319-019

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wormser Ried“

 

in der Gemarkung Worms

vom 20. September 1968

 

 

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 01.08.1968, VIII 6, Az.: A 1905-00-00-3/05 – folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Das in „Wormser Ried“ (ehemalige „Wormser Klärteiche“) in der Gemarkung Worms werden in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 35,2551 ha. Es umfasst in der Gemarkung Worms in Flur 27 die Flurstücke 5/2, 16/2, 6/3, 17/2, in Flur 29 die Flurstücke 1/3, 13/3, 8/4, 3/5, 10/5, 4/5, 8/7.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte M. 1 : 25000 und in einer Karte M. 1 : 2000 rot dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung für Rheinhessen in Mainz, Schillerstraße 44, als Höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei der Stadtverwaltung Worms – Untere Naturschutzbehörde – in Worms.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

    2.  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

    3.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

    4.  das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;

 

    5.  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

    6.  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

    7.  zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerden oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

    8.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

    9.  die zugefrorenen Wasserflächen zu betreten.

 

(3) Die Ausübung der Jagd ist in Abweichung von den jagdrechtlichen Bestimmungen erst ab dem 1. November eines jeden Jahres zulässig.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde  unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind.

 

§ 7

 

(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer, sofern diese Maßnahmen dem Zweck dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd dürfen jedoch nicht errichtet werden.

 

§ 8

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

    a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

    b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung von den Vorschriften dieser VO ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde -.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann eine Bankbürgschaft gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung für Rheinhessen- Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 12

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

Mainz, den 20. September 1968

 

Bezirksregierung für Rheinhessen

  - Höhere Naturschutzbehörde –

  In Vertretung:

    W e b e r

      Regierungsvizepräsident