt dieser zu seiner Nordostgrenze, verläuft entlang dieser und der
Nordwestseite des Flurstücks, dann entlang der Nordostseite des Flurstücks Nr.
5013/2, nun an der Nordwestseite dieses Flurstücks entlang bis zur
Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 5013/7, folgt dieser, dann der Südostgrenze
des Flurstücks Nr. 5017/1 zu dessen nördlicher Grenze, verläuft entlang dieser
bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5020,. folgt dieser nördlich bis
zur Nutzungsgrenze, quert das Flurstück entlang dieser und begleitet die
nordwestliche Grenze des Flurstücks bis zum Schloßweg Flurstück Nr. 5110/2.
Die Grenze begleitet den Schloßweg an der
nordöstlichen Flurstücksgrenze nach Norden bis zur südöstlichen Seite des
Flurstücks Nr. 5108/5, folgt dieser und den Südwestgrenzen dieses und der
Flurstücks Nrn. 5107/2 und 5105/1, dann der Südostgrenze des Flurstüks Nr. 5104/2
nach Südwesten, anschließend dessen Südwestgrenze bis zur Südostgrenze des
Flurstücks Nr. 5103/1, dann dieser nach Südwesten folgend bis zum Schnittpunkt
mit der gedachten Verlängerung der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 5102/4,
dieser und der genannten Grenze folgend zur Südostgrenze des Flurstücks Nr.
5101/8, diese nach Nordosten begleitend, dann entlang der Nordwestseite des
Flurstücks, dann entlang der Südostseite des Flurstücks Nr. 5099/1 bis zu
dessen Südwestgrenze, dieser und der Nordwestgrenze folgend bis zur
südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5097, dieser und der Nordwestseite des
Flurstücks folgend bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5094/2, sie
folgt dieser und der Südost-, Nordost- und Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 5094/1
bis zum Haagweg Flurstück Nr. 703/14.
Die Grenze folgt dem o. g. Weg nach Nordwesten bis
zum Flurstück Nr. 5067/1, umfährt dies entgegen dem Uhrzeigersinn, bis es
wieder auf den Haagweg trifft und folgt dann weiter der ~nördlichen Weggrenze
und dessen gedachter Verlängerung bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze
des Flurstücks Nr. 5114. Sie begleitet diese hangaufwärts zum Schloßweg
Flurstück Nr. 5110/2 und im weiteren diesen Weg bis zur Abzweigung des
Wolfsburgweges, Flurstück Nr. 4775/2i Sie folgt von dort dem Wolfsburgweg bis
zu seinem Ende an der Grenze der Gemarkung Neustadt. Sie verläuft nun in der
Gemarkung Haardt und folgt dort der Fortführung des Wolfsburgweges, dem Weg
Flurstück Nr. 2744/2, bis zur Abzweigung des Weges zum Sportplatz.
Sie folgt dem Weg zum Sportplatz bis zum Beginn des
Sportplatzgeländes, folgt anschließend der nordöstlichen und südöstlichen
Grenze dieses Geländes- (Nutzungsgrenze zum Wald), bis sie wieder auf den Weg
trifft, der um den Sportplatz führt und begleitet diesen bis zum Schnittpunkt
mit der gedachten Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 76. Sie
folgt dieser und der genannten Grenze sowie den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn.
92 bis 97, anschließend den östlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 97
und 98, dann der südlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zur
nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 65, begleitet diese bis zum Weg mit
dem Flurstück Nr. 73/2, folgt dem Weg bis zur östlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 4805 und begleitet diese in südlicher Richtung wieder in die Gemarkung
Neustadt zurück und in ihrer Verlängerung die westliche Grenze des Flurstücks
Nr. 4787, springt am südwestlichen Eckpunkt dieser Grenze auf den
nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4764 und begleitet dessen westliche
Grenze bis zum Kübelweg Flurstück Nr. 4775/4. Sie folgt dem Kübelweg bis zur
Einmündung in den I.eopold-Reitz-Weg, Flurstück Nr. 4748/2, dann dem
letztgenannten Weg nach Westen bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr.
4710/6 und führt entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreiburig
zurück.
(3) Die
das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser
Verordnung.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushalts zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen~
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengurigen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller 7Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18.
die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3.
die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs1 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche Anlägen aller Art errichtet oder
ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
fließende oder stehende Gewässer ein-
schließlich der Ufer anlegt
sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsqesetzes
benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder
Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt; sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet öder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
- 9.
§ 4 Abs. 1 Nr.-9 Abfal1beseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
feste oder flüssige Abfalle oder sonstige -
Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt; -
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstelle oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-,
- Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs.
1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs.
1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr.. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt; -
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen~ von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der
Weinstraße, den 21.03.1994
Dr. Weiler
Oberbürgermeister
Die RVO wurde verkündigt
durch öffentliche Bekanntmachung in
“Die Rheinpfalz -
Mittelhaardter Rundschau“ 8o/94 vom o7.o4.94