331-001
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
„Eich-Gimbsheimer
Altrhein“
Landkreis Worms
vom 15.Sept. 1966
Auf Grund der §§ 4, 12
Abs. 2,13 Abs. 2,15,16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni
1935 (RGBl. I S. 821) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938
(RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1,5 und 9 Abs. 1,4 sowie 7 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.
August 1943 (RGBl. I S. 481) wird mit Zustimmung des Ministeriums für
Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 9. August 1966 – VIII
1 Az.: A 1905-00-00-3/0 – folgendes verordnet:
§ 1
Das Altrheingebiet der
Gemeinde Eich – nordwestlich der Gemeinde bis zur Gemarkungsgrenze – und das
anschließende Altrheingebiet der Gemarkung Gimbsheim – bis zur Kiesgrube
Grebner & Nolte – im Landkreis Worms wird in dem im § 2 Abs. 1 näher
bezeichneten Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als
Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 162 ha
und umfasst in der Gemeinde Eich Flur 17 die Flurstücke 1 bis 6,38,46,47,52,53
Flur 18 die Flurstücke 1,14,15,16,22 = zusammen 105,0627 ha; in der
Gemeinde Gimbsheim Flur 5 das Flurstück 26 = 56,9133 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:5.000 rot eingetragen, die beim
Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz,
Ernst-Ludwig-Str. 2, zur Einsichtnahme durch jedermann während der Dienststunden
öffentlich ausgelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten liegen zur
Einsichtnahme durch jedermann (während der Dienststunden) öffentlich aus:
a) Bei der Bezirksregierung
für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde 6500 Mainz, Schillerstraße 44
b) beim Landratsamt Worms –
Untere Naturschutzbehörde -.6520 Worms, Andreasstraße 17,
c) bei der Landesstelle für
Naturschutz und Landschaftspflege, 6750 Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103,
d) bei der Staatskanzlei
Rheinland-Pfalz – Oberste Landesplanungsbehörde 6500 Mainz, Ernst-Ludwig-Str.
6-8.
§
3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind
sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des
Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist
insbesondere verboten:
1. Bauwerke aller Art
anzulegen, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen;
3. freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen;
4. Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
5. Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
6. die Wege zu verlassen,
zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder
außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf
andere Weise zu beeinträchtigen;
7. Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst
Berechtigten haben jede auf ihren Grundstücken erfolgte und ihnen
bekanntgewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Bezirksregierung für
Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist
bei Veränderungen, Vermietung oder Verpachtung von im Naturschutzgebiet
gelegenen Grundstücken der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere
Naturschutzbehörde – Anzeige zu erstatten.
(2) Von den zur Abwehr drohender Schäden
getroffenen Maßnahmen ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere
Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und
sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze
stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler
und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 6
(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung
der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen,
sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die
Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die
Grundstückseigentümer verpflichtet, die Nachpflanzungen von Hecken und sonstigen
Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw.
Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich
ist.
§ 7
(1) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
das Schneiden von Schilf, sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben
unberührt. Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd sind jedoch nicht
zugelassen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung für Rheinhessen –
Höhere Naturschutzbehörde – bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung kann an
Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.
§ 8
Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt,
wird nach den §§ 21 und 22 des RNG sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum RNG bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung gelangen, die eine
höhere Strafe androhen.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung
in der Staats-Zeitung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz, den 15.September 1966
Bezirksregierung
für Rheinhessen
- Höhere Naturschutzbehörde –
Dr.
Rückert
Regierungspräsident
(veröffentlicht im Staatsanzeiger Rhld.-Pfalz, Nr.41
v.9.10.1966)