319-019
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Worms
vom 20. September 1968
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs.
2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni
1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938
(RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom
6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung für Rheinhessen –
Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und
Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 01.08.1968, VIII 6, Az.: A
1905-00-00-3/05 – folgende Verordnung:
§ 1
Das in „Wormser Ried“
(ehemalige „Wormser Klärteiche“) in der Gemarkung Worms werden in dem in § 2
Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem
Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in
das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 35,2551 ha.
Es umfasst in der Gemarkung Worms in Flur 27 die Flurstücke 5/2, 16/2, 6/3,
17/2, in Flur 29 die Flurstücke 1/3, 13/3, 8/4, 3/5, 10/5, 4/5, 8/7.
(2) Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte M. 1 : 25000 und in einer Karte
M. 1 : 2000 rot dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung
liegen bei der Bezirksregierung für Rheinhessen in Mainz, Schillerstraße 44,
als Höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden
aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur
Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei der Stadtverwaltung Worms
– Untere Naturschutzbehörde – in Worms.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen
und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze
stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler
und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder
Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die
Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im Bereich
des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche,
die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. das Fotografieren und Filmen von Säugetieren
und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;
5. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
6. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
7. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern,
zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerden oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
8. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
9. die zugefrorenen Wasserflächen zu betreten.
(3) Die Ausübung der Jagd ist in Abweichung von den
jagdrechtlichen Bestimmungen erst ab dem 1. November eines jeden Jahres
zulässig.
§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und
ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes
der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen,
die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die
Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und
Nutzungsverhältnisse sind der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere
Naturschutzbehörde – anzuzeigen.
§ 5
Die Grundstückseigentümer und die
sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden,
dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes
getroffen werden.
§ 6
§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen,
die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in
einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind.
§ 7
(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Jagd und die Unterhaltung der Gewässer, sofern diese Maßnahmen dem Zweck dieser
Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(2) Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd
dürfen jedoch nicht errichtet werden.
§ 8
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf
schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist oder
b) Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung von
den Vorschriften dieser VO ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere
Naturschutzbehörde -.
(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder
Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann eine Bankbürgschaft gefordert werden.
(3) Durch die Befreiung werden nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet
Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten
Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die
Höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des
früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser
Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung
für Rheinhessen- Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich
nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar
ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz,
den 20. September 1968
Bezirksregierung für Rheinhessen
- Höhere Naturschutzbehörde –
In Vertretung:
W e b e r
Regierungsvizepräsident