320-082

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Alte Tongrube“

 

Stadt Zweibrücken

vom 4. Juli 1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1986, Nr. 28, S. 765)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Alte Tongrube“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 1,5 ha groß; es liegt in der Gemarkung Mörsbach, Stadt Zweibrücken und umfasst die Grundstücke Flurst.-Nrn. 1762 und 1763 sowie Teilbereiche der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1750/30, 1759, 1760, 1761, 1678 und 1678/2.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Von der Nordecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 1760 zunächst in allgemein südöstlicher, dann südlicher Richtung entlang der Ostgrenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1760, 1761, 1762 und 1763 bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 1763. Weiter ca. 20 m in südlicher Richtung, die Grundstücke Flurst.-Nrn. 1678 und 1678/2 auf einer gedachten Linie überquerend, bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2 (ca. 15 m westlich der Ostgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2);

 

    weiter ca. 133 m in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2 bis zu einem ca. 14 m ostwärts der Südwestecke dieses Grundstücks gelegenen Punkt;

 

    von hier weiter in nord-nordostwärtiger Richtung in einem Winkel von ca. 63° (ausgehend von der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1678/2) ca. 78 m auf einer gedachten Linie, sodann in östlicher Richtung in einem Winkel von ca. 112° (ausgehend von der letztgenannten Linie) ca. 8 m auf einer gedachten Linie;

 

    von diesem Punkt in nordöstlicher Richtung in einem Winkel von ca. 123° (ausgehend von der letztgenannten gedachten Linie) ca. 58 m auf einer gedachten Linie, weiter in nordnordwestlicher Richtung in einem Winkel von ca. 123° (ausgehend von der letztgenannten gedachten Linie) ca. 83 m auf einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1759 (ca. 4 m ostwärts der Nordwestecke dieses Grundstücks), sodann in Richtung Nordosten entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1754/1 bis zum Ausgangspunkt.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des feuchten bis wechselfeuchten Biotops als Standort wildwachsender Pflanzenarten und ihrer Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum wildlebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.

 

Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    4.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

    8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    12. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    14. das Gebiet zu betreten;

 

    15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

    17. Hochsitze zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

    18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    21. Biozide anzuwenden;

 

(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 17 (davon bleibt die Errichtung einer Ansitzleiter aus landschaftsangepasstem Material im Bedarfsfall ausgenommen; untere Landespflegebehörde und untere Jagdbehörde bestimmen einvernehmlich den hierfür erforderlichen Standort),

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 das Gebiet betritt;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Hochsitze errichtet, sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Biozide anwendet;

 

22. § 4 (2)  ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Baumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 4. Juli 1986

- 553-232 -

            - 44 – 237/86 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

Dr. Kaja