331-045
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Kalksteinbrüche
Rosengarten“
Landkreis Alzey-Worms
vom 26. April 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Juni
1983, Nr. 22, S. 477)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1,
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Kalksteinbrüche Rosengarten“.
§ 2
Das Gebiet, das etwa 10 ha
groß ist, umfasst die Flurstücke Nrn. 35/3, 38, 39, 40, 41, 43 und 44/1 in Flur
34 der Gemarkung Gundersheim, Verbandsgemeinde Westhofen, Landkreis
Alzey-Worms.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung eines charakteristischen, durch seine geologische, botanische und faunistische
Vielfalt ausgezeichneten Teiles des rheinhessischen Tafel- und Hügellandes, insbesondere
der Schutz der Kalkmagerrasen und Trockengebüsche und ihrer typischen Fauna,
darunter vor allem die Insektenfauna, sowie die Sicherung der
fossilienführenden Spaltenfüllungen und der fossilen Böden in den anstehenden
Tertiärkalken aus naturwissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen
oder Materiallagerplätze oder Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von
Autowracks oder Altreifen dienen, anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. weitere
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. Motorsportanlagen
zu errichten oder Modellflugzeuge zu betreiben, sowie das Schutzgebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege
zu verlasen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Jagdeinrichtungen
aller Art anzulegen oder zu unterhalten;
18. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;
19. Felsen-
oder Bodenbestandteile zu beseitigen oder zu beschädigen;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;
24. Brachen in
andere Nutzungsarten umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf alle Handlungen
oder Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung
des § 4 Nr. 17 erforderlich sind, soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen oder Materiallagerplätze sowie Anlagen, die der
Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 weitere Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4
Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
Nr. 13 Motorsportanlagen errichtet oder Modellflugzeuge betreibt sowie das
Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4
Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4
Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;
18. § 4
Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. § 4
Nr. 19 Felsen oder Bodenbestandteile beseitigt oder beschädigt;
20. § 4
Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. § 4
Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
22. § 4
Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4
Nr. 23 Biozide anwendet oder organischen oder mineralischen Dünger einbringt;
24. § 4
Nr. 24 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 26. April 1983
- 553 –
232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller