331-022
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 20. November 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1979,
Nr. 47, S. 756)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG –) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gimbsheimer Altrhein“.
§ 2
(1) Das Gebiet, das etwa 112 ha groß ist,
umfasst Teile der Gemarkung Gimbsheim, Verbandsgemeinde Eich, Landkreis
Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:
Vom Berührungspunkt der Wege in Flur 8, Flurst.Nrn. 125 und 127 der
Südseite der Wege Flurst.Nrn. 125 und 120 nach Westen entlang bis zur
Einmündung in den Uferweg, von hier der Ostgrenze des Uferweges, zunächst
Flurst.Nr. 114, dann Flur 9, Flurst.Nr. 116 in nördlicher
Richtung entlang bis zur Nordecke des Flurst.Nr. 5/1, dann in südöstlicher
Richtung weiter in Flur 2 der Westgrenze des Flurst.Nr. 270/1
(Graben), dann in nordöstlicher Richtung über den Graben Flurst.Nr. 270/1
und den Weg Flurst.Nr. 245/1 weiter in östlicher Richtung der nördlichen
Grenze des Flurst.Nr. 207/2, dann in südöstlicher Richtung weiter der
Westseite des Weges Flurst.Nr. 239, über den Weg Flurst.Nr. 228, bis
zur Flurst.Nr. 209, der Nordgrenze dieses Flurstücks in nordöstlicher,
später der Ostgrenze in südwestlicher Richtung entlang über den Weg
Flurst.Nr. 226, den Graben Flurst.Nr. 257 und den Weg
Flurst.Nr. 222 zur Nordecke des Flurst.Nr. 210, weiter in nordöstlicher
Richtung, der Südseite des Flurst.Nr. 222 (Weg) bis zur Nordecke des
Flurst.Nr. 119/3, der Ostgrenze dieses Flurstücks weiter in südöstlicher
Richtung, über den Weg Flurst.Nr. 217 bis zur Grenze der
Flurst.Nr. 249 (Lache), dann dieser Grenze ca. 90 m in südwestlicher
Richtung entlang, hier knickt die Grenze nach Südosten über die Lache ab und
folgt in Flur 3 der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 1/1 bis zum Weg
Flurst.Nr. 109/1, der Westseite dieses Weges, des Weges
Flurst.Nr. 110/2 (Abelweg) und des Weges in Flur 8,
Flurst.Nr. 127 in überwiegend südwestlicher Richtung entlang bis zum
Berührungspunkt der Wege in Flur 8, Flurst.Nrn. 125 und 127.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle
Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
12. fließende
oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
20. Jagdhütten
und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze zwischen dem inneren
westlichen und östlichen Uferweg anzulegen oder zu unterhalten;
feuchtlandgebundene Vogelarten, wie Wildgänse, Wildenten, Säger, Blässhuhn,
Möwen, Haubentaucher, Graureiher, Greife und Falken zu bejagen, die Treib- und
Drückjagd auszuüben;
21. Wiesen in
andere Nutzungsarten umzuwandeln;
22. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
23. Wald zu
roden;
24. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
25. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
26. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
27. nicht
biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
28. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21, 22,
23 und 24;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
12. § 4 Nr. 12 fließende oder stehende
Gewässer, einschließlich der Ufer, anlegt oder verändert;
13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
15. § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt oder Modelschiffe einsetzt;
17. § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder
unterhält;
18. § 4 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt,
Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
20. § 4 Nr. 20 Jagdhütten und Jagdkanzeln
errichtet sowie Wildfutterplätze zwischen dem inneren westlichen und östlichen
Uferweg anlegt oder unterhält, feuchtlandgebundene Vogelarten, wie Wildgänse,
Wildenten, Säger, Blässhuhn, Möwen, Haubentaucher, Graureiher, Greife und
Falken bejagt, die Treib- und Drückjagd ausübt;
21. § 4 Nr. 21 Wiesen in andere
Nutzungsarten umwandelt;
22. § 4 Nr. 22 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
23. § 4 Nr. 23 Wald rodet;
24. § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
27. § 4 Nr. 27 nicht biotopgerechte
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen
oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Gimbsheimer Altrhein“,
Landkreis Alzey-Worms, vom 15.08.1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz,
Nr. 34, S. 611 vom 05.09.1977) sowie die Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Gimbsheimer Altrhein“, Landkreis Alzey-Worms, vom 03.08.1979 (Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz Nr. 31, S. 537 vom 13.08.1979) aufgehoben.
Neustadt an der
Weinstraße, den 20. November 1979
-553 – 232 – Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller