331-070
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Höll-Martinsberg“
Landkreis Alzey-Worms
vom 27. September 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 22.10.1984,
Nr. 41, S. 933)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Höll-Martinsberg“.
§ 2
(1) Das Gebiet umfasst 4 Teilflächen;
(Teilfläche I ist ca. 2,5 ha, Teilfläche II ca. 2,5 ha,
Teilfläche III ca. 7,2 ha und Teilfläche IV ca. 7,6 ha
groß); sie liegen in den Gemarkungen Siefersheim und Wonsheim, Verbandsgemeinde
Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze der einzelnen Teilflächen verläuft wie folgt:
Teilfläche I:
In der Gemarkung Siefersheim von der Südwestecke des Flurstücks Nr. 87 dieses
Flurstück in nordwestlicher, dann nordöstlicher und südöstlicher Richtung
umfahrend bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 6 in der Gemarkung
Wonsheim. Der Ostgrenze dieses Flurstücks und des Flurstücks Nr. 5 in süd-
bzw. südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück-Nr. 139. Der
Nordgrenze dieses Weges in allgemein westlicher Richtung entlang bis zum westlichen
Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1 weiter in nordöstlicher Richtung entlang den
Nordwestgrenzen dieses Flurstücks und des Flurstücks Nr. 6, sodann der Nordgrenze
des Flurstücks Nr. 6 in östlicher Richtung folgend zum Ausgangspunkt
zurück.
Teilfläche II:
In der Gemarkung Siefersheim an der Südwestecke des Flurstücks Nr. 81
beginnend, dieses Flurstück in nordwestlicher, dann östlicher Richtung
umfahrend, sodann der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 80 in östlicher und
der Nordostgrenze dieses Flurstücks in südöstlicher Richtung folgend, den Weg
Flurstück-Nr. 248 überquerend bis zur Nordgrenze des Flurstücks
Nr. 25/2 in der Gemarkung Wonsheim. Dieser Grenze in östlicher Richtung
folgend, das Flurstück Nr. 25/3 erst in östlicher, dann in allgemein
südwestlicher Richtung umfahrend und entlang der Südgrenze des Flurstücks
Nr. 24 in westlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück
Flurstück-Nr. 25/2. Der Ostgrenze dieses Flurstücks in südlicher Richtung
folgend, das Flurstück Nr. 21 in südlicher, dann in allgemein westlicher
Richtung umfahrend, sodann entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke
Nrn. 20 und 19 in nordwestlicher Richtung. Weiter den Nordostgrenzen der
Flurstücke Nrn. 18 und 25/1 in nordwestlicher Richtung folgend, den Weg
Flurstück-Nr. 248 in dieser Richtung überquerend, zum Ausgangspunkt
zurück.
Teilfläche III:
In der Gemarkung Siefersheim an der Südostecke des Weges Flurstück-Nr. 232
beginnend und der Nordostgrenze dieses Weges in nordwestlicher Richtung entlang
bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 234 weiter entlang der
Südostgrenze dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zum westlichen
Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 229. Dann der Südwestgrenze
dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks
Nr. 18/5 folgend, den Weg überquerend, sodann entlang der Nordostgrenze
dieses Weges in südöstlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 16/1. Der Nordwestgrenze dieses Flurstücks in nordöstlicher Richtung
folgend, sodann den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 16/1, 16/2
und 17 in südöstlicher Richtung entlang, den Weg Flurstück-Nr. 230 überquerend
und in der Gemarkung Wonsheim der nördlichen bzw. nordwestlichen Grenze des
Weges Flurstück-Nr. 136 in südwestlicher und westlicher Richtung folgend
bis zur östlichen Begrenzung des Weges Flurstück-Nr. 135. Dieser Grenze
nach Norden, Nordosten, wieder Norden und dann nach Westen entlang bis zum
westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 40. Der Nordwestgrenze dieses Flurstücks
nach Nordosten folgend bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück Nr. 43/2.
Dann entlang der Westgrenze dieses Grundstücks nach Norden und entlang der
Nordgrenze nach Osten bis zum Grenzstein Nr. 40. Von dort den Weg
Flurstück-Nr. 231 in nördlicher Richtung überquerend zum Ausgangspunkt
zurück.
Teilfläche
IV:
In der Gemarkung Siefersheim beginnend am südlichen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 256/1. Dieses Flurstück in nordwestlicher, nördlicher und
nordöstlicher, sodann in südlicher und südwestlicher Richtung umfahrend bis zur
westlichen Ecke des Flurstücks Nr. 223. Dieses Flurstück in südöstlicher
und nordöstlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg
Flurstück-Nr. 328. Der südwestlichen Grenze dieses Weges in allgemein
südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück-Nr. 325. Diesen Weg
überquerend und der Südostgrenze des Weges in nordöstlicher Richtung entlang bis
zum Berührungspunkt mit dem Weg Flurstücks-Nr. 320. Der Südwestgrenze dieses
Weges in südöstlicher Richtung folgend bis zur Berührung mit dem Weg
Flurstück-Nr. 311, diesen Weg überquerend und der Nordwestgrenze des
Flurstücks Nr. 175 in südwestlicher Richtung entlang bis zur Nordgrenze
des Weges Flurstück Nr. 324. Dieser Grenze in westlicher Richtung folgend
bis zur Südostgrenze des Flurstücks-Nr. 242. Entlang dieser Grenze in
nordöstlicher Richtung, sodann den nördlichen bzw. nordwestlichen Begrenzungen der
Flurstücke Nrn. 242, 244/1, 244/2, 244/3, 245, 246/1, 246/2 und 248 in
allgemein westlicher bzw. südwestlicher Richtung folgend bis zum
Berührungspunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 324. Weiter entlang der
nördlichen bzw. nordöstlichen Grenze dieses Weges in westlicher, sodann in
nordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung artenreicher
Steppenrasen und der sie umgebenden Gebüsche als Lebensräume seltener und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie aus erdgeschichtlichen und anderen
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
12. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. die Wege zu verlassen;
15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
16. Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten;
17. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
18. wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
21. Biozide anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Nr. 16;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft im bisherigen Umfang;
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der den Teilbereich IV tangierenden
20-kV-Freileitung;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchgeführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
12. § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder
unterhält;
14. § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;
15. § 4 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet;
16. § 4 Nr. 16 Jagdeinrichtungen aller
Art errichtet;
17. § 4 Nr. 17 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen
und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 Nr. 21 Biozide anwendet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den
27. September 1984
Az.:-
553-232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler