319-075

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Der Spieß – An der Spießbrücke“

 

Stadt Worms

vom 26. September 1985

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21.10.1985, Nr. 40, S. 926)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Der Spieß – An der Spießbrücke“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 10 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Rheindürkheim, Stadt Worms, und umfasst Teilflächen der Flur 9.

 

(2) Die Grenze verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Von der Nordostecke des Flurstücks Nr. 2/3 in allgemein südwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Grabens Flurstück Nr. 13 bis zum trigonometrischen Punkt 362.

 

    Den Graben Flurstück Nr. 13 sowie den Weg Flurstück Nr. 6 auf gedachter Linie in südöstlicher Richtung überquerend, der südwestlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 7 in südöstlicher Richtung folgend, den Weg Flurstück Nr. 5 sowie den Graben Flurstück Nr. 11 in gleicher Richtung auf gedachter Linie überquerend bis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen Grabengrenze Flurstück Nr. 11, dieser in allgemein nordöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Grenze des Weges Flurstück Nr. 8, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit Wassergräben, Schilfröhricht, Seggenriedern und Feuchtwiesen als Lebens- und Teillebensraum artenreicher, in ihrem Bestand bedrohter Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, insbesondere als Durchzugsgebiet seltener Vögel sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Neu- oder Ausbauten im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

    3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

    9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    14 zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    15. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    16. die Wege zu verlassen;

 

    17. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    18. Flächen aufzuforsten;

 

    19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    22. Biozide anzuwenden;

 

    23. den Seegraben in der Zeit vom 15. März bis 30. September zu unterhalten.

 

(2) Ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde ist es verboten, Unterhaltungsmaßnahmen an den sonstigen Wassergräben im Gebiet durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 22 (auf Grünland);

 

    2.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Seegrabens im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 22 und 23; die dabei anfallenden Aushubmassen können bis zur Transportfähigkeit (Konsistenz) innerhalb des Schutzgebietes in den Wegebereichen bzw. an den Grabenrändern zwischengelagert werden;

 

    3.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

11. § 4 (1) Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 Feuer anzündet oder unterhält;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 die Wege verlässt;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 Flächen aufforstet;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

22. § 4 (1) Nr. 22 Biozide anwendet;

 

23. § 4 (1) Nr. 23 den Seegraben in der Zeit vom 15. März bis 30. September unterhält;

 

24. § 4 (2) ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde Unterhaltungsmaßnahmen an den sonstigen Wassergräben im Gebiet durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 26. September 1985

- 553-232 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler