331-053

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Ölberg Wöllstein“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 28. Juni 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 1983, Nr. 29, S. 655)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Ölberg Wöllstein“.

 

 

§ 2

 

Das Gebiet ist ca. 3,8 ha groß und umfasst in der Flur 20 der Gemarkung Wöllstein, Verbandsgemeine Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms, die Grundstücke Flur 20 Flurst. Nrn. 140 und 184.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung einer artenreichen Trockenrasengesellschaft als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebensraum der daran gebundenen typischen und seltenen Tierarten sowie die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Abfallbeseitigungsanlagen und Materiallagerplätze sowie Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, anzulegen;

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern oder wegzuwerfen;

 

8.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10.  das Fahren oder Parken von Kraftfahrzeugen aller Art und das Betreiben von Modellfahrzeugen;

 

11.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen sowie die Wege zu verlassen;

 

12.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

14.  Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

15.  Flächen aufzuforsten;

 

16.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

18.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19.  Biozide, organischen oder Mineraldünger anzuwenden;

 

(2)  Zusätzlich ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Einfriedungen aller Art zu errichten.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 14 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt), soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

2.   für die Nutzung des Innenbereichs des Steinbruchs für maximal 3 Grillfeste oder Freiluft-Konzerte im Jahr vorbehaltlich der Genehmigung durch die obere Landespflegebehörde;

 

3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der 20-kV-Leitung im ostwärtigen Teil des Naturschutzgebietes mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 19 (Anwendung von Bioziden).

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen und Materiallagerplätze sowie Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, anlegt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert oder wegwirft;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 Kraftfahrzeuge aller Art fährt oder parkt und Modellfahrzeuge betreibt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt sowie die Wege verlässt;

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

17.  § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

18.  § 4 Abs. 1 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19.  § 4 Abs. 1 Nr. 19 Biozide, organischen oder Mineraldünger anwendet;

 

20.  § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde, Einfriedungen aller Art errichtet.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Juni 1983

 

Az.:- 553-232 -                  

 

 

 

         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                              In  Vertretung

 

 

                                                Dr. Gollan