320-082
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Zweibrücken
vom 4. Juli 1986
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28. Juli
1986, Nr. 28, S. 765)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Alte Tongrube“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 1,5 ha
groß; es liegt in der Gemarkung Mörsbach, Stadt Zweibrücken und umfasst die
Grundstücke Flurst.-Nrn. 1762 und 1763 sowie Teilbereiche der Grundstücke
Flurst.-Nrn. 1750/30, 1759, 1760, 1761, 1678 und 1678/2.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Von der
Nordecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 1760 zunächst in allgemein südöstlicher,
dann südlicher Richtung entlang der Ostgrenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn.
1760, 1761, 1762 und 1763 bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurst.-Nr. 1763. Weiter ca. 20 m in südlicher Richtung, die Grundstücke
Flurst.-Nrn. 1678 und 1678/2 auf einer gedachten Linie überquerend, bis zum
Schnittpunkt dieser Linie mit der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2
(ca. 15 m westlich der Ostgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2);
weiter ca.
133 m in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Grundstücks
Flurst.-Nr. 1678/2 bis zu einem ca. 14 m ostwärts der Südwestecke dieses
Grundstücks gelegenen Punkt;
von hier
weiter in nord-nordostwärtiger Richtung in einem Winkel von ca. 63° (ausgehend
von der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2) ca. 78 m auf einer
gedachten Linie, sodann in östlicher Richtung in einem Winkel von ca. 112°
(ausgehend von der letztgenannten Linie) ca. 8 m auf einer gedachten Linie;
von diesem
Punkt in nordöstlicher Richtung in einem Winkel von ca. 123° (ausgehend von der
letztgenannten gedachten Linie) ca. 58 m auf einer gedachten Linie, weiter
in nordnordwestlicher Richtung in einem Winkel von ca. 123° (ausgehend von der
letztgenannten gedachten Linie) ca. 83 m auf einer gedachten Linie bis zum
Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1759 (ca. 4 m
ostwärts der Nordwestecke dieses Grundstücks), sodann in Richtung Nordosten
entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1754/1 bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des feuchten bis wechselfeuchten Biotops als Standort wildwachsender
Pflanzenarten und ihrer Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
wildlebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.
Der Schutz erfolgt
außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
4. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
9. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. das Gebiet zu betreten;
15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
16. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. Hochsitze
zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
20. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. Biozide
anzuwenden;
(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind für
1. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Abs. 1 Nr. 17 (davon bleibt die Errichtung einer Ansitzleiter aus
landschaftsangepasstem Material im Bedarfsfall ausgenommen; untere Landespflegebehörde
und untere Jagdbehörde bestimmen einvernehmlich den hierfür erforderlichen
Standort),
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 (1)
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 (1)
Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4 (1)
Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4 (1)
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 (1)
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4 (1)
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 (1)
Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 (1)
Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
10. § 4 (1)
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
11. § 4 (1)
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 (1)
Nr. 12 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
13. § 4 (1)
Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 (1)
Nr. 14 das Gebiet betritt;
15. § 4 (1)
Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
16. § 4 (1) Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
17. § 4 (1) Nr. 17 Hochsitze errichtet, sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und
Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
20. § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 (1) Nr. 21 Biozide anwendet;
22. § 4 (2)
ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Baumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 4. Juli 1986
- 553-232 -
- 44 – 237/86 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja