331-046
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Dorschberger Hohl“
Landkreis Alzey-Worms
vom 26. April 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
6. Juni 1983, Nr. 22, S. 475)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23),
BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Dorschberger Hohl“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist ca. 1,10 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkung Alsheim,
Verbandsgemeinde Eich, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Vom Berührungspunkt der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 17/1 mit dem
Flurstück Nr. 44 in Flur 28 der nordöstlichen bzw. östlichen Grenze
des Flurstücks Nr. 44 in allgemein südöstlicher bzw. südlicher Richtung
entlang bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 32 in Flur 29.
Von dort dieses Flurstück zuerst in allgemein südöstlicher, dann in südlicher
und schließlich in allgemein nordwestlicher Richtung umfahrend bis zum
nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 4. Weiter ca. 5 m in
südlicher, dann in südostwärtiger Richtung entlang der Ost- bzw. Nordostgrenze
des Flurstücks Nr. 39 (Weg) bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit einer
gedachten nordostwärtigen Verlängerung der Nordwestgrenze des Flurstücks
Nr. 38 (Weg). Weiter ca. 5 m auf der gedachten Linie Richtung
Südwesten bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 39 (Weg). Weiter
entlang dieser Grenze in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum
Berührungspunkt mit Flurstück Nr. 32 (Dorschberger Hohl). Weiter entlang
der Südgrenze dieses Flurstücks bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück
Nr. 44 in Flur 28. Dann der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks
in allgemein nordwestlicher Richtung folgend bis zum östlichen Berührungspunkt
dieser Grenze mit dem Flurstück Nr. 48 (Weg). Von dort das Flurstück Nr. 44
etwa 10 m in nordwestlicher Richtung überquerend zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines für das Rheinhessische
Tafel- und Hügelland typisch ausgebildeten Lößhohlweges. Der besondere Wert dieses,
durch die Lage im Löß, die Ausbildung des Hohlweges und die besonderen
geländeklimatischen Verhältnisse charakterisierten Gebietes, liegt im
vielfältigen Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und
ihrer Vergesellschaftungen. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus
wissenschaftlichen Gründen – insbesondere als Objekt botanischer,
zoologischer und standortkundlicher Untersuchungen – erhalten werden.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
9. Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen
oder Modellfahrzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden;
19. Jagdhütten
und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
20. Flächen
aufzuforsten;
21. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
22. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
23. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
24. Biozide anzuwenden
oder organischen oder Mineraldünger einzubringen;
25. die
derzeitige Nutzung zu verändern.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19 (§ 24 des
Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt) erforderlich sind, soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9 Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11 Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4 Nr. 15 lärmt oder
Modellfahrzeuge betreibt;
16. § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder
unterhält;
17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet;
19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und
Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet;
21. § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
22. § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
23. § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
24. § 4 Nr. 24 Biozide anwendet oder
organischen oder Mineraldünger einbringt;
25. § 4 Nr. 25 die derzeitige Nutzung
verändert.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 26. April 1983
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller