316-179

 

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 “Haardtrand - Am Sonnenweg“

 

Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 21.03.1994

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf IG) in der Fassung vom

5.Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991

 (GVB1. S. 104) wird verordnet:

 

 

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Sonnenweg“.

 

 

 

 

(1). Das Naturschutzqebiet ist etwa 58 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkungen Neustadt und Haardt, kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten am Burgweg in der Gemarkung Neustadt beginnend, wie folgt:

 

von der östlichen Ecke des Flurstücks Nr. 4710/6 zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4710/11, entlang dessen südlicher Grenze, und entlang der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4710/12, dann entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4710/9 nach Süden, weiter entlang dessen südlicher Grenze und der südlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 4736/10, 6745/3, in deren‘ gedachter Verlängerung den Weg Nr. 4745/2 querend und an seiner Westseite entlang nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4866; sie folgt dieser und der Nordgrenze des genannten Flurstücks und des Flurstücks Nr. 4869/8 nach Westen, führt vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4873 und weiter entlang der nördlichen Grenze dieses Flurstücks, ~dann entlang der westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4880, entlang dieser Grenze und der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4886, dann etwa 7 in nach Norden entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 4887, quert von dort entlang der Nutzungsgrenze dieses Flurstück nach Westen, führt etwa 6 in nach Süden entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 4888, quert dieses entlang der Nutzungsgrenze, folgt 4 in der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4892 nach Nordwesten, quert dieses entlang der Nutzungsgrenze nach Südwesten, folgt der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4893 nach Norden, dann seiner und (des Flurstücks Nr. 4894, nördlichen Grenze), nun dessen östlicher Grenze bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4899/8, folgt dieser und der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4899/7, ~nun dessen Westgrenze und der des Flurstücks Nr. 4899/6 bis zur Nordgrenze des Flurstück Nr. 4899/9,


 

 

 

folgt dieser und dessen Westgrenze bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4903/5, dann dieser und der Westqrenze dieses Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordgrenze des Flurstüc1~s Nr. 4908/6, folgt dieser und der genannten Nordgrenze nach Westen, nun der Westgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4914/3; folgt dieser, anschließend der Ostseite des Flurstücks Nr. 4915 nach Norden, dann der Nordseite dieses und des Flurstücks Nr. 4915/2, nun dessen Westgrenze etwa 10 in südlich, quert entlang der Nutzungsgrenze des Flurstück Nr. 4919 und in ihrer gedachten Verlängerung des Flurstücks Nr. 4920/2, folgt nun der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 4920/3 nach Norden, dann der Nordgrenze und springt vom nordwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4935/8. Sie folgt der Nordgrenze des letztgenannten Flurstücks, dann der Westgrenze bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. .4935/2, folgt dieser und der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4935/10, springt vom nordwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4953, folgt dessen Nordgrenze und der des Flurstücks Nr. 4955, dann dessen Westseite bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4958, folgt dieser und springt vom nordwestlichen .Eckpunkt des Flurstücks zum nordöstlichen des Flurstücks Nr. 4963, folgt dessen nördlicher Grenze dann der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4965/1 nach Norden, dann dessen nördlicher Grenze und ihrer gedachten Verlängerung bis zur Ostseite des Flurstücks Nr. 4972, folgt dieser nach Norden bis zur Nutzungsqrenze, die das Flurstück quert, folgt der Nutzungsgrenze und dann der Westseite des Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 4973/1, folgt dieser und der Westgrenze des Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4984/2, folgt dieser und der genannten Grenze sowie der Westgrenze des Flurstücks bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4986/1; sie folgt dieser und der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 4988/1, dann in nördlicher Richtung der Ostgrenze, dann der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4990/4, springt vom Eckpunkt des nordwestlichen Flurstücks Nr. 4990/4 zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4997; folgt der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4997 und anschließend der südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 5000/2 südlich bis zu dessen südwestlicher Grenze, folgt dieser zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5001/4, folgt dieser bis zur südwestlichen Grenze dieses Flurstücks, folgt nun dieser bis zur Südostseite des Flurstücks Nr. 5005, folgt im weiteren dieser zur Südwestseite dieses Flurstücks, verläuft dieser folgend zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5007/4, folgt dieser zu seiner Nordostgrenze, verläuft entlang dieser und der Nordwestseite des Flurstücks, dann entlang der Nordostseite des Flurstücks Nr. 5013/2, nun an der Nordwestseite dieses Flurstücks entlang bis zur Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 5013/7, folgt dieser, dann der Südostgrenze des Flurstücks Nr. 5017/1 zu dessen nördlicher Grenze, verläuft entlang dieser bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5020,. folgt dieser nördlich bis zur Nutzungsgrenze, quert das Flurstück entlang dieser und begleitet die nordwestliche Grenze des Flurstücks bis zum Schloßweg Flurstück Nr. 5110/2.


 

 

 

Die Grenze begleitet den Schloßweg an der nordöstlichen Flurstücksgrenze nach Norden bis zur südöstlichen Seite des Flurstücks Nr. 5108/5, folgt dieser und den Südwestgrenzen dieses und der Flurstücks Nrn. 5107/2 und 5105/1, dann der Südostgrenze des Flurstüks Nr. 5104/2 nach Südwesten, anschließend dessen Südwestgrenze bis zur Südostgrenze des Flurstücks Nr. 5103/1, dann dieser nach Südwesten folgend bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 5102/4, dieser und der genannten Grenze folgend zur Südostgrenze des Flurstücks Nr. 5101/8, diese nach Nordosten begleitend, dann entlang der Nordwestseite des Flurstücks, dann entlang der Südostseite des Flurstücks Nr. 5099/1 bis zu dessen Südwestgrenze, dieser und der Nordwestgrenze folgend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5097, dieser und der Nordwestseite des Flurstücks folgend bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 5094/2, sie folgt dieser und der Südost-, Nordost- und Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 5094/1 bis zum Haagweg Flurstück Nr. 703/14.

 

Die Grenze folgt dem o. g. Weg nach Nordwesten bis zum Flurstück Nr. 5067/1, umfährt dies entgegen dem Uhrzeigersinn, bis es wieder auf den Haagweg trifft und folgt dann weiter der ~nördlichen Weggrenze und dessen gedachter Verlängerung bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 5114. Sie begleitet diese hangaufwärts zum Schloßweg Flurstück Nr. 5110/2 und im weiteren diesen Weg bis zur Abzweigung des Wolfsburgweges, Flurstück Nr. 4775/2i Sie folgt von dort dem Wolfsburgweg bis zu seinem Ende an der Grenze der Gemarkung Neustadt. Sie verläuft nun in der Gemarkung Haardt und folgt dort der Fortführung des Wolfsburgweges, dem Weg Flurstück Nr. 2744/2, bis zur Abzweigung des Weges zum Sportplatz.

 

Sie folgt dem Weg zum Sportplatz bis zum Beginn des Sportplatzgeländes, folgt anschließend der nordöstlichen und südöstlichen Grenze dieses Geländes- (Nutzungsgrenze zum Wald), bis sie wieder auf den Weg trifft, der um den Sportplatz führt und begleitet diesen bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 76. Sie folgt dieser und der genannten Grenze sowie den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 92 bis 97, anschließend den östlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 97 und 98, dann der südlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 65, begleitet diese bis zum Weg mit dem Flurstück Nr. 73/2, folgt dem Weg bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4805 und begleitet diese in südlicher Richtung wieder in die Gemarkung Neustadt zurück und in ihrer Verlängerung die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 4787, springt am südwestlichen Eckpunkt dieser Grenze auf den nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4764 und begleitet dessen westliche Grenze bis zum Kübelweg Flurstück Nr. 4775/4. Sie folgt dem Kübelweg bis zur Einmündung in den I.eopold-Reitz-Weg, Flurstück Nr. 4748/2, dann dem letztgenannten Weg nach Westen bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4710/6 und führt entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreiburig zurück.

 

 

(3)     Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser              

     Verordnung.


 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushalts zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

            7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen~ zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;


                 

 

 

 

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

              

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengurigen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller 7Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.       die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

(2)  Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu-  oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

                                                                    

         2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

3.          die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

         soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

                                                      

 

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs1 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

         1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlägen aller Art errichtet oder
               ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

         2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der
               Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

         3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder
               erweitert;

         4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer ein-
               schließlich der Ufer anlegt sowie Grundwasser im Sinne des
               Wasserhaushaltsqesetzes benutzt;

         5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
               Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

         6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
               oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt; sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet öder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,

                        filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

                   8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige

      Pflanzenteile einbringt;

 

-    9.          § 4 Abs. 1 Nr.-9 Abfal1beseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

        10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfalle oder sonstige             -
               Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;     -
              

 

 


 

 

 

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstelle oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,

-      Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.       § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

17.   § 4 Abs. 1 Nr.. 17 Feuer anzündet;

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

 

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt; -

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen~ von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 21.03.1994

 

 

 

 

Dr. Weiler

Oberbürgermeister

 

 

Die RVO wurde verkündigt durch öffentliche Bekanntmachung in

“Die Rheinpfalz - Mittelhaardter Rundschau“ 8o/94 vom o7.o4.94