331-053
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Ölberg
Wöllstein“
Landkreis Alzey-Worms
vom 28. Juni 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Juli
1983, Nr. 29, S. 655)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS
791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Ölberg Wöllstein“.
§ 2
Das Gebiet ist ca. 3,8 ha
groß und umfasst in der Flur 20 der Gemarkung Wöllstein, Verbandsgemeine
Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms, die Grundstücke Flur 20 Flurst. Nrn. 140 und
184.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung einer artenreichen Trockenrasengesellschaft als Standort seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebensraum der daran
gebundenen typischen und seltenen Tierarten sowie die Erhaltung des Gebietes
aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen
und Materiallagerplätze sowie Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von
Autowracks oder Altreifen dienen, anzulegen;
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern oder wegzuwerfen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. das
Fahren oder Parken von Kraftfahrzeugen aller Art und das Betreiben von
Modellfahrzeugen;
11. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen sowie die Wege zu
verlassen;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden;
14. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
15. Flächen
aufzuforsten;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Biozide,
organischen oder Mineraldünger anzuwenden;
(2) Zusätzlich ist es ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde verboten, Einfriedungen aller Art zu errichten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 14
(§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt), soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
2. für die
Nutzung des Innenbereichs des Steinbruchs für maximal 3 Grillfeste oder
Freiluft-Konzerte im Jahr vorbehaltlich der Genehmigung durch die obere
Landespflegebehörde;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der 20-kV-Leitung im ostwärtigen Teil des
Naturschutzgebietes mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 19
(Anwendung von Bioziden).
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen und Materiallagerplätze sowie
Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen,
anlegt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert oder wegwirft;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 Kraftfahrzeuge aller Art fährt oder parkt und
Modellfahrzeuge betreibt;
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt sowie
die Wege verlässt;
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet;
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt
oder beschädigt;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt;
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 Biozide, organischen oder Mineraldünger anwendet;
20. § 4
Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde, Einfriedungen
aller Art errichtet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 28. Juni 1983
Az.:- 553-232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Gollan