316-208

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rehbachwiesen - Langwiesen“

Kreisfreie Stadt Neustadt a.d. Weinstraße

Vom 08. November 2002

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2002, Nr. 46, S. 2836)

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom             06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3 S. 29), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rehbachwiesen – Langwiesen“.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 118 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Mussbach in der Kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße.

 

(2)     Die Grenze des Gebietes verläuft im Westen an der Rehbachbrücke der           Branchweilerhofstraße (K 20) beginnend, wie folgt:

           

Vom gemeinsamen Grenzpunkt der Rehbachbrücke, Flstk. 11695, und dem Flstk. 11640 dem linken (nördlichen) Ufer des Rehbaches entlang bis zum Auftreffen auf die A 65. Von hier aus folgt sie der A 65 und deren Böschungs­fuß an der Westseite  bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 11452 und 7702/33, quert entlang der Nordseite des Flstk. 7702/33 dann die A 65 bis zum Böschungsfuß an der Ostseite und folgt diesem bis zur Rehbachbrücke, an dieser entlang und dann wieder dem linken Ufer des Rehbaches folgend bis zu dem Punkt, der dem von Süden einmündenden Rückgängergraben an dessen rechten (südlichen) Ufer gegenüberliegt, quert den Rehbach zum rechten Ufer des Rückgänger­gra­bens und verläuft dann entlang dem rechten (südlichen) Ufer dieses Grabens bis zum Streifelsgraben und folgt diesem bis zu dem ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem  Mehlseeweg, Flstk. 11541.

 

Von hier aus springt sie in gedachter Linie, zuerst den Weg, Flstk. 11666 querend, in südöstlicher Richtung zu dem gemeinsamen westlichen Grenz­punkt des Weges Flstk. 7758/3 mit dem Weg, Flstk. 7758/4, folgt dessen Westseite bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Mussbach und Lachen-Speyerdorf. Von hier aus folgt sie der Gemarkungs­grenze bis zur Einmündung des (südlichen) Langwiesgrabens, Flstk. 7725/10, in den Speyer­bach, verläuft weiter am rechten (westlichen) Ufer des Lang-wiesgrabens bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flstk. 7753/42, quert dann den südlichen Langwiesgraben zum gegenüberliegenden Ufer und folgt dann der Ostseite des Flstk. 7752/1 zum nördlichen Langwiesgraben, quert diesen zum gegenüberliegenden Ufer und verläuft dann entlang des Zaunes bis zum Auftreffen auf die Straße „Zum Ordenswald“, quert diese zur gegenüberliegenden Seite zum gemeinsamen östlichen Grenzpunkt mit Flstk.

 

11688, folgt dieser Straßenseite nach Westen und der Branchweilerhofstraße (K 20) an der Ostseite nach  Norden zum Ausgangspunkt.

 

Die Bundesautobahn A 65 und ihre Nebenflächen (parallelverlaufende beidseitige Wirtschaftswege) gehören nicht zum Geltungsbereich des Naturschutz­gebietes.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes der historisch gewachsenen Kulturlandschaft des bodenfrischen bis feuchten, von Grünland und Wald geprägten Randbereiches des Speyerbach-Schwemmfächers als Lebens­raum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit typischen und seltenen Arten sowie wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit. Insbesondere sind charakteristische  Biotope wie Naß- und ­Feuchtwiesen, Wiesen mittlerer Standorte, Bäche, Gräben, Kleingewässer, Überschwemmungsgebiete, Röhrichte, Großseggenriede, Einzelbäume, Gebüsche, Sandrasen, Borstgrasrasen, unbefestigte sandige Wege sowie Wald mittlerer Standorte und  ungleichaltriger Hochwald zu erhalten und zu entwickeln.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

       Die folgenden Verbote gelten nicht für die in § 5 aufgeführten Ausnahmen.

 

       Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

            Insbesondere ist es verboten,

       1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;                         

       2.   Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

       3.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

       4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzu­stellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeich­nung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde  abge­stimmt wurden;

 

       5.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen; 

       6.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

       7.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

       8.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer sowie feuchte und nasse Mulden, Senken und Vertie­fungen zu verändern oder zur beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Ober­flä­chen­wasser zu benutzen;

      

 

       9.   Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

       10. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgend einer Form zu verändern;

 

       11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaum-oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

 

       12. Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln;

 

       13. Wiesen, Wiesenbrachen, Streuobstbrachen oder Sukzessionsflächen in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

       14. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

       15. wildwachsende Pflanzen aller Art, einschließlich Pilze, einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

       16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

       17. Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;

       18. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung (außer Pferdehaltung im bisherigen Umfang) oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;                              

       19. feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

 

       20. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde außerhalb der Wege laufen zu lassen oder auszubilden;

 

       21.                           zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

       22. zu reiten außerhalb der Waldwege;

 

       23. Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge oder Flugdrachen o.ä. oder Geländebiking zu betreiben sowie mit Kraftfahrzeugen irgendeiner Art außerhalb dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen oder Wege zu fahren oder zu parken;

 

       24. Geländesport, Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen außer geleitete umweltpädagogischer Führungen mit Zustimmung der Landespflegebehörde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.   zur ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

 

3.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang und Grundwasserbeobachtung im seitherigen Umfang sowie zur Renaturierung von Gewässern in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen, außerdem für die Änderung und Sanierung von Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

(2)      § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten

oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder  Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit  oder der Erforschung  des Gebietes  oder zu  vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

      

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

       Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

      

       Neustadt a.d. Weinstraße, den 08. November 2002

       - 42/553 - 232 -

 

 

        Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

        In Vertretung 

 

        Otfried Baustaedt