331-001

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Eich-Gimbsheimer Altrhein“

 

Landkreis Worms

vom 15.Sept. 1966

 

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2,13 Abs. 2,15,16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1,5 und 9 Abs. 1,4 sowie 7 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 9. August 1966 – VIII 1 Az.: A 1905-00-00-3/0 – folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Altrheingebiet der Gemeinde Eich – nordwestlich der Gemeinde bis zur Gemarkungsgrenze – und das anschließende Altrheingebiet der Gemarkung Gimbsheim – bis zur Kiesgrube Grebner & Nolte – im Landkreis Worms wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 162 ha und umfasst in der Gemeinde Eich Flur 17 die Flurstücke 1 bis 6,38,46,47,52,53 Flur 18 die Flurstücke 1,14,15,16,22 = zusammen 105,0627 ha; in der Gemeinde Gimbsheim Flur 5 das Flurstück 26 = 56,9133 ha.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:5.000 rot eingetragen, die beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 2, zur Einsichtnahme durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten liegen zur Einsichtnahme durch jedermann (während der Dienststunden) öffentlich aus:

 

    a)  Bei der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde 6500 Mainz, Schillerstraße 44

 

    b)  beim Landratsamt Worms – Untere Naturschutzbehörde -.6520 Worms, Andreasstraße 17,

 

    c)  bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege, 6750 Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103,

 

    d)  bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz – Oberste Landesplanungsbehörde 6500 Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 6-8.

 

 

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

    1.  Bauwerke aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

    3.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

    4.  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

    5.  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

    6.  die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

    7.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten haben jede auf ihren Grundstücken erfolgte und ihnen bekanntgewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist bei Veränderungen, Vermietung oder Verpachtung von im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücken der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – Anzeige zu erstatten.

 

(2) Von den zur Abwehr drohender Schäden getroffenen Maßnahmen ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5

 

Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 6

 

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

 

 

(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Nachpflanzungen von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

 

§ 7

 

(1) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, das Schneiden von Schilf, sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt. Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd sind jedoch nicht zugelassen.

 

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.

 

§ 8

 

Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des RNG sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum RNG bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung gelangen, die eine höhere Strafe androhen.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in der Staats-Zeitung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Mainz, den 15.September 1966

                              Bezirksregierung für Rheinhessen

                               - Höhere Naturschutzbehörde –

 

                                        Dr. Rückert

                                   Regierungspräsident

 

 

(veröffentlicht im Staatsanzeiger Rhld.-Pfalz, Nr.41 v.9.10.1966)