331-083
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 16. Juli 1986
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. August 1986, Nr.
29, S. 798)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Kahlenberg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 2,8 ha groß; es
umfasst Teile der Flur 10 in der Gemarkung Wendelsheim, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
Von der Einmündung
des Weges Flurst. Nr. 428 in die Landesstraße 404 (L404) entlang des vorgenannten
Weges in nördlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flurst.
Nr. 260, von hier entlang dessen nördlicher Grenze nach Westen bis zum Weg
Flurst. Nr. 421, sodann diesem Weg in zunächst südlicher, dann westlicher und
nordwestlicher und schließlich südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr.
128; von diesem Punkt weiter entlang des Weges Flurst. Nr. 128 in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 125, diesem Weg in
südwestlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.
Nr. 59 folgend; die Schutzgebietsgrenze verläuft von hier entlang der
westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 59 in südöstlicher Richtung bis
zum Berührpunkt mit der südlichen Grenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 57, von diesem Punkt folgt sie der südlichen
Grenze des vorgenannten Grundstücks ca. 95 Meter in südwestlicher Richtung,
knickt dort rechtwinklig nach Südosten ab und verläuft auf einer gedachten
Linie bis zur L 404 und führt von hier in allgemein östlicher Richtung entlang
der L 404 zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes, insbesondere der Trocken- und Halbtrockenrasen, der
Fels- und Felsgrusbereiche und der Gesteinshaldenflächen als Standorte seltener
Pflanzen und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Hochsitze
zu errichten;
6. Flächen aufzuforsten,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Brachen
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Biozide
anzuwenden;
12. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
13. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
14. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
15. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
16. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
17. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
18. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
19. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
20. zu
lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land oder zu Luft zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
21. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
22. die Wege
zu verlassen;
23. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die weinbauliche Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise im Bereich
des Grundstücks Flurst. Nr. 262;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen
Umfang
mit der Einschränkung des § 4 Nr.5,
ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepaßtem
Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagd- und unterer
Landespflegebehörde einvernehmlich festzustellen sind;
3. die Nutzung des Stollens auf dem Grundstück
Flurst. Nr. 62 durch
den Eigentümer oder einen
Nutzungsberechtigten im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
4. das
Befahren des unbefestigten Weges zwischen der L 404 und
dem Stollen,
sofern es zur Nutzung des Stollens erforderlich ist,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der
Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Hochsitze errichtet;
6. § 4
Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4
Nr. 7 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Biozide anwendet;
12. § 4
Nr. 12 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
13. § 4
Nr. 13 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
14. § 4
Nr. 14 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige
Verunreinigungen
vornimmt;
15. § 4
Nr. 15 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
16. § 4
Nr. 16 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
17. § 4
Nr. 17 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
18. § 4
Nr. 18 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
19. § 4
Nr. 19 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
20. § 4
Nr. 20 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land oder zu Luft betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
21. § 4
Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält;
22. § 4
Nr. 22 die Wege verlässt;
23. § 4
Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 16.Juli 1986
- 553 –232 -
44 – 237/86
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Gollan