331-046

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dorschberger Hohl“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 26. April 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 1983, Nr. 22, S. 475)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Dorschberger Hohl“.

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist ca. 1,10 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkung Alsheim, Verbandsgemeinde Eich, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

Vom Berührungspunkt der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 17/1 mit dem Flurstück Nr. 44 in Flur 28 der nordöstlichen bzw. östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 44 in allgemein südöstlicher bzw. südlicher Richtung entlang bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 32 in Flur 29. Von dort dieses Flurstück zuerst in allgemein südöstlicher, dann in südlicher und schließlich in allgemein nordwestlicher Richtung umfahrend bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4. Weiter ca. 5 m in südlicher, dann in südostwärtiger Richtung entlang der Ost- bzw. Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 39 (Weg) bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit einer gedachten nordostwärtigen Verlängerung der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 38 (Weg). Weiter ca. 5 m auf der gedachten Linie Richtung Südwesten bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 39 (Weg). Weiter entlang dieser Grenze in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit Flurstück Nr. 32 (Dorschberger Hohl). Weiter entlang der Südgrenze dieses Flurstücks bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 44 in Flur 28. Dann der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks in allgemein nordwestlicher Richtung folgend bis zum östlichen Berührungspunkt dieser Grenze mit dem Flurstück Nr. 48 (Weg). Von dort das Flurstück Nr. 44 etwa 10 m in nordwestlicher Richtung überquerend zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines für das Rheinhessische Tafel- und Hügelland typisch ausgebildeten Lößhohlweges. Der besondere Wert dieses, durch die Lage im Löß, die Ausbildung des Hohlweges und die besonderen geländeklimatischen Verhältnisse charakterisierten Gebietes, liegt im vielfältigen Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Vergesellschaftungen. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus wissenschaftlichen Gründen – insbesondere als Objekt botanischer, zoologischer und standortkundlicher Untersuchungen – erhalten werden.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15.  zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;

 

16.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

17.  die Wege zu verlassen;

 

18.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

19.  Jagdhütten und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20.  Flächen aufzuforsten;

 

21.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

22.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

23.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

24.  Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen;

 

25.  die derzeitige Nutzung zu verändern.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt) erforderlich sind, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10.  § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11.  § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12.  § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15.  § 4 Nr. 15 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;

 

16.  § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;

 

17.  § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

19.  § 4 Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet;

 

21.  § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

22.  § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

23.  § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

24.  § 4 Nr. 24 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt;

 

25.  § 4 Nr. 25 die derzeitige Nutzung verändert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 26. April 1983

- 553-232 -

 

 

                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                Keller