319-075
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Worms
vom 26. September 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21.10.1985,
Nr. 40, S. 926)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (LPflG) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Der Spieß – An der
Spießbrücke“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 10 ha groß. Es liegt
in der Gemarkung Rheindürkheim, Stadt Worms, und umfasst Teilflächen der Flur
9.
(2) Die Grenze
verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Von der Nordostecke des Flurstücks Nr. 2/3
in allgemein südwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des
Grabens Flurstück Nr. 13 bis zum trigonometrischen Punkt 362.
Den Graben Flurstück Nr. 13 sowie den Weg
Flurstück Nr. 6 auf gedachter Linie in südöstlicher Richtung überquerend, der
südwestlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 7 in südöstlicher Richtung folgend, den
Weg Flurstück Nr. 5 sowie den Graben Flurstück Nr. 11 in gleicher Richtung auf
gedachter Linie überquerend bis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen
Grabengrenze Flurstück Nr. 11, dieser in allgemein nordöstlicher Richtung
folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Grenze des Weges Flurstück
Nr. 8, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes mit Wassergräben, Schilfröhricht, Seggenriedern
und Feuchtwiesen als Lebens- und Teillebensraum artenreicher, in ihrem Bestand
bedrohter Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, insbesondere als
Durchzugsgebiet seltener Vögel sowie aus wissenschaftlichen und
naturgeschichtlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbauten im Straßen- und Wegebau
durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
5. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
8. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
10. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
14 zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
15. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
16. die Wege zu verlassen;
17. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
18. Flächen
aufzuforsten;
19. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
anzuwenden;
23. den
Seegraben in der Zeit vom 15. März bis 30. September zu unterhalten.
(2) Ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde ist es verboten, Unterhaltungsmaßnahmen an den sonstigen Wassergräben
im Gebiet durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 22
(auf Grünland);
2. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung des Seegrabens im bisherigen Umfang mit den
Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 22 und 23; die dabei anfallenden Aushubmassen
können bis zur Transportfähigkeit (Konsistenz) innerhalb des Schutzgebietes in
den Wegebereichen bzw. an den Grabenrändern zwischengelagert werden;
3. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 (1)
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 (1)
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4 (1)
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 (1)
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 (1)
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 (1)
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
8. § 4 (1)
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4 (1)
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 (1)
Nr. 10 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
11. § 4 (1)
Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
12. § 4 (1)
Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
13. § 4 (1)
Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4 (1)
Nr. 14 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
15. § 4 (1)
Nr. 15 Feuer anzündet oder unterhält;
16. § 4 (1)
Nr. 16 die Wege verlässt;
17. § 4 (1)
Nr. 17 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
18. § 4 (1) Nr. 18 Flächen aufforstet;
19. § 4 (1) Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
20. § 4 (1) Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
21. § 4 (1) Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22. § 4 (1) Nr. 22 Biozide anwendet;
23. § 4 (1) Nr. 23 den Seegraben in der Zeit vom
15. März bis 30. September unterhält;
24. § 4 (2) ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde Unterhaltungsmaßnahmen an den sonstigen Wassergräben im
Gebiet durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 26. September 1985
- 553-232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler