331-070

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Höll-Martinsberg“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 27. September 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 22.10.1984, Nr. 41, S. 933)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Höll-Martinsberg“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet umfasst 4 Teilflächen; (Teilfläche I ist ca. 2,5 ha, Teilfläche II ca. 2,5 ha, Teilfläche III ca. 7,2 ha und Teilfläche IV ca. 7,6 ha groß); sie liegen in den Gemarkungen Siefersheim und Wonsheim, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)  Die Grenze der einzelnen Teilflächen verläuft wie folgt:

Teilfläche I:

In der Gemarkung Siefersheim von der Südwestecke des Flurstücks Nr. 87 dieses Flurstück in nordwestlicher, dann nordöstlicher und südöstlicher Richtung umfahrend bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 6 in der Gemarkung Wonsheim. Der Ostgrenze dieses Flurstücks und des Flurstücks Nr. 5 in süd- bzw. südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück-Nr. 139. Der Nordgrenze dieses Weges in allgemein westlicher Richtung entlang bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1 weiter in nordöstlicher Richtung entlang den Nordwestgrenzen dieses Flurstücks und des Flurstücks Nr. 6, sodann der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 6 in östlicher Richtung folgend zum Ausgangspunkt zurück.

 

     Teilfläche II:

In der Gemarkung Siefersheim an der Südwestecke des Flurstücks Nr. 81 beginnend, dieses Flurstück in nordwestlicher, dann östlicher Richtung umfahrend, sodann der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 80 in östlicher und der Nordostgrenze dieses Flurstücks in südöstlicher Richtung folgend, den Weg Flurstück-Nr. 248 überquerend bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 25/2 in der Gemarkung Wonsheim. Dieser Grenze in östlicher Richtung folgend, das Flurstück Nr. 25/3 erst in östlicher, dann in allgemein südwestlicher Richtung umfahrend und entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 24 in westlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurstück-Nr. 25/2. Der Ostgrenze dieses Flurstücks in südlicher Richtung folgend, das Flurstück Nr. 21 in südlicher, dann in allgemein westlicher Richtung umfahrend, sodann entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 20 und 19 in nordwestlicher Richtung. Weiter den Nordostgrenzen der Flurstücke Nrn. 18 und 25/1 in nordwestlicher Richtung folgend, den Weg Flurstück-Nr. 248 in dieser Richtung überquerend, zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

 

     Teilfläche III:

In der Gemarkung Siefersheim an der Südostecke des Weges Flurstück-Nr. 232 beginnend und der Nordostgrenze dieses Weges in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 234 weiter entlang der Südostgrenze dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zum westlichen Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 229. Dann der Südwestgrenze dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 18/5 folgend, den Weg überquerend, sodann entlang der Nordostgrenze dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 16/1. Der Nordwestgrenze dieses Flurstücks in nordöstlicher Richtung folgend, sodann den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 16/1, 16/2 und 17 in südöstlicher Richtung entlang, den Weg Flurstück-Nr. 230 überquerend und in der Gemarkung Wonsheim der nördlichen bzw. nordwestlichen Grenze des Weges Flurstück-Nr. 136 in südwestlicher und westlicher Richtung folgend bis zur östlichen Begrenzung des Weges Flurstück-Nr. 135. Dieser Grenze nach Norden, Nordosten, wieder Norden und dann nach Westen entlang bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 40. Der Nordwestgrenze dieses Flurstücks nach Nordosten folgend bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 43/2. Dann entlang der Westgrenze dieses Grundstücks nach Norden und entlang der Nordgrenze nach Osten bis zum Grenzstein Nr. 40. Von dort den Weg Flurstück-Nr. 231 in nördlicher Richtung überquerend zum Ausgangspunkt zurück.

 

     Teilfläche IV:

In der Gemarkung Siefersheim beginnend am südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 256/1. Dieses Flurstück in nordwestlicher, nördlicher und nordöstlicher, sodann in südlicher und südwestlicher Richtung umfahrend bis zur westlichen Ecke des Flurstücks Nr. 223. Dieses Flurstück in südöstlicher und nordöstlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 328. Der südwestlichen Grenze dieses Weges in allgemein südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück-Nr. 325. Diesen Weg überquerend und der Südostgrenze des Weges in nordöstlicher Richtung entlang bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstücks-Nr. 320. Der Südwestgrenze dieses Weges in südöstlicher Richtung folgend bis zur Berührung mit dem Weg Flurstück-Nr. 311, diesen Weg überquerend und der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 175 in südwestlicher Richtung entlang bis zur Nordgrenze des Weges Flurstück Nr. 324. Dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zur Südostgrenze des Flurstücks-Nr. 242. Entlang dieser Grenze in nordöstlicher Richtung, sodann den nördlichen bzw. nordwestlichen Begrenzungen der Flurstücke Nrn. 242, 244/1, 244/2, 244/3, 245, 246/1, 246/2 und 248 in allgemein westlicher bzw. südwestlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 324. Weiter entlang der nördlichen bzw. nordöstlichen Grenze dieses Weges in westlicher, sodann in nordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung artenreicher Steppenrasen und der sie umgebenden Gebüsche als Lebensräume seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie aus erdgeschichtlichen und anderen wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.   Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.   Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

11.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

12.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

13.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14.  die Wege zu verlassen;

 

15.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

16.  Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten;

 

17.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.  wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

19.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

20.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

21.  Biozide anzuwenden.

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

     1.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 16;

 

     2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft im bisherigen Umfang;

 

     3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der den Teilbereich IV tangierenden 20-kV-Freileitung;

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.  § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

11.  § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

12.  § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14.  § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;

 

15.  § 4 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

16.  § 4 Nr. 16 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet;

 

17.  § 4 Nr. 17 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.  § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19.  § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20.  § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Biozide anwendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 27. September 1984

 

Az.:-  553-232  -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler