331-045

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Kalksteinbrüche Rosengarten“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 26. April 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 1983, Nr. 22, S. 477)

 

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Kalksteinbrüche Rosengarten“.

 

 

§ 2

 

Das Gebiet, das etwa 10 ha groß ist, umfasst die Flurstücke Nrn. 35/3, 38, 39, 40, 41, 43 und 44/1 in Flur 34 der Gemarkung Gundersheim, Verbandsgemeinde Westhofen, Landkreis Alzey-Worms.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines charakteristischen, durch seine geologische, botanische und faunistische Vielfalt ausgezeichneten Teiles des rheinhessischen Tafel- und Hügellandes, insbesondere der Schutz der Kalkmagerrasen und Trockengebüsche und ihrer typischen Fauna, darunter vor allem die Insektenfauna, sowie die Sicherung der fossilienführenden Spaltenfüllungen und der fossilen Böden in den anstehenden Tertiärkalken aus naturwissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen oder Materiallagerplätze oder Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  weitere Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. Motorsportanlagen zu errichten oder Modellflugzeuge zu betreiben, sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlasen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. Jagdeinrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten;

 

18. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

19. Felsen- oder Bodenbestandteile zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23. Biozide anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

 

24. Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf alle Handlungen oder Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 erforderlich sind, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen oder Materiallagerplätze sowie Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 weitere Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 Motorsportanlagen errichtet oder Modellflugzeuge betreibt sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15. § 4 Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19. § 4 Nr. 19 Felsen oder Bodenbestandteile beseitigt oder beschädigt;

 

20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet oder organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

 

24. § 4 Nr. 24 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt.

 

 

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 26. April 1983

    - 553 – 232 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Keller