331-083

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Kahlenberg“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 16. Juli 1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. August 1986, Nr. 29, S. 798)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Kahlenberg“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 2,8 ha groß; es umfasst Teile der Flur 10 in der Gemarkung Wendelsheim, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

     Von der Einmündung des Weges Flurst. Nr. 428 in die Landesstraße 404 (L404) entlang des vorgenannten Weges in nördlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flurst. Nr. 260, von hier entlang dessen nördlicher Grenze nach Westen bis zum Weg Flurst. Nr. 421, sodann diesem Weg in zunächst südlicher, dann westlicher und nordwestlicher und schließlich südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 128; von diesem Punkt weiter entlang des Weges Flurst. Nr. 128 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 125, diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 59 folgend; die Schutzgebietsgrenze verläuft von hier entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 59 in südöstlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit der südlichen Grenze  des Grundstücks Flurst. Nr. 57, von diesem Punkt folgt sie der südlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks ca. 95 Meter in südwestlicher Richtung, knickt dort rechtwinklig nach Südosten ab und verläuft auf einer gedachten Linie bis zur L 404 und führt von hier in allgemein östlicher Richtung entlang der L 404 zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3)  Die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes, insbesondere der Trocken- und Halbtrockenrasen, der Fels- und Felsgrusbereiche und der Gesteinshaldenflächen als Standorte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen.

 

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Hochsitze zu errichten;

 

6.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.   Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

8.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11.  Biozide anzuwenden;

 

12.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

13.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

14.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

15.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

16.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

17.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

18.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

19.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

20.  zu lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land oder zu Luft zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

21.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

22.  die Wege zu verlassen;

 

23.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

     1.   die weinbauliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der

          seitherigen Nutzungsweise im Bereich des Grundstücks Flurst. Nr. 262;

 

     2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang

          mit der Einschränkung des § 4 Nr.5, ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepaßtem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzustellen sind;

 

     3. die Nutzung des Stollens auf dem Grundstück Flurst. Nr. 62 durch

          den Eigentümer oder einen Nutzungsberechtigten im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

4. das Befahren des unbefestigten Weges zwischen der L 404 und

          dem Stollen, sofern es zur Nutzung des Stollens erforderlich ist,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 Hochsitze errichtet;

 

6.   § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.   § 4 Nr. 7 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

8.   § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

 

 

10.  § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Biozide anwendet;

 

12.  § 4 Nr. 12 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

14.  § 4 Nr. 14 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige

     Verunreinigungen vornimmt;

 

15.  § 4 Nr. 15 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

16.  § 4 Nr. 16 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

17.  § 4 Nr. 17 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

19.  § 4 Nr. 19 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

20.  § 4 Nr. 20 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land oder zu Luft betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält;

 

22.  § 4 Nr. 22 die Wege verlässt;

 

23.  § 4 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 16.Juli 1986

      - 553 –232 -

      44 – 237/86

 

                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                   In Vertretung

 

                                   Dr. Gollan