316-208
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreisfreie Stadt Neustadt a.d.
Weinstraße
Vom 08.
November 2002
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
9. Dezember 2002, Nr. 46, S. 2836)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3
S. 29), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rehbachwiesen –
Langwiesen“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 118 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Mussbach in der Kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Westen an
der Rehbachbrücke der Branchweilerhofstraße
(K 20) beginnend, wie folgt:
Vom
gemeinsamen Grenzpunkt der Rehbachbrücke, Flstk. 11695, und dem Flstk. 11640
dem linken (nördlichen) Ufer des Rehbaches entlang bis zum Auftreffen auf die A
65. Von hier aus folgt sie der A 65 und deren Böschungsfuß an der
Westseite bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flstk. 11452 und 7702/33, quert entlang der Nordseite des Flstk.
7702/33 dann die A 65 bis zum Böschungsfuß an der Ostseite und folgt diesem bis
zur Rehbachbrücke, an dieser entlang und dann wieder dem linken Ufer des
Rehbaches folgend bis zu dem Punkt, der dem von Süden einmündenden
Rückgängergraben an dessen rechten (südlichen) Ufer gegenüberliegt, quert den
Rehbach zum rechten Ufer des Rückgängergrabens und verläuft dann entlang dem
rechten (südlichen) Ufer dieses Grabens bis zum Streifelsgraben und folgt
diesem bis zu dem ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Mehlseeweg, Flstk. 11541.
Von
hier aus springt sie in gedachter Linie, zuerst den Weg, Flstk. 11666 querend,
in südöstlicher Richtung zu dem gemeinsamen westlichen Grenzpunkt des Weges
Flstk. 7758/3 mit dem Weg, Flstk. 7758/4, folgt dessen Westseite bis zum
Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Mussbach und
Lachen-Speyerdorf. Von hier aus folgt sie der Gemarkungsgrenze bis zur
Einmündung des (südlichen) Langwiesgrabens, Flstk. 7725/10, in den Speyerbach,
verläuft weiter am rechten (westlichen) Ufer des Lang-wiesgrabens bis zum
nordwestlichen Grenzpunkt des Flstk. 7753/42, quert dann den südlichen
Langwiesgraben zum gegenüberliegenden Ufer und folgt dann der Ostseite des
Flstk. 7752/1 zum nördlichen Langwiesgraben, quert diesen zum
gegenüberliegenden Ufer und verläuft dann entlang des Zaunes bis zum Auftreffen
auf die Straße „Zum Ordenswald“, quert diese zur gegenüberliegenden Seite zum
gemeinsamen östlichen Grenzpunkt mit Flstk.
11688,
folgt dieser Straßenseite nach Westen und der Branchweilerhofstraße (K 20) an
der Ostseite nach Norden zum
Ausgangspunkt.
Die
Bundesautobahn A 65 und ihre Nebenflächen (parallelverlaufende beidseitige
Wirtschaftswege) gehören nicht zum Geltungsbereich des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes der historisch
gewachsenen Kulturlandschaft des bodenfrischen bis feuchten, von Grünland und
Wald geprägten Randbereiches des Speyerbach-Schwemmfächers als Lebensraum
einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit typischen und seltenen Arten
sowie wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden
Schönheit. Insbesondere sind charakteristische
Biotope wie Naß- und Feuchtwiesen, Wiesen mittlerer Standorte, Bäche,
Gräben, Kleingewässer, Überschwemmungsgebiete, Röhrichte, Großseggenriede,
Einzelbäume, Gebüsche, Sandrasen, Borstgrasrasen, unbefestigte sandige Wege
sowie Wald mittlerer Standorte und
ungleichaltriger Hochwald zu erhalten und zu entwickeln.
§ 4
Die
folgenden Verbote gelten nicht für die in § 5 aufgeführten Ausnahmen.
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-,
Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer
oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem
Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer sowie feuchte und nasse Mulden, Senken und Vertiefungen
zu verändern oder zur beseitigen oder ihren Wasserstand oder die
Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
9. Fische
oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei
auszuüben;
10. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgend einer Form zu verändern;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaum-oder
Schmuckreisigkulturen anzulegen;
12. Grünland
umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln;
13. Wiesen,
Wiesenbrachen, Streuobstbrachen oder Sukzessionsflächen in eine andere, den
Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
14. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3
aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu beschädigen;
15. wildwachsende
Pflanzen aller Art, einschließlich Pilze, einzeln oder flächig zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
17. Tiere,
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
18. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung
(außer Pferdehaltung im bisherigen Umfang) oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
19. feste oder
flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
20. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde außerhalb der Wege laufen zu
lassen oder auszubilden;
21.
zu lagern,
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu
reiten außerhalb der Waldwege;
23. Lärm zu
verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge oder Flugdrachen
o.ä. oder Geländebiking zu betreiben sowie mit Kraftfahrzeugen irgendeiner Art
außerhalb dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen oder Wege zu fahren oder
zu parken;
24. Geländesport,
Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen
außer geleitete umweltpädagogischer Führungen mit Zustimmung der
Landespflegebehörde.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. zur ordnungsgemäßen naturnahen
forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
3. im Rahmen der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; die
Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar
nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; zur Sicherstellung
der öffentlichen Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang und
Grundwasserbeobachtung im seitherigen Umfang sowie zur Renaturierung von
Gewässern in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und
bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver- und
Entsorgungseinrichtungen und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen,
außerdem für die Änderung und Sanierung von Leitungen in einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde;
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden
auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich
abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der
Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen
Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 08.
November 2002
- 42/553 - 232 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt